5A_296/2020 30.04.2020
Avis important:
Les versions anciennes du navigateur Netscape affichent cette page sans éléments graphiques. La page conserve cependant sa fonctionnalité. Si vous utilisez fréquemment cette page, nous vous recommandons l'installation d'un navigateur plus récent.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_296/2020  
 
 
Urteil vom 30. April 2020  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Gericht für fürsorgerische Unterbringungen des Kantons Basel-Stadt. 
 
Gegenstand 
Fürsorgerische Unterbringung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Gerichts für fürsorgerische Unterbringungen des Kantons Basel-Stadt vom 21. April 2020 (35/2020). 
 
 
Sachverhalt:  
A.________ befindet sich in den Psychiatrischen Kliniken U.________, welche am 9. April 2020 eine Behandlung ohne Zustimmung angeordnet haben. 
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Gericht in fürsorgerischen Unterbringungen des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 21. April 2020 ab und es hielt fest, A.________ dürfe bezüglich ihrer psychischen Störung gemäss Behandlungsplan ohne Zustimmung medikamentös behandelt werden. Der Entscheid liegt vorerst nur im Dispositiv vor; in Ziff. 3 wird festgehalten, dass die Begründung nachfolge. 
Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 27. April 2020 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht, in welcher sie ihre Situation schildert. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Der Entscheid vom 21. April 2020 liegt bislang wie gesagt nur im Dispositiv vor. Beim Bundesgericht angefochten werden kann jedoch erst der vollständig ausgefertigte, d.h. begründete Entscheid (Art. 112 Abs. 1 und 2 BGG), wie dies im Übrigen in der Rechtsmittelbelehrung auch erwähnt ist. Die Beschwerdeführerin wird mit anderen Worten mit einer neuen Eingabe an das Bundesgericht gelangen müssen. Dabei wird auch zu beachten sein, dass in der Beschwerde darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). 
 
2.   
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten. 
 
3.   
Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. April 2020 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli