4A_222/2023 21.06.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_222/2023  
 
 
Verfügung vom 21. Juni 2023  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ SA, 
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Clemens von Zedtwitz und Riccardo Maisano, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Sabine Burkhalter und Rechtsanwalt Dominik Greder, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Rechtsschutz in klaren Fällen; Rückzug der Beschwerde, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 3. April 2023 (HE230016-O). 
 
 
In Erwägung,  
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. April 2023 Beschwerde gegen die Verfügung des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 3. April 2023 erhob; 
dass der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz mit Verfügungen vom 23. Mai 2023 jeweils Frist bis zum 13. Juni 2023 zur Beantwortung der Beschwerde angesetzt wurde; 
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17. Mai 2023 (Posteingang beim Bundesgericht: 24. Mai 2023) erklärte, sie ziehe ihre Beschwerde zurück; 
dass der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz die Fristen zur Beantwortung der Beschwerde mit Verfügung vom 24. Mai 2023 abgenommen wurden; 
dass das Rückzugsschreiben vom 17. Mai 2023 der Beschwerdegegnerin mit der gleichen Verfügung zugestellt und ihr zur Wahrung des rechtlichen Gehörs Gelegenheit gegeben wurde, zur Frage einer allfälligen Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren Stellung zu nehmen; 
dass sich die Beschwerdegegnerin innerhalb der angesetzten Frist nicht zur Frage einer Parteientschädigung äusserte; 
dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG); 
dass die Beschwerdeführerin kostenpflichtig ist (Art. 66 BGG); 
dass der Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da sie nicht geltend gemacht hat und nicht ersichtlich ist, dass ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 68 BGG); 
 
 
verfügt die Präsidentin:  
 
1.  
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. Juni 2023 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer