8C_744/2023 30.11.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_744/2023  
 
 
Urteil vom 30. November 2023  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 3. Oktober 2023 (IV.2023.00066). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1). 
 
2.  
Die Vorinstanz ist mit Urteil vom 3. Oktober 2023 auf die gegen die Verfügung vom 27. Dezember 2022 erhobene Beschwerde insoweit eingetreten, als sie den Erlass der am 22. April 2021 rechtskräftig verfügten Rückforderung von Fr. 963.05 zum Gegenstand erhob. Sie hat die Angelegenheit unter Bejahung des guten Glaubens der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese die grosse Härte prüfe und über den Erlass der Rückforderung neu entscheide. Soweit die Beschwerdeführerin dabei versuchte, Bestand, Höhe sowie Adressat der Rückerstattungsforderung zu thematisieren, hielt das kantonale Gericht dem entgegen, darüber sei (mit Verfügung vom 22. April 2021 bzw. mit dem Nichteintretensentscheid auf das Gesuch um Wiedererwägung dieser Verfügung vom 12. Juli 2022) bereits rechtskräftig entschieden worden. 
 
3.  
Hinsichtlich der vorinstanzlichen Rückweisung der Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zum neuen Entscheid über das Erlassgesuch, handelt es sich um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG
 
3.1. Die Zulässigkeit der Beschwerde setzt somit alternativ voraus, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Abs. 1 lit. a) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Abs. 1 lit. b).  
 
3.2. Derartiges ist weder geltend gemacht (zur diesbezüglichen Rüge- und Begründungspflicht: Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 144 III 475 E. 1.2; 141 IV 284 E. 2.3, 289 E. 1.3), noch erkennbar (Näheres dazu: a.a.O. sowie BGE 142 II 20 E. 1.4; 140 V 282 E. 4.2; 139 V 99 E. 2.4; 136 II 165 E. 1.2.1).  
 
4.  
S oweit die Beschwerdeführerin die Rechtmässigkeit der Rückerstattungsforderung einer Diskussion zuführen will, legt sie nicht dar, weshalb die Auffassung der Vorinstanz, darüber könne im Erlassverfahren nicht mehr befunden werden, bundesrechtswidrig sein soll. Damit wird auch in diesem Punkt den eingangs dargelegten minimalen Begründungsanforderungen klarerweise nicht genügt. 
 
5.  
Ist die Beschwerde insgesamt offensichtlich ungenügend begründet bzw. unzulässig, so führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG
 
6.  
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise nochmals (vgl. Urteil 8C_179/2022 vom 15. März 2022) auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. Bei gleichbleibender Rechtsmittelführung wird die Beschwerdeführerin indessen inskünftig nicht mehr mit dieser Rechtswohltat rechnen können. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 30. November 2023 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel