6B_947/2023 25.09.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_947/2023  
 
 
Urteil vom 25. September 2023  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Frey Krieger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 13. Juli 2023 (460 23 109). 
 
 
Die Präsidentin zieht Erwägung:  
 
1.  
 
1.1. Mit erstinstanzlichem Urteil vom 23. Januar 2023 war der Beschwerdeführer wegen Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 50.-- und einer Busse von Fr. 400.-- verurteilt worden. Gegen dieses Urteil meldete der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. Januar 2023 Berufung an. Mit Verfügung vom 26. Juni 2023 wurde ihm gestützt auf Art. 399 Abs. 3 StPO Frist zur Stellungnahme zum Ausbleiben der Berufungserklärung angesetzt. Nachdem beim Kantonsgericht Basel-Landschaft innert Frist keine Stellungnahme eingegangen war, trat dieses mit Beschluss vom 13. Juli 2023 auf die Berufung nicht ein.  
 
1.2. Mit Beschwerde vom 22. Juli 2023 (Postaufgabe 27. Juli 2023) wandte sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht. Mit Schreiben vom 28. Juli 2023 wies ihn das Bundesgericht auf Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG und die Möglichkeit hin, seine Eingabe bis zum Ablauf der Beschwerdefrist im Sinne dieser Bestimmungen zu verbessern und zu ergänzen. Da dessen Eingabe zudem ein Fristwiederherstellungsgesuch i.S.v Art. 94 StPO beinhaltete, wurde dieses zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht Basel-Landschaft zur Behandlung weitergeleitet. Das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren wurde einstweilen sistiert.  
 
1.3. Bis zum Ablauf der Beschwerdefrist (14. September 2023) reichte der Beschwerdeführer beim Bundesgericht keine Verbesserung oder Ergänzung seiner Beschwerdeschrift vom 22. Juli 2023 ein. Gemäss entsprechender Mitteilung wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft das weitergeleitete Gesuch um Wiederherstellung der Frist mit Beschluss vom 11. September 2023 ab. Dieser Beschluss ging dem Beschwerdeführer am 19. September 2023 zu.  
 
2.  
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids in gedrängter Form darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür; vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). 
 
3.  
 
3.1. Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde vom 22. Juli 2023 bildet einzig der vorinstanzliche Nichteintretensbeschluss vom 13. Juli 2023 (Art. 80 Abs. 1 BGG). Es kann mithin im vorliegenden Beschwerdeverfahren nur darum gehen, ob die Vorinstanz zu Recht auf die per 31. Januar 2023 angemeldete Berufung zufolge Nichteinreichung einer Berufungserklärung nicht eingetreten ist. Nicht zu hören ist der Beschwerdeführer folglich mit Ausführungen und Vorbringen, die ausserhalb des durch den angefochtenen Entscheid begrenzten Streitgegenstands liegen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn er sich zur materiellrechtlichen Seite des erstinstanzlichen Urteils vom 23. Januar 2023 äussert, mithin hierzu "zentrale Rechtsfragen" aufwerfen will und ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist im Sinne von Art. 94 StPO stellt.  
 
3.2. Die Vorinstanz erwägt, dass innert der bis am 19. Juni 2023 laufenden Frist zur Einreichung einer Berufungserklärung keine solche eingegangen sei. Die rechtzeitig eingereichte Berufungserklärung gemäss Art. 403 Abs.1 lit. a StPO bilde indes Eintretensvoraussetzung. Die hiefür vorgesehene 20-tägige Frist sei gesetzlicher Natur und damit nicht erstreckbar. Mangels Einreichung einer Berufungserklärung könne daher auf die Berufung nicht eingetreten werden.  
Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht ansatzweise auseinander. Damit genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist. 
 
3.3. Der Vollständigkeit halber ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass der Beschluss der Vorinstanz vom 11. September 2023, mit welchem sein Gesuch um Wiederherstellung der Frist abgewiesen worden ist, nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet. Dieser wäre erneut - wiederum unter dem expliziten Hinweis auf Art. 80 und Art. 41 Abs. 1 und Abs. 2 BGG - innert der bis und mit 19. Oktober 2023 laufenden Beschwerdefrist beim Bundesgericht anzufechten.  
 
4.  
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Kostenfestsetzung Rechnung zu tragen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. September 2023 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Frey Krieger