2C_205/2023 02.08.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_205/2023  
 
 
Verfügung vom 2. August 2023  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hänni, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Weber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Maurice Hauser, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Berninastrasse 45, 8090 Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, 
Neumühlequai 10, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Duldung des Aufenthalts bzw. Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 22. Februar 2023 (VB.2022.00743). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der sri-lankische Staatsangehörige A.________ (geb. 1987; nachfolgend: Beschwerdeführer) reiste am 4. Juni 2022 gestützt auf ein Schengen-Visum in die Schweiz ein. Noch vor Ablauf des Visums ersuchte er um eine Bestätigung der Duldung seines Aufenthalts bzw. um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung seiner Heirat mit der 1974 geborenen Schweizer Bürgerin B.________. 
Mit Verfügung vom 12. September 2022 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich das Gesuch ab und ordnete an, dass der Beschwerdeführer die Schweiz zu verlassen habe. Nachdem die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich den dagegen erhobenen Rekurs abwies, blieb auch die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich ohne Erfolg (Urteil vom 22. Februar 2023). 
 
2.  
Mit Beschwerde an das Bundesgericht vom 11. April 2023 beantragte der Beschwerdeführer, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22. Februar 2023 sei aufzuheben und die Sache sei zur Feststellung des Sachverhalts und zum erneuten Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Antragsgemäss erteilte die Abteilungspräsidentin der Beschwerde mit Verfügung vom 12. April 2023 die aufschiebende Wirkung. 
Mit Eingabe vom 26. Juli 2023 zieht der Beschwerdeführer seine Beschwerde vom 11. April 2023 zurück und ersucht um Rückerstattung des geleisteten Kostenvorschusses. 
 
3.  
Die Instruktionsrichterin entscheidet als Einzelrichterin über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs (Art. 32 Abs. 2 BGG), wobei über die Gerichtskosten und die Höhe einer allfälligen Parteientschädigung zu befinden ist (Art. 5 Abs. 2 BZP i.V.m. Art. 71 BGG). 
 
4.  
Vor diesem Hintergrund ist das bundesgerichtliche Verfahren gestützt auf den Beschwerderückzug vom 26. Juli 2023 als gegenstandslos abzuschreiben (Art. 32 Abs. 2 BGG). Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 66 Abs. 2 BGG). Parteientschädigungen sind keine geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach verfügt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. August 2023 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: J. Hänni 
 
Der Gerichtsschreiber: F. Weber