8C_20/2024 29.05.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_20/2024, 8C_52/2024  
 
 
Urteil vom 29. Mai 2024  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Viscione, 
Gerichtsschreiberin Huber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
8C_20/2024 
A.________, 
vertreten durch B.________, 
Beschwerdeführer, 
 
und 
 
8C_52/2024 
B.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Lagerhausstrasse 19, 8400 Winterthur, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Ausstand; Busse), 
 
Beschwerden gegen den Beschluss des 
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 17. November 2023 (IV.2023.00368). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Mit Verfügung vom 12. Juni 2023 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Anspruch von A.________ (geboren 1981) auf eine Rente der Invalidenversicherung, der dagegen Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich erhob.  
 
A.b. Das Sozialversicherungsgericht stellte A.________ das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit zu und setzte ihm eine Frist an, um dieses ausgefüllt und unter Beilage der erforderlichen Belege zur finanziellen Situation einzureichen (Verfügung vom 14. Juli 2023).  
 
Mit Schreiben vom 28. September 2023 brachte A.________ vor, er habe dem Sozialversicherungsgericht mit Eingabe vom 11. September 2023 einen Bericht der Psychiatrie C.________ vom 22. August 2023 sowie das Formular zur unentgeltlichen Prozessführung zukommen lassen.  
 
Das Sozialversicherungsgericht wiederum teilte A.________ mit Verfügung vom 4. Oktober 2023 mit, es lägen ihm weder das genannte Schreiben noch dessen Beilagen vor. Es setzte A.________ erneut eine Frist an, um die Eingabe vom 11. September 2023 samt Anhang nachzureichen und um den Nachweis zu erbringen, dass das Formular zur unentgeltlichen Prozessführung inklusive Beilagen rechtzeitig innert der mit Verfügung vom 14. Juli 2023 angesetzten Frist aufgegeben worden sei.  
 
Mit Schreiben vom 9. Oktober 2023 reichte A.________ den Bericht der Psychiatrie C.________ vom 22. August 2023 sowie das Formular zur unentgeltlichen Prozessführung ein. Er hielt fest, er habe diese Unterlagen bereits zuvor rechtzeitig mit A-Post verschickt. Er verlange die Zustellung einer Kopie des Aktenverzeichnisses, um die Aktenführung des Sozialversicherungsgerichts zu überprüfen. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dieses die rechtzeitige Eingabe übersehen und es deshalb unterlassen habe, den Bericht der Psychiatrie C.________ der Gegenpartei zuzustellen, was nun durch die unwahre Behauptung, die Dokumente überhaupt nicht erhalten zu haben, kaschiert werden solle. 
Mit Verfügung vom 13. Oktober 2023 wies das Sozialversicherungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Sodann wurde der Vertreter von A.________, B.________, verwarnt und ihm die Bestrafung mit einer Ordnungsbusse von bis zu Fr. 1'000.- angedroht, sollte er mit seinen Äusserungen im Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht erneut den Anstand verletzen. Dessen implizite Unterstellung, Gerichtspersonen hätten Akten unterschlagen, das Aktenverzeichnis zu ihren Gunsten angepasst und der beschwerdeführenden Partei wissentlich falsche Vorwürfe gemacht, sei an der Grenze des Zulässigen. 
 
A.c. Am 16. Oktober 2023 teilte A.________ dem Sozialversicherungsgericht mit, es sei ihm bisher nicht bekannt gegeben worden, welche Richterinnen und Richter in diesem Verfahren tätig seien und wer dieses leite. Gemäss der letzten Verfügung vom 13. Oktober 2023 sei Sozialversicherungsrichterin D.________ lediglich als "Referentin i.V." tätig und gehöre somit nicht zum Spruchkörper. Er erachte das Vorgehen - abgesehen von den wahrheitswidrigen, unangemessenen und ehrverletzenden Äusserungen ihm gegenüber - als nicht korrekt. Er sei daher gezwungen, gegen die in diesem Verfahren tätigen Gerichtspersonen ein Ausstandsbegehren einzureichen, da deren Neutralität offensichtlich nicht mehr gewährleistet sei. Er ersuche darum, ihm die erwähnte Auskunft unverzüglich zu erteilen.  
 
Am 24. Oktober 2023 stellte A.________ ein Ausstandsgesuch gegen die Gerichtspersonen der III. Kammer des Sozialversicherungsgerichts und verlangte die Durchführung einer mündlichen und öffentlichen Verhandlung. 
 
B.  
Mit Beschluss vom 17. November 2023 wies das Sozialversicherungsgericht das Ausstandsbegehren ab, soweit es darauf eintrat. Den Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung zur Thematik des Ausstandsverfahrens wies es ebenfalls ab und bestrafte den Vertreter von A.________ mit einer Ordnungsbusse von Fr. 500.-. 
 
C.  
A.________ und dessen Vertreter führen Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragen die Aufhebung des kantonalen Beschlusses vom 17. November 2023. 
Neben diversen weiteren Anträgen verlangt A.________ im Wesentlichen den Ausstand der Richterinnen und Richter sowie der Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber der III. Kammer des Sozialversicherungsgerichts.  
 
B.________ beantragt hauptsächlich, die gegen ihn ausgesprochene Ordnungsbusse von Fr. 500.- sei aufzuheben und die Androhung von weiteren Bussen sei zu annullieren.  
 
Nach Beizug der Akten verzichtet das Bundesgericht auf einen Schriftenwechsel. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Da der Beschwerde von A.________ (8C_20/2024) sowie derjenigen des Vertreters in eigener Sache (8C_52/2024) der gleiche Sachverhalt zugrunde liegt und sich das Rechtsmittel gegen den nämlichen vorinstanzlichen Beschluss richtet, rechtfertigt es sich, die beiden Verfahren zu vereinigen und in einem Urteil zu erledigen (statt vieler vgl. BGE 144 V 173 E. 1.1 mit Hinweis). 
 
2.  
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 145 V 380 E. 1 Ingress mit Hinweis). 
 
2.1.  
 
2.1.1. Angefochten ist der Beschluss, mit dem das kantonale Gericht einerseits gestützt auf Art. 128 ZPO (in Verbindung mit § 28 lit. a des zürcherischen Gesetzes vom 7. März 1993 über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer; LS 212.81]) den Vertreter mit einer Ordnungsbusse von Fr. 500.- bestraft hat. Diese schliesst das Hauptverfahren betreffend Invalidenrente nicht ab. Dementsprechend handelt es sich nicht um einen Endentscheid gemäss Art. 90 BGG, sondern vielmehr um einen Vor- und Zwischenentscheid nach Art. 93 BGG (vgl. Urteil 4A_510/2014 vom 23. Juni 2015 E. 2.2.1, nicht publ. in: BGE 141 III 265, aber in: AJP, 2016 S. 231 mit Hinweisen). Die selbstständige Anfechtbarkeit von Vor- und Zwischenentscheiden bildet aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2). Die Ausnahme ist restriktiv zu handhaben (BGE 144 III 475 E. 1.2 i.f. mit Hinweisen).  
 
2.1.2. Die Beschwerde gegen Vor- und Zwischenentscheide ist zulässig, wenn diese einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG).  
 
2.1.3. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil liegt dann vor, wenn er auch durch einen für die beschwerdeführende Partei günstigen späteren Entscheid nicht mehr behoben werden kann (so etwa BGE 146 I 62 E. 5.3 mit Hinweis). Rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung reichen praxisgemäss nicht aus (BGE 144 III 475 E. 1.2; 140 V 282 E. 4.2; 139 V 99 E. 2.4).  
 
Das Vorliegen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils wird weder behauptet (zur diesbezüglichen Rüge- und Begründungspflicht: Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 144 III 475 E. 1.2; 141 IV 289 E. 1.3; siehe auch Urteil 8C_27/2021 vom 14. Januar 2021 mit weiteren Hinweisen) noch ist ein solcher hier auszumachen (vgl. Urteil 1B_354/2013 vom 17. Januar 2014 E. 2.2). Auf die Beschwerde des Vertreters in eigener Sache ist daher nicht einzutreten (8C_52/2024). 
 
2.2. Anderseits hat die Vorinstanz in ihrem Beschluss das Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers 1 abgewiesen, soweit sie darauf eingetreten ist. Dabei handelt es sich um einen selbstständig eröffneten Entscheid nach Art. 92 Abs. 1 BGG, wogegen die Beschwerde grundsätzlich zulässig ist (vgl. HANS-JAKOB MOSIMANN, in: Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Kommentar, 2. Aufl. 2009, N. 5 zu § 5c GSVGer).  
 
3.  
 
3.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht, von Völkerrecht und von kantonalen verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 95 lit. a-c BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG), die Verletzung von Grundrechten wie auch von kantonalem Recht jedoch nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist; es gilt eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 274 E. 1.6; 137 II 305 E. 3.3). Im Übrigen kann die Auslegung und Anwendung des kantonalen Rechts lediglich im Lichte der verfassungsmässigen Rechte und Grundsätze, namentlich des Willkürverbots (Art. 9 BV), geprüft werden (BGE 147 IV 433 E. 2.1; 137 V 143 E. 1.2; zur Willkür in der Rechtsanwendung namentlich BGE 148 II 465 E. 8.1; 148 I 271 E. 2.1; 148 III 95 E. 4.1).  
 
Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 140 III 115 E. 2). 
 
3.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann diese Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 147 V 16 E. 4.1.1; Urteil 8C_282/2023 vom 9. November 2023 E. 2.1).  
 
4.  
 
4.1. Soweit der Beschwerdeführer 1 Anträge stellt, die das vorinstanzliche Hauptverfahren (Invalidenrente) betreffen, ist darauf nicht einzutreten (zum Anfechtungs- und Streitgegenstand vgl. BGE 144 I 11 E. 4.3; 125 V 413 E. 1a und 1b).  
 
4.2. Auf die unbegründet gebliebenen Anträge (Art. 42 Abs. 1 BGG) ist ebenfalls nicht einzutreten. Es betrifft dies einerseits das Begehren, dass die Beschwerde von politisch und finanziell völlig unabhängigen Bundesrichterinnen und Bundesrichtern sowie Gerichtsschreibern und Gerichtsschreiberinnen zu beurteilen sei. Anderseits trifft dies auf den Antrag zu, wonach an die vorinstanzlich beteiligten Gerichtspersonen eine Ordnungsbusse zwischen Fr. 500.- und Fr. 1'000.- aufzuerlegen sei. Auch dem Gesuch um Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens 8C_20/2024 fehlt es an einer genügenden Begründung, weshalb diesem nicht entsprochen werden kann.  
 
4.3. Ausserdem ist auf die Rügen, die in der weitschweifigen und zum Teil ungebührlichen Beschwerdeschrift die dargestellten Begründungsanforderungen (E. 3 hiervor) verfehlen, nicht weiter einzugehen.  
 
5.  
Der Beschwerdeführer 1 beantragt, es sei eine öffentliche Verhandlung durchzuführen. Es ist darauf hinzuweisen, dass das Verfahren vor Bundesgericht grundsätzlich schriftlich ist. Eine mündliche Parteiverhandlung (Art. 57 BGG) wird nur ausnahmsweise und auf besonders zu begründenden Antrag hin durchgeführt (BGE 147 I 478 E. 2.4.2 mit Hinweisen; Urteil 9C_245/2023 vom 26. Juli 2023 E. 2). Mangels einer entsprechenden Begründung besteht bereits aus diesem Grund keine Veranlassung, vor Bundesgericht eine solche abzuhalten (vgl. Urteil 8C_638/2023 vom 18. Januar 2024 E. 2).  
 
6.  
 
6.1. Nach § 5a lit. a des zürcherischen Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2), der gemäss § 12 lit. a GSVGer anzuwenden ist, treten Personen, die eine Anordnung zu treffen, dabei mitzuwirken oder sie vorzubereiten haben, in den Ausstand, wenn sie in der Sache persönlich befangen erscheinen, insbesondere, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben.  
 
6.2. Gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch darauf, dass ihre Streitsache von einem unbefangenen, unvoreingenommenen und unparteiischen Gericht beurteilt wird. Es soll garantiert werden, dass keine sachfremden Umstände, die ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zugunsten oder zulasten einer Partei auf das gerichtliche Urteil einwirken. Art. 30 Abs. 1 BV soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen. Die Garantie des verfassungsmässigen Gerichts wird bereits verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Voreingenommenheit und Befangenheit in diesem Sinne werden nach der Rechtsprechung bejaht, wenn im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände Gegebenheiten aufscheinen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Gerichts zu erwecken. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit hervorrufen. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass die Gerichtsperson tatsächlich befangen ist (BGE 147 III 89 E. 4.1; 142 III 732 E. 4.2.2; 140 III 221 E. 4.1).  
 
7.  
 
7.1. Das kantonale Gericht hat im Verfahren betreffend Ausstandsgesuch auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Es hat festgehalten, dass Art. 6 Ziff. 1 EMRK hier keine Anwendung finde, da nicht über den dem Streit zugrunde liegenden Anspruch (Invalidenrente), sondern über einen Prozessleitungsschritt (Ausstand) entschieden werde. Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde ist dies nicht zu beanstanden (vgl. dazu BGE 141 I 97 E. 5.1 mit Hinweisen; Urteile 4A_101/2024 vom 14. März 2024 E. 7; 9C_795/2007 vom 21. Dezember 2007).  
 
7.2. Aufgrund seiner Herkunft erblickt der Beschwerdeführer 1 eine "Feindschaft" zwischen ihm und den Richterinnen und Richtern der SVP. Er begründet dies mit Zitaten aus deren Parteiprogramm. Damit kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn die Parteizugehörigkeit bzw. die politische Einstellung einer Gerichtsperson begründet für sich genommen weder nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts - wie bereits die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat - noch derjenigen des EGMR einen Ausstandsgrund (vgl. Urteile 4A_101/2024 vom 14. März 2024 E. 6; 5A_625/2019 vom 22. Juli 2020 E. 5.2.2; 1B_140/2018 vom 11. Mai 2018 E. 1.2 mit Hinweis auf den Entscheid des EGMR Previti gegen Italien vom 8. Dezember 2009, Nr. 45291/06, Ziff. 258). D as kantonale Gericht hat folglich mit seiner Erkenntnis, das Ausstandsbegehren gegen Sozialversicherungsrichter Gräub wie auch gegen die übrigen Mitglieder der III. Kammer basiere auf untauglichen Gründen, weshalb darauf nicht einzutreten sei, nicht gegen das Willkürverbot verstossen. Ebenfalls ist es willkürfrei davon ausgegangen, dass bei diesem Ergebnis Sozialversicherungsrichter Gräub am Beschluss mitwirken dürfe (vgl. HANS-JAKOB MOSIMANN, a.a.O., N. 4 zu § 5c GSVGer). Am Gesagten vermag auch der pauschale und nicht weiter begründete Hinweis des Beschwerdeführers 1auf den Entscheid des EGMR Catană gegen die Republik Moldau vom 21. Februar 2023, Nr. 43237/13 nichts zu ändern.  
 
Damit zielt mit der Vorinstanz auch die Kritik des Beschwerdeführers 1 ins Leere, wonach die Richterin, die der SP angehöre, keinen entscheidenden Einfluss auf das Verfahren habe, da sie auf jeden Fall gegenüber den beiden Gerichtspersonen der SVP in der Minderheit sei. 
 
7.3. Schliesslich hat das kantonale Gericht willkürfrei dargelegt, dass nicht ersichtlich sei, inwiefern das Wahlsystem der Richterinnen und Richter im Kanton Zürich einen Ausstandsgrund der Gerichtspersonen der III. Kammer zu begründen vermöge. Der Beschwerdeführer 1 zeigt denn auch nicht auf, welche (kantonalen) rechtlichen Grundlagen betreffend das Wahlsystem seiner Ansicht nach gegen die Bundesverfassung sowie gegen die EMRK verstossen sollen, wie er geltend macht.  
 
8.  
Zusammengefasst hat die Vorinstanz das Ausstandsbegehren abgewiesen, soweit sie darauf eingetreten ist, ohne das Recht willkürlich angewendet (vgl. E. 3 hiervor) oder sonstwie gegen Verfassungs- oder Völkerrecht verstossen zu haben. Die Beschwerde ist unbegründet (8C_20/2024). 
 
9.  
 
9.1. Die Gerichtskosten für das Verfahren 8C_52/2024 betreffend Busse sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer 2 aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).  
 
9.2.  
 
9.2.1. Der Beschwerdeführer 1 macht im Verfahren 8C_20/2024 eine rückwirkende unentgeltliche Prozessführung geltend, nachdem der vom Bundesgericht verlangte Kostenvorschuss von Fr. 800.- von dessen Vertreter bereits bezahlt worden ist.  
 
9.2.2. Die unentgeltliche Rechtspflege entfaltet ihre Wirkung grundsätzlich ab dem Gesuchszeitpunkt (BGE 122 I 322 E. 3b mit Hinweis auf BGE 122 I 203 E. 2; vgl. auch Urteil 9C_623/2012 vom 11. Januar 2013 E. 4; THOMAS GEISER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 24 zu Art. 64 BGG). Weshalb der Beschwerdeführer 1 das entsprechende Gesuch nicht vor, sondern erst nach der Bezahlung des Kostenvorschusses gestellt hat, zeigt er nicht auf. Dieses kann mithin lediglich eine Kostenbefreiung ab dem Zeitpunkt der Einreichung bewirken. Allerdings ist dazu festzuhalten, dass im vorliegenden Fall nach der Bezahlung des Kostenvorschusses von Fr. 800.- keine weiteren Gerichtskosten mehr entstanden sind. Das Gesuch ist mithin abzuweisen. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer 1 im Hinblick auf die Finanzierung des Prozesses allenfalls ein Darlehen bei seinem Vertreter aufgenommen hat (vgl. BGE 122 I 203 E. 2f).  
 
Nach dem soeben Gesagten sind die Gerichtskosten dem Ausgang des Verfahrens 8C_20/2024 betreffend Ausstand entsprechend dem Beschwerdeführer 1 aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
 
1.  
Die Verfahren 8C_20/2024 und 8C_52/2024 werden vereinigt. 
 
2.  
Das Begehren um Sistierung des Beschwerdeverfahrens 8C_20/2024 wird abgewiesen. 
 
3.  
Auf die Beschwerde im Verfahren 8C_52/2024 wird nicht eingetreten. 
 
4.  
Die Beschwerde im Verfahren 8C_20/2024 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
5.  
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Verfahren 8C_20/2024 wird abgewiesen. 
 
6.  
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 1'300.- werden zu Fr. 800.- dem Beschwerdeführer 1 und zu Fr. 500.- dem Beschwerdeführer 2 auferlegt. 
 
7.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der IV-Stelle des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 29. Mai 2024 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Die Gerichtsschreiberin: Huber