Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_610/2021
Urteil vom 14. Dezember 2021
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Gerichtsschreiberin Stanger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde Meilen, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, Dorfstrasse 100, 8706 Meilen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 12. Oktober 2021 (ZL.2021.00073).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 15. November 2021 (Poststempel) gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. Oktober 2021, mit welcher auf die Beschwerde, soweit nicht gegenstandslos, mangels eines Anfechtungobjekts nicht eingetreten wurde,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass nach der Rechtsprechung eine Beschwerdeschrift, welche sich bei Nichteintretensentscheiden lediglich mit der materiellen Seite des Falles auseinandersetzt, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine rechtsgenügliche Beschwerde darstellt (vgl. BGE 123 V 335 E. 1b; Urteil 9C_334/2021 vom 30. Juni 2021),
dass der Beschwerdeführer in keiner Weise darlegt, weshalb die Vorinstanz auf die Beschwerde hätte eintreten sollen,
dass die Beschwerde darüber hinaus einzig Rechtsbegehren enthält, die ausserhalb des Streitgegenstandes Liegendes betreffen,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, I. Kammer, der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 14. Dezember 2021
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Parrino
Die Gerichtsschreiberin: Stanger