6B_508/2023 31.05.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_508/2023  
 
 
Urteil vom 31. Mai 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin van de Graaf, als präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiberin Lustenberger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, 
Nordring 8, Postfach, 3001 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Einfache Verletzung der Verkehrsregeln; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 31. März 2023 (SK 22 92). 
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:  
 
1.  
Am 22. Dezember 2020 kam es in Biel zu einer Kollision zwischen dem Fahrzeug von A.________ und einem weiteren Personenwagen. Mit Urteil vom 31. März 2023 wurde A.________ vom Obergericht des Kantons Bern in Bestätigung des Urteils des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs sowie Nichtwahren eines ausreichenden Abstands beim Hintereinanderfahren schuldig erklärt. Er wurde zu einer Übertretungsbusse von Fr. 300.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) verurteilt und zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten verpflichtet. 
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________ vor Bundesgericht die vollumfängliche Aufhebung dieses Urteils. Es sei gegen die Geschädigte ein Verfahren wegen Nötigung im Strassenverkehr einzuleiten und diese sei zur Zahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 3'736.70 zu verurteilen. Weiter sei gegen die Erstrichterin und das Obergericht ein Disziplinarverfahren und gegen die Gutachterin ein Ermittlungsverfahren wegen falschem Gutachten einzuleiten. Auf die Meldung einer allfälligen Verurteilung an die Strassenverkehrsbehörde sei zu verzichten. 
 
2.  
Wie dem Beschwerdeführer in anderen Verfahren bereits mehrfach aufgezeigt wurde, ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2; 139 I 306 E. 1.2). Sie kann in der Beschwerdeschrift nicht bloss erneut die Rechtsstandpunkte bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern muss mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6 mit Hinweis). 
Für die Anfechtung des von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalts gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht greift in die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nur ein, wenn diese sich als offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV erweist (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Willkürrüge muss explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden. Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). 
 
3.  
In tatsächlicher Hinsicht stellt sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Standpunkt, er habe den Mindestabstand eingehalten, die Kollision aber trotzdem nicht verhindern können, da die Geschädigte vor ihm eine Vollbremsung gemacht habe. Mit der sorgfältigen vorinstanzlichen Würdigung seiner eigenen und den Aussagen des Zeugen sowie der Geschädigten befasst er sich dabei jedoch nicht. Er bezeichnet die einschlägigen Zeugenaussagen pauschal als unerwiesen, unqualifiziert und überbewertet und das verkehrstechnische Gutachten als falsch, was er mit eigenen, nicht nachvollziehbaren Berechnungen zu untermauern versucht. Dabei wiederholt er aber einzig seine bereits im kantonalen Verfahren vorgetragenen Vorbringen, welche von der Vorinstanz mit schlüssiger Begründung als unbehelflich eingestuft werden. Weiter präsentiert er dem Bundesgericht einen alternativen Geschehensablauf, der aber auf reinen Mutmassungen seinerseits beruht und zum Nachweis von Willkür somit nicht geeignet ist. Ebenso an der Sache vorbei gehen seine Hinweise auf andere Strafverfahren, in denen er offenbar wegen weiterer Verkehrsregelverletzungen verurteilt worden war sowie auf seine Fahrpraxis und diejenige der Geschädigten respektive von Frauen im Allgemeinen. Zusammengefasst vermögen seine Ausführungen den erhöhten Begründungsanforderungen an eine Willkürrüge nicht zu genügen. 
Auch an der rechtlichen Würdigung der Vorinstanz setzt der Beschwerdeführer - trotz entsprechendem Untertitel in seiner Beschwerdeschrift - inhaltlich nicht an. Damit liegt auch in diesem Punkt ein eindeutiger Begründungsmangel vor. 
 
4.  
Seine, über seine Verurteilung hinausgehenden Anträge begründet der Beschwerdeführer gar nicht. Der Widerspruch zu Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ist offensichtlich. 
 
5.  
Ohne dass sich das Bundesgericht zu allen, teilweise sachfremden Vorbringen und Rügen des Beschwerdeführers ausdrücklich äussern müsste, wird auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten. Dem Verfahrensausgang entsprechend trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gestützt auf Art. 64 BGG abgewiesen, da sich die Beschwerde entgegen seinem Dafürhalten als aussichtslos erweist. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 31. Mai 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: 
 
Die Gerichtsschreiberin: