6B_1398/2021 15.11.2022
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1398/2021  
 
 
Urteil vom 15. November 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiberin Lustenberger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Knakowski, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Staatsanwaltschaft See/Oberland, 
Weiherallee 15, Postfach, 8610 Uster, 
2. B.________, 
vertreten durch Fürsprecher Rolf Moser, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (Nötigung, Drohung, üble Nachrede, usw.); Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 25. Oktober 2021 (UE210091-O/U/HEI). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Schreiben vom 4. März 2021 erstattete A.________ bei der Kantonspolizei Zürich Strafanzeige gegen B.________ wegen Nötigung, Drohung, übler Nachrede sowie versuchter Körperverletzung. Er erhob den Vorwurf, er sei von B.________ am 2. März 2021 an ihrem gemeinsamen Wohnort in U.________ attackiert, bedroht und genötigt worden. In der Folge rapportierte die Kantonspolizei Zürich gegen B.________ wegen Drohung und Nötigung. 
Die Staatsanwaltschaft See/Oberland verfügte am 22. März 2021 die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung. 
 
B.  
Dagegen erhob A.________ Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. 
Mit Beschluss vom 25. Oktober 2021 wies dieses die Beschwerde ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________ dem Bundesgericht, es sei der Beschluss des Obergerichts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Es wurden die kantonalen Akten, nicht aber Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Legitimiert ist nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG insbesondere die Privatklägerschaft, mithin die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen indes nur berechtigt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Zivilforderungen im Sinne dieser Bestimmung sind unmittelbar aus der Straftat resultierende und vor den Zivilgerichten geltend zu machende Ansprüche, in erster Linie solche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR (BGE 146 IV 76 E. 3.1; 141 IV 1 E. 1.1; Urteil 6B_532/2020 vom 23. Mai 2022 E. 1.1 mit Hinweisen).  
 
1.2. Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat die Privatklägerschaft nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden eine Zivilforderung geltend gemacht. Im Verfahren vor Bundesgericht muss sie in diesem Fall darlegen, aus welchen Gründen und inwiefern sich der angefochtene Entscheid auf welche Zivilforderungen auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Es prüft die Eintretensvoraussetzungen im Verfahren der Beschwerde in Strafsachen ohne eingehende Auseinandersetzung mit der Sache. Dementsprechend ist - namentlich bei komplexen Fällen, in welchen allfällige Zivilansprüche nicht offensichtlich sind - in der Beschwerde einleitend und in gedrängter Form darzulegen, inwiefern die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind (Urteile 6B_1244/2021 vom 12. April 2022 E. 1.1.1; 6B_160/2021 vom 11. Januar 2022 E. 1.1; 6B_252/2020 vom 8. September 2020 E. 2.1; je mit Hinweisen). Genügt die Beschwerde diesen Begründungsanforderungen nicht, kann auf sie nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, welche Zivilforderungen in Frage stehen (BGE 141 IV 1 E. 1.1; Urteile 6B_1244/2021 vom 12. April 2022 E. 1.1.1; 6B_160/2021 vom 11. Januar 2022 E. 1.1; je mit Hinweisen).  
 
1.3. Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde unter dem Titel "I. Formelles, 3. Legitimation" einzig aus, er habe am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und sei mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen. Zur Frage, aus welchen Gründen und inwiefern sich der angefochtene Entscheid auf welche Zivilforderungen auswirken kann, äussert er sich hingegen mit keinem Wort, womit die Beschwerde den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG grundsätzlich nicht genügt. Aufgrund der Natur der vorgeworfenen Delikte (Drohung, Nötigung) kann zwar geschlossen werden, dass sich der Beschwerdeführer sinngemäss auf den Persönlichkeitsschutz nach Art. 28 ZGB berufen könnte. Der Beschwerdeführer legt jedoch nicht ansatzweise dar, inwiefern die entsprechenden zivilrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein sollen und welche allfälligen Ansprüche er geltend machen will. Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden, zumal der Beschwerdeführer auch keine formellen Rügen vorträgt, mit denen er unter der "Star-Praxis" (BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1; 138 IV 248 E. 2; je mit Hinweisen) zu hören wäre.  
 
2.  
Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. November 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger