1B_4/2009 15.01.2009
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_4/2009 
 
Urteil vom 15. Januar 2009 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Gewaltdelikte, Molkenstrasse 15/17, Postfach 2251, 8026 Zürich. 
 
Gegenstand 
Verlängerung der Ersatzmassnahmen, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung vom 10. Dezember 2008 des Bezirksgerichts Horgen, Haftrichter. 
In Erwägung, 
dass X.________ gegen die am 10. Dezember 2008 betreffend Verlängerung von Ersatzmassnahmen ergangene Verfügung des Haftrichters des Bezirksgerichts Horgen der Sache nach Beschwerde in Strafsachen führt; 
dass der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern die Verfügung rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll; 
 
dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, s. in diesem Zusammenhang BGE 133 II 249 insb. E. 1.4 S. 254) nicht zu genügen vermag; 
 
dass somit mangels einer genügenden Begründung auf die Beschwerde nicht einzutreten ist; 
 
dass der Begründungsmangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann; 
 
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, ausnahmsweise keine Kosten zu erheben (s. Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Horgen, Haftrichter, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 15. Januar 2009 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Féraud Bopp