2C_20/2023 25.01.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_20/2023  
 
 
Urteil vom 25. Januar 2023  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Volkswirtschaftsdepartement des Kantons Solothurn, Rathaus, 4509 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Härtefallbeitrag Covid-19, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 7. Dezember 2022 (VWBES.2022.387). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. A.________ focht zusammen mit ihrer Treuhänderin, B.________, eine Verfügung des Volkswirtschaftsdepartements des Kantons Solothurn vom 12. Oktober 2022 betreffend Härtefallbeiträge beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn an.  
Mit Verfügung vom 18. Oktober 2022 wurde A.________ eine Frist bis zum 2. November 2022 angesetzt, um einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu bezahlen. Diese Verfügung wurde von der Treuhänderin nicht bei der Post abgeholt und der Kostenvorschuss wurde nicht geleistet. 
Da unklar war, ob A.________ überhaupt durch die Treuhänderin vertreten war, wurde ihr eine Nachfrist bis zum 11. November 2022 zur Bezahlung des Kostenvorschusses angesetzt. Diese Verfügung wurde auch A.________ selbst zugestellt. In der Folge ersuchte sie um unentgeltliche Rechtspflege.. 
 
1.2. Nachdem das Verwaltungsgericht am 21. November 2022 das Gesuch von A.________ um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen hatte, setzte es ihr eine Nachfrist an, um den Kostenvorschuss in zwei Raten von je Fr. 400.-- zu bezahlen, wobei die erste Rate bis zum 2. Dezember 2022 und die zweite Rate bis zum 3. Januar 2023 zu begleichen war. A.________ wurde darauf hingewiesen, dass die Fristen nicht erstreckbar seien und dass das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht eintrete, falls eine der Raten nicht rechtzeitig bezahlt werde.  
Am 5. Dezember 2022 wurde der gesamte Kostenvorschuss von Fr. 800.-- geleistet. 
 
1.3. Mit Urteil vom 7. Dezember 2022 trat das Verwaltungsgericht, Einzelrichter, auf die Beschwerde nicht ein, mit der Begründung, dass A.________ die erste Rate des verlangten Kostenvorschusses nicht bis zum 2. Dezember 2022 geleistet habe.  
 
1.4. A.________ gelangt mit Beschwerde vom 13. Januar 2023 (Postaufgabe) an das Bundesgericht und beantragt sinngemäss, es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und das Verwaltungsgericht anzuweisen, auf ihre Beschwerde einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Prozessual ersucht sie (eventualiter) um unentgeltliche Rechtspflege.  
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet. 
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist unzulässig gegen Entscheide betreffend Subventionen, auf welche kein Anspruch besteht (Art. 83 lit. k BGG; vgl. dazu Urteil 2C_8/2022 vom 28. September 2022 E. 1.1-1.3 mit Hinweisen). Angesichts des Verfahrensausgangs kann vorliegend offenbleiben, ob die vorliegende Eingabe unter dem Gesichtswinkel von Art. 83 lit. k BGG als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig oder allenfalls als subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) entgegenzunehmen sei.  
 
2.2. Das Bundesgericht prüft die Anwendung kantonalen Rechts - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen (Art. 95 lit. c-e BGG) abgesehen - nur auf Bundesrechtsverletzungen, namentlich auf Willkür hin (BGE 143 I 321 E. 6.1; 141 IV 305 E. 1.2; 141 I 105 E. 3.3.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, und von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 143 I 321 E. 6.1; 142 I 99 E. 1.7.2). In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 148 I 104 E. 1.5; 143 I 1 E. 1.4; 134 II 349 E. 3).  
 
2.3. Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG bzw. Art. 118 Abs. 1 für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG). Im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigt oder ergänzt werden, wenn sie auf einer Verletzung verfassungsmässiger Rechte beruht (Art. 118 Abs. 2 i.V.m. Art. 116 BGG), namentlich wenn sie gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV) verstösst (vgl. Urteil 2C_762/2017 vom 11. September 2018 E. 2.2). Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3; 137 I 58 E. 4.1.2; 136 I 184 E. 1.2), welcher gemäss Art. 117 BGG auch im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde zur Anwendung gelangt. Dies bedeutet, dass die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, klar und substanziiert aufzeigen muss, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen).  
 
2.4. Vorliegend hat das Verwaltungsgericht namentlich festgehalten, dass der Beschwerdeführerin eine Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses in zwei Raten von je Fr. 400.-- angesetzt worden sei, wobei die erste Rate bis zum 2. Dezember 2022 und die zweite Rate bis zum 3. Januar 2023 hätte geleistet werden müssen. Zudem sei sie unter anderem darauf hingewiesen worden, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten würde, falls eine der Raten nicht rechtzeitig bezahlt würde. Ferner hat die Vorinstanz ausgeführt, eine Buchhalterin habe dem Verwaltungsgericht am 5. Dezember 2022 telefonisch mitgeteilt, dass "man etwas spät dran [sei]", jedoch gleich den gesamten Vorschuss von Fr. 800.-- einbezahlen werde. Der Kostenvorschuss sei sodann am 5. Dezember 2022 geleistet worden. Demgegenüber sei die erste Rate des Kostenvorschusses nicht rechtzeitig, d.h. bis am 2. Dezember 2022, bezahlt worden.  
In der Folge ist das Verwaltungsgericht androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht eingetreten. 
 
2.5. Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass sie oder ihre Treuhänderin den von der Vorinstanz erwähnten telefonischen Anruf getätigt habe. Zudem bringt sie vor, dass ihre Treuhänderin den Auftrag zur Bezahlung des Kostenvorschusses bereits am 2. Dezember 2022 erteilt habe. Diese Behauptung bleibt indessen vollkommen unbelegt. Damit gelingt es ihr nicht, substanziiert darzutun, dass die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich festgestellt oder andere verfassungsmässige Rechte verletzt hat, indem sie festgehalten hat, dass die erste Rate des Kostenvorschusses nicht rechtzeitig geleistet worden sei (vgl. E. 2.3 hiervor).  
 
2.6. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das angefochtene Urteil gestützt auf kantonales Recht ergangen ist (vgl. § 76ter des kantonalen Gesetzes vom 15. November 1970 über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [Verwaltungsrechtspflegegesetz; BGS 124.11]), dessen Anwendung das Bundesgericht grundsätzlich nur unter dem Gesichtswinkel der Willkür prüft (vgl. E. 2.2 hiervor). Mit ihrer Rüge, wonach ihr eine (zusätzliche) Nachfrist hätte angesetzt werden müssen, vermag die Beschwerdeführerin nicht substanziiert darzutun, inwiefern die Vorinstanz in Willkür verfallen sein soll, indem sie erwogen hat, dass die Regelung von § 76ter des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes abschliessend sei und keinen Raum für eine sinngemässe Anwendung anderer Vorschriften in Bezug auf Nachfristen, so namentlich jener der Zivilprozessordnung (ZPO), lasse. Schliesslich genügt der pauschale Hinweis auf eine nicht weiter substanziierte Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BGG) den strengen Anforderungen an die Begründung von Verfassungsrügen (vgl. E. 2.2 hiervor) nicht.  
 
2.7. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 106 Abs. 2 [allenfalls i.V.m. Art. 117] BGG). Es ist darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im Verfahren nach Art. 108 (Abs. 1 lit. b) BGG nicht einzutreten.  
 
3.  
Das eventualiter gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die umständehalber reduzierten Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. Januar 2023 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov