6B_66/2023 21.03.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_66/2023  
 
 
Urteil vom 21. März 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied 
Gerichtsschreiberin Lustenberger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8036 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (Drohung, Nötigung, Erpressung); Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 1. Dezember 2022 (UE210309-O/U/AEP>AHA). 
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:  
 
1.  
A.________ erstattete am 29. Februar und am 15. Mai 2020 Strafanzeige gegen B.________, C.________ und die D.________ AG wegen Drohung, Nötigung und Erpressung. Er wirft den Beschuldigten vor, ihn zum zweiten Mal illegal betrieben zu haben. 
Am 28. September 2021 erliess die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat eine Nichtanhandnahmeverfügung. Eine von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 1. Dezember 2022 ab. 
A.________ wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht. Er beantragt, es sei festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat gegen das Willkürverbot und das Beschleunigungsgebot verstossen und ihm das rechtliche Gehör verweigert habe. Der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 1. Dezember 2022 sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat sei zu verpflichten, ein Ermittlungsverfahren zu eröffnen. 
 
2.  
Bereits im Jahr 2016 hatte der Beschwerdeführer gegen die D.________ AG, vertreten durch B.________, eine Strafanzeige mit dem Vorwurf einer unrechtmässigen Betreibung eingereicht. Die damals verfügte Nichtanhandnahme der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat erwuchs mit Urteil des Bundesgerichts 6B_737/2019 vom 6. August 2019 in Rechtskraft. 
 
3.  
 
3.1. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich nur berechtigt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Als Zivilansprüche im Sinne dieser Bestimmung gelten Ansprüche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. Es geht dabei in erster Linie um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR (BGE 146 IV 76 E. 3.1; 141 IV 1 E. 1.1). Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat die Privatklägerschaft im Strafverfahren nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden Zivilansprüche geltend gemacht. Sie muss im Verfahren vor Bundesgericht daher darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1; Urteile 6B_1055/2020 vom 13. Juni 2022 E. 3.2.1; 6B_1244/2021 vom 12. April 2022 E. 1.1.1; je mit Hinweisen).  
 
3.2. Der Beschwerdeführer äussert sich mit keinem Wort zu seiner Legitimation, obwohl ihm die hiervor dargestellten Begründungsanforderungen bereits im Urteil 6B_737/2019 vom 6. August 2019 E. 2 aufgezeigt worden sind. Er legt insbesondere nicht dar, welche Zivilforderungen er aus dem Anzeigesachverhalt abzuleiten gedenkt und inwiefern diese durch die angefochtene Verfügung berührt sein könnten. Aufgrund des im Raum stehenden Vorwurfs der unrechtmässigen Einleitung einer Betreibung liegt es zwar nahe, dass der Beschwerdeführer Schadenersatzansprüche geltend machen könnte respektive möchte. Letztlich bleibt dies aber eine Vermutung, da der Beschwerdeführer allfällige Zivilansprüche und deren Voraussetzungen nicht im Ansatz erläutert. Zu entsprechenden Ausführungen wäre er umso mehr gehalten gewesen, als das Bundesgericht im Urteil 6B_737/2019 vom 6. August 2019 E. 4 zum Schluss kam, ihm sei durch die damals behauptete Straftat kein Schaden entstanden, weshalb ihm keine Schadenersatzansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zustünden. Der Beschwerdeführer hätte deshalb darlegen müssen, inwiefern dies beim neu zur Anzeige gebrachten, jedoch gleich gelagerten Sachverhalt doch der Fall sein soll. Indem er dies unterlässt, kommt er den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht nach, weshalb auf die Beschwerde in der Sache nicht eingetreten wird.  
 
4.  
 
4.1. Ungeachtet der fehlenden Legitimation in der Sache selbst kann die Privatklägerschaft vor Bundesgericht die Verletzung von Verfahrensrechten rügen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Zulässig sind Rügen, die formeller Natur sind und von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Nicht zu hören sind dabei Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen ("Star-Praxis", BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1, Urteil 6B_1244/2021 vom 12. April 2022 E. 2; je mit Hinweisen).  
 
4.2. Der Beschwerdeführer wirft der Staatsanwaltschaft vor, bis zum Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung 16 Monate zugewartet und damit das Beschleunigungsgebot verletzt zu haben. Hierbei handelt es sich grundsätzlich um eine formelle Rüge, die nach der Star-Praxis der bundesgerichtlichen Überprüfung zugänglich ist. Indes erhebt der Beschwerdeführer diese Rüge erstmals vor Bundesgericht. Jedenfalls zeigt er in seiner Beschwerde nicht auf, sie bereits der Vorinstanz vorgetragen zu haben und dies ergibt sich auch nicht aus deren Feststellungen im angefochtenen Urteil. Mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs (Art. 80 Abs. 1 BGG) ist daher auch auf die Rüge der Verletzung des Beschleunigungsgebots nicht einzutreten.  
 
5.  
Auf die Beschwerde wird im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten, womit der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. März 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger