8C_127/2024 22.03.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_127/2024  
 
 
Urteil vom 22. März 2024  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Zürcherstrasse 8 (Neuwiesen), 8400 Winterthur, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. Dezember 2023 (AL.2023.00172). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1). 
 
2.  
Mit Urteil vom 22. Dezember 2023 bestätigte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 17. Juli 2023, wonach dem Beschwerdeführer für den Anspruchsmonat Dezember 2021 keine Arbeitslosentaggelder auszubezahlen seien. Dies geschah im Wesentlichen mit der Begründung, dem Anspruch auf Taggelder für die 13 kontrollierten Tage im Dezember 2021 stünden rechtskräftig festgelegte, noch nicht getilgte 20.4 Einstelltage gegenüber. Dabei legte das kantonale Gericht in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen dar, weshalb die vom Beschwerdeführer angerufene Vollstreckungsfrist nach Art. 30 Abs. 3 letzter Satz AVIG vorliegend nicht zum Tragen kommt. Auch skizzierte es näher, weshalb auf ausserhalb des durch den Einspracheentscheid vom 17. Juli 2023 vorgegebenen Streitgegenstand Liegendes nicht eingetreten werden musste. 
 
3.  
Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, geht - soweit überhaupt sachbezogen - nicht über eine letztinstanzlich unzulässige appellatorische Kritik hinaus. Inwiefern das kantonale Gericht dabei mit offensichtlich unrichtigen oder unvollständigen Feststellungen zum Sachverhalt in Willkür verfallen sein (dazu Näheres: BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f.; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen) oder einen anderen Beschwerdegrund (Art. 95 ff. BGG) gesetzt haben soll, legt der Beschwerdeführer nicht hinreichend dar. Insbesondere unterlässt er es, sich mit der entscheidenden Erwägung des kantonalen Gerichts näher auseinanderzusetzen, wonach die Vollstreckungsfrist nach Art. 30 Abs. 3 letzter Satz AVIG bereits durch das Zurückbehalten der Arbeitslosentagegelder gewahrt worden sei. Insbesondere zeigt er nicht nachvollziehbar auf, weshalb das von der Vorinstanz dazu Erwogene im Widerspruch zur Rechtsprechung stehen soll. Allein auf Willkür zu schliessen, weil das kantonale Gericht dem Rechtsverständnis des Beschwerdeführers nicht gefolgt ist, reicht nicht aus. Ebenso wenig genügt es zu behaupten, der Umfang der Vollstreckung sei erst mit der Abrechnung erkennbar geworden. Weshalb dies für die Fristwahrung nach Art. 30 Abs. 3 letzter Satz AVIG von Belang sein soll, wird denn auch nicht ausgeführt. Genauso wenig wird der letztinstanzlichen Begründungspflicht entsprochen, wenn der Beschwerdeführer lediglich das Nichteintreten auf ausserhalb der Abrechnungsverfügung Stehendes unter Verweis auf das Beschleunigungsgebot und Art. 53 Abs. 2 ATSG beanstandet. Denn bezogen auf Art. 53 Abs. 2 ATSG hat das kantonale Gericht dargetan, weshalb diese Bestimmung keinen Anspruch gegenüber einer Rechtsmittelinstanz zu begründen vermag. Allein das Gegenteil zu fordern unter Wiederholung der Vorbringen, reicht nicht aus. Inwieweit das Beschleunigungsgebot einen Anspruch auf die Ausdehnung des Streitgegenstands begründen könnte, darüber schweigt sich der Beschwerdeführer ebenfalls aus. 
 
4.  
Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
 
5.  
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 22. März 2024 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel