9C_773/2019 02.12.2019
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_773/2019  
   
   
 
 
 
Urteil vom 2. Dezember 2019  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin N. Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzungen), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau 
vom 26. September 2019 (VBE.2019.62). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 16. November 2019 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 26. September 2019, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass die Vorinstanz erwog, eine Rückerstattungspflicht zu Unrecht bezogener Leistungen bestehe unabhängig von einem allfälligen Verschulden, 
dass das kantonale Gericht weiter feststellte, in der Verfügung vom 4. November 2015 sei die Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt worden und die Neuberechnung des Anspruchs führe zu einem Rückforderungsbetrag von Fr. 27'418.- (Einspracheentscheid vom 30. November 2018), 
dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zudem darauf hinwies, ein Erlassgesuch sei erst nach der Rechtskraft der Rückerstattungsverfügung zu beurteilen, 
dass die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorbringt, sie wüsste nicht, wie sie diesen Betrag von Fr. 27'418.- zurückbezahlen sollte, 
dass die Beschwerdeführerin damit wie auch mit ihren anderen Ausführungen nicht aufzeigt, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 2. Dezember 2019 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Die Gerichtsschreiberin: Möckli