6B_1128/2022 28.11.2022
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1128/2022  
 
 
Urteil vom 28. November 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiberin Frey Krieger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Tätlichkeiten usw.; Rechtzeitigkeit der Berufungserklärung; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 1. August 2022 (SB.2022.62). 
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 11. Februar 2022 wegen Tätlichkeiten, Sachbeschädigung und Widerhandlung gegen das kantonale Übertretungsstrafgesetz (Diensterschwerung) mit einer Busse von Fr. 1'200.--, ersatzweise 12 Tage Freiheitsstrafe, bestraft und es wurden ihm die Verfahrenskosten und die Urteilsgebühr auferlegt. 
Der Beschwerdeführer meldete fristgerecht Berufung an. Am 5. April 2022 wurde ihm die schriftliche Urteilsbegründung zugestellt. Mit Eingabe vom 19. Mai 2022 reichte er eine schriftliche Berufungserklärung ein. Mit Entscheid vom 1. August 2022 trat das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt auf die Berufung mangels rechtzeitig erhobener Berufungserklärung nicht ein. 
Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht. 
 
2.  
Verfahrensgegenstand ist vorliegend einzig der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid (Art. 80 Abs. 1 BGG). Es kann damit vor Bundesgericht nur um die Frage gehen, ob das Nichteintreten auf die vom Beschwerdeführer erhobene Berufung zufolge nicht rechtzeitig erfolgter Berufungserklärung rechtmässig war, respektive ob die Vorinstanz Art. 399 Abs. 3 StPO richtig angewandt hat. Damit befasst sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift nicht. Er äussert sich einzig zur materiellen Seite der Angelegenheit, welche indes nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens ist und womit sich das Bundesgericht folglich nicht befassen kann. 
Mithin ergibt sich aus der Beschwerde nicht, dass und inwiefern der beanstandete Nichteintretensentscheid der Vorinstanz verfassungs- oder sonstwie bundesrechtswidrig im Sinne von Art. 95 BGG sein könnte. Damit vermag sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht zu genügen. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
3.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Seiner finanziellen Lage ist mit einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. November 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Frey Krieger