8C_412/2023 18.04.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_412/2023  
 
 
Urteil vom 18. April 2024  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichter Maillard, 
Bundesrichterin Viscione, 
Gerichtsschreiberin Huber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Kantonale IV-Stelle Wallis, 
Bahnhofstrasse 15, 1950 Sitten, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Schilliger, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis vom 8. Mai 2023 (S1 22 164). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Der 1970 geborene A.________ meldete sich im Januar 2012 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Abklärungen und mehreren Verfügungen, welche die Kantonale IV-Stelle Wallis jeweils wieder aufgehoben hatte, verfügte diese schliesslich am 18. Juni 2018 die Abweisung des Leistungsbegehrens. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht Wallis auf Antrag der IV-Stelle hin mit Entscheid vom 26. Juni 2019 im Sinne der Erwägungen gut. Es hob die Verfügung vom 18. Juni 2018 auf und wies die Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen an die IV-Stelle zurück.  
 
A.b. In der Folge holte die Verwaltung bei Dr. med. B.________, Spezialarzt Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten vom 14. Juli 2020, sowie bei der Neurologie Toggenburg AG, Polydisziplinäre Begutachtungsstelle MEDAS, eine polydisziplinäre Expertise (Rheumatologie, Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Pneumologie und Dermatologie) vom 28. September 2021 ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren kam die IV-Stelle am 31. August 2022 verfügungsweise zum Schluss, A.________ sei eine angepasste Tätigkeit im Umfang von 65 % zumutbar. Sie verneinte einen Rentenanspruch (Invaliditätsgrad: 35 %), bejahte jedoch die Möglichkeit zur Inanspruchnahme beruflicher Massnahmen.  
 
B.  
Das Kantonsgericht Wallis hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 8. Mai 2023 im Sinne der Erwägungen gut und wies die Sache zur Klärung, nötigenfalls mittels erneuter (stationärer) Begutachtung, und zu neuem Entscheid an die IV-Stelle zurück. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die IV-Stelle die Aufhebung des kantonalen Urteils und die Bestätigung der Verfügung vom 31. August 2022. Eventuell sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen und festzustellen, dass diese die für sie offenbar bestehende Unklarheit bei den Gutachtern kläre und nötigenfalls ein Gerichtsgutachten veranlasse, um anschliessend materiell zu entscheiden. Subeventuell sei festzuhalten, dass die Feststellung der Vorinstanz unter Erwägung 4.4 des angefochtenen Urteils die Verwaltung nicht binde.  
A.________ schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen lässt sich nicht vernehmen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 145 V 380 E. 1 Ingress mit Hinweis).  
 
1.2. Rückweisungsentscheide, mit denen eine Sache zu neuer Entscheidung an die Verwaltung zurückgewiesen wird, gelten grundsätzlich als Zwischenentscheide, weil sie das Verfahren nicht abschliessen; sie können nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen beim Bundesgericht angefochten werden (BGE 140 V 282 E. 2; 133 V 477 E. 4.2). Die Zulässigkeit der Beschwerde setzt - alternativ - voraus, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Abs. 1 lit. a) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Abs. 1 lit. b).  
 
1.3. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG liegt dann vor, wenn er auch durch einen für die Beschwerde führende Partei günstigen späteren Entscheid nicht mehr behoben werden kann (so etwa BGE 146 I 62 E. 5.3; 141 IV 289 E. 1.2). Rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung reichen praxisgemäss nicht aus (BGE 144 III 475 E. 1.2 mit Hinweisen). Wird der Versicherungsträger durch den Rückweisungsentscheid jedoch gezwungen, eine seines Erachtens rechtswidrige Verfügung zu erlassen, so entsteht bei ihm ein irreversibler Nachteil. Dies liegt im Umstand begründet, dass er seinen eigenen Rechtsakt nicht mehr anfechten kann (BGE 133 V 477 E. 5.2.4). Soweit der Rückweisungsentscheid demnach materiellrechtliche Vorgaben beinhaltet, welche die untere Instanz im Rahmen ihres neuen Entscheids befolgen muss, ist diese befugt, beim Bundesgericht Beschwerde zu führen. Anders verhält es sich, wenn einzig zurückgewiesen wird, weil eine Frage ungenügend abgeklärt und deshalb näher zu überprüfen ist, ohne dass damit Anordnungen materiellrechtlicher Natur verbunden sind. In diesem Fall hat die Behörde, an welche zurückgewiesen wird, keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil (statt vieler: BGE 140 V 282 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil 8C_514/2022 vom 25. April 2023 E. 3.2).  
 
2.  
 
2.1. Das kantonale Gericht hat die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und die Sache zur Fortsetzung des Verwaltungsverfahrens respektive zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Beschwerdeführerin zurückgewiesen (Dispositiv-Ziffer 1). In ihren Erwägungen hat die Vorinstanz unter anderem festgehalten, dass der Beschwerdegegner nach der Matura im Jahr 1990 während 12 Semestern Rechtswissenschaften studiert, das Studium dann aber abgebrochen habe. Aus einem psychiatrischen Bericht vom 30. August 1991 habe sich die Diagnose einer angstgeprägten reaktiven Depression mit psychophysiologischen Begleitzeichen ergeben. Der damals beurteilende Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie habe den Beschwerdegegner auch bei einem günstigen Verlauf und bei Abklingen der akuten Symptomatik als dauerhaft in erheblichem Masse eingeschränkt erachtet. Damit sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdegegner das begonnene Studium aufgrund der bereits damals bestehenden psychischen Symptomatik nicht wie geplant habe beenden können. Diesen Umstand werde die Beschwerdeführerin zu berücksichtigen haben.  
 
2.2. Die Beschwerdeführerin macht einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil geltend. Einerseits stelle die nochmalige Rückweisung an sie eine Rechtsverweigerung dar. Anderseits habe das kantonale Gericht verbindliche materiellrechtliche Anordnungen getroffen, an die sie gebunden sei.  
 
3.  
Zu prüfen ist, ob das vorinstanzliche Urteil nachteilige Konsequenzen zeitigt, die sich im Rahmen einer Anfechtung des Endentscheids (Art. 93 Abs. 3 BGG) letztinstanzlich nicht gänzlich beseitigen liessen (vgl. BGE 139 V 99 E. 1.4 mit Hinweisen). 
 
4.  
 
4.1. Die Beschwerdeinstanz holt in der Regel ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie im Rahmen der Beweiswürdigung zum Schluss kommt, ein bereits erhobener medizinischer Sachverhalt müsse (insgesamt oder in wesentlichen Teilen) noch gutachtlich geklärt werden oder eine Administrativexpertise sei in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig. Eine Rückweisung an die IV-Stelle bleibt hingegen möglich, wenn es darum geht, zu einer bisher vollständig ungeklärten Frage ein Gutachten einzuholen. Ebenso steht es dem Versicherungsgericht frei, eine Sache zurückzuweisen, wenn allein eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 139 V 99 E. 1.1; 137 V 210 E. 4.4.1.4).  
 
4.2. Zwar tragen die IV-Stellen bei einer ungerechtfertigten Rückweisung (jedenfalls) einen zusätzlichen Abklärungsaufwand sowie (gegebenenfalls) das Risiko, dass das neu eingeholte Administrativgutachten letztlich wiederum nicht als genügende Beweisgrundlage angesehen wird (BGE 139 V 99 E. 2.4). Allerdings gelten diese Umstände gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht als irreparabler Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (BGE 139 V 99 E. 2.4). Daran ändert auch die Rüge der Beschwerdeführerin nichts, wonach in diesen Konstellationen eine unrechtmässige Verfahrensverzögerung vorliege. Denn die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung reicht für die Begründung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils grundsätzlich nicht aus (vgl. E. 1.3 oben). Die Möglichkeit einer Beschwerde an das Bundesgericht entfällt somit unter diesem Gesichtspunkt.  
 
5.  
 
5.1. Grundsätzlich ist nur das Dispositiv, nicht aber die Begründung eines Entscheides anfechtbar. Verweist das Dispositiv eines Rückweisungsentscheides jedoch ausdrücklich auf die Erwägungen, werden diese zu dessen Bestandteil und haben, soweit sie zum Streitgegenstand gehören, an der formellen Rechtskraft teil (statt vieler: Urteile 8C_743/2018 vom 27. Mai 2019 E. 1.2; 8C_728/2018 vom 12. Februar 2019 E. 1.2; 8C_608/2018 vom 11. Februar 2019 E. 1.2). Mit den vorinstanzlichen Anordnungen zur Art und Weise der Ermittlung des Valideneinkommens (vgl. E. 2.1 hiervor) werden verbindliche materiellrechtliche Vorgaben getroffen, die den Entscheidungsspielraum der Verwaltung wesentlich einschränken. Dadurch wäre sie unter Umständen gezwungen, eine ihres Erachtens rechtswidrige Verfügung zu erlassen, womit ihr durch das angefochtene Urteil diesbezüglich ein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne der obenstehenden Rechtsprechung (vgl. 1.3 hiervor) entsteht. Mithin ist auf die Beschwerde in diesem Punkt einzutreten.  
 
5.2.  
 
5.2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG; zum Ganzen: BGE 145 V 57 E. 4).  
 
5.2.2. Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535).  
Die dem hier angefochtenen Urteil zugrunde liegende Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022, betrifft aufgrund der Anmeldung vom Januar 2012 jedoch Leistungen mit allfälligem Anspruchsbeginn vor dem 31. Dezember 2021. Die Vorinstanz hat ihrem Entscheid Art. 26 Abs. 5 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201; in Kraft seit 1. Januar 2022) zugrunde gelegt. Danach gilt: Tritt die Invalidität ein, nachdem die versicherte Person eine berufliche Ausbildung geplant oder begonnen hat, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach dem statistischen Wert nach Artikel 25 Absatz 3 bestimmt, den die versicherte Person nach Beendigung der Ausbildung erreicht hätte. Gemäss aArt. 26 Abs. 2 IVV (in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung) entspricht das Erwerbseinkommen, das der Versicherte als Nichtinvalider erzielen könnte, dem durchschnittlichen Einkommen eines Erwerbstätigen im Beruf, für den die Ausbilung begonnen wurde, falls der Versicherte wegen der Invalidität eine begonnene berufliche Ausbilung nicht abschliessen konnte.  
Welche dieser beiden Bestimmungen in der hier vorliegenden Konstellation zur Anwendung gelangt, kann mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen 5.3 und 5.4 offen bleiben. 
 
5.2.3. Bei der Feststellung der Validenkarriere der versicherten Person handelt es sich um eine Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe, welche eine für das Bundesgericht grundsätzlich verbindliche Tatfrage betrifft, soweit sie auf konkreter Beweiswürdigung beruht. Dies gilt selbst dann, wenn auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung mitberücksichtigt werden (Urteil 8C_479/2021 vom 5. Mai 2022 E. 6.2.3 mit Hinweis).  
 
5.3.  
 
5.3.1. Die Vorinstanz hat ihre Feststellung, wonach der Beschwerdegegner sein während 12 Semestern betriebenes Studium der Rechtswissenschaften aufgrund einer psychischen Symptomatik nicht habe beenden können, einzig auf einen Bericht vom 30. August 1991 gestützt. Dabei handelt es sich um eine Einschätzung des Gesundheitszustands für die Diensttauglichkeit in der Rekrutenschule. Der damalige Arzt hielt zwar fest, wie das kantonale Gericht erkannt hat, dass die psychische Belastbarkeit eingeschränkt sei. Allerdings bezog er sich diesbezüglich auf den Militärdienst. Darüber hinaus hat sich die Vorinstanz mit keinem Wort mit dem psychischen Gesundheitszustand und den entsprechenden medizinischen Akten befasst. So ist sie insbesondere weder auf das Gutachten von Dr. med. B.________ vom 14. Juli 2020 noch auf den Bericht des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 20. Dezember 2012 eingegangen, wie die Beschwerdeführerin richtig moniert. Ebenso wenig hat sich das kantonale Gericht in seinen Erwägungen mit der Kritik des Beschwerdegegners im Zusammenhang mit dem psychischen Gesundheitszustand befasst.  
 
5.3.2. Die Vorinstanz hat - wie die Beschwerdeführerin zu Recht kritisiert - nach unvollständiger Feststellung und damit willkürlich (vgl. BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f.; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen) erkannt, dass der Beschwerdegegner sein Studium aus psychischen Gründen nicht hat beenden können. Soweit dieser im letztinstanzlichen Verfahren vorbringt, es fänden sich kaum Indizien, die gegen eine gesundheitliche Beeinträchtigung während des begonnenen Studiums sprechen würden, zielt seine Rüge vor dem Hintergrund der willkürlichen Beweiswürdigung der Vorinstanz ins Leere. Diese hat unter diesen Voraussetzungen bundesrechtswidrig auf eine Frühinvalidität (aArt. 26 Abs. 2 bzw. Art. 26 Abs. 5 IVV) geschlossen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt begründet.  
 
5.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Rückweisung an die Beschwerdeführerin mit Blick auf das in E. 4 Gesagte als solche nicht obsolet ist. Allerdings wird sie dabei nicht an das im vorinstanzlichen Urteil betreffend Valideneinkommen Erwogene gebunden sein. Ob eine Frühinvalidität tatsächlich vorliegt oder nicht (aus somatischen und/oder psychischen Gründen unter Berücksichtigung von sämtlichen relevanten Akten), kann im vorliegenden Verfahren im Lichte der noch anstehenden Abklärungen des Gesundheitszustands offen bleiben.  
 
6.  
Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten hälftig aufzuteilen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegner hat Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Kantonsgerichts Wallis vom 8. Mai 2023 wird insoweit abgeändert, als die Anweisung an die Kantonale IV-Stelle Wallis betreffend Valideneinkommen aufgehoben wird. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden zu Fr. 400.- der Beschwerdeführerin und zu Fr. 400.- dem Beschwerdegegner auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'400.- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Wallis und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 18. April 2024 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Die Gerichtsschreiberin: Huber