9C_424/2023 12.07.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_424/2023  
 
 
Urteil vom 12. Juli 2023  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Stadelmann, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber Seiler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. April 2023 (AK.2022.00009-00010). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Am xxx 2017 wurde das Konkursverfahren über die Firma B.________ AG mangels Aktiven eingestellt. Mit Verfügungen vom 4. Juli 2019 verpflichtete die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), Ausgleichskasse, zwei Mitglieder des Verwaltungsrats dieser Gesellschaft, C.________ und A.________, als Solidarhafter Schadenersatz zu bezahlen für die aufgrund des Konkurses entgangenen Beiträge von Fr. 6'203.45. Diese Beiträge gingen auf eine Tätigkeit von D.________ für die Gesellschaft zurück, die nach Auffassung der Ausgleichskasse beitragspflichtig war. Die hiergegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos (Einspracheentscheid vom 23. Februar 2022; Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. April 2023). 
 
2.  
Mit Schreiben vom 20. Juni 2023 (Poststempel 21. Juni 2023) ersuchte A.________ das Bundesgericht um Erstreckung der Beschwerdefrist. Mit eingeschrieben versandter Verfügung vom 22. Juni 2023 informierte das Bundesgericht A.________, dass die Rechtsmittelfrist nicht erstreckt werden kann. Mit Schreiben ("Abweisung / Beschwerde / Einsprache") vom 24. Juni 2023 (Poststempel: 26. Juni 2023) beantragt A.________ sinngemäss die Aufhebung des Urteils des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. April 2023. 
 
3.  
Die Frist für die Einreichung der Beschwerde beim Bundesgericht beträgt grundsätzlich 30 Tage (Art. 100 Abs. 1 BGG). Wie sich aus den Akten ergibt, wurde das angefochtene Urteil am 22. Mai 2023 zugestellt. Das Schreiben vom 24. Juni 2023 (Poststempel: 26. Juni 2023) hält die Beschwerdefrist demnach nicht ein, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Ausserdem ist zweifelhaft, ob das Schreiben den formellen Anforderungen an eine Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 42 BGG) gerecht wird und eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das angefochtene Urteil in Anbetracht des tiefen Streitwerts überhaupt zulässig ist (Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG; BGE 137 V 51 E. 4.3). Aufgrund der Säumnis brauchen diese Fragen aber nicht vertieft zu werden. 
 
4.  
Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
erkennt der Einzelrichter:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und D.________ schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 12. Juli 2023 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Stadelmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Seiler