8C_277/2024 04.06.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_277/2024  
 
 
Urteil vom 4. Juni 2024  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, Amtshaus Werdplatz, Strassburgstrasse 9, 8036 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV, kantonale Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. März 2024 (ZL.2023.00127). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1). 
 
2.  
Das kantonale Gericht bestätigte im angefochtenen Urteil vom 28. März 2024 den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 12. Dezember 2023, worin das Gesuch des Beschwerdeführers um Erlass der Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen von insgesamt Fr. 14'833.- für die Monate August 2020 bis August 2023 (Ergänzungsleistungen: Fr. 3'232.-; Beihilfen: Fr. 5'151.-; Gemeindezuschüsse Fr. 6'450.-) abgewiesen wurde. Dabei führte es auch aus, weshalb weder Bestand noch Umfang der Rückforderung zum Streitthema erhoben werden können. So sei darüber bereits mit unangefochten gebliebener Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 29. August 2023 rechtskräftig entschieden worden. Wenn der Beschwerdeführer dies nunmehr zu thematisieren versuche, erfolge dies verspätet und könne nicht mehr gehört werden. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer versucht letztinstanzlich allein die Höhe der Rückerstattungsschuld einer Diskussion zuzuführen, ohne indessen auf das von der Vorinstanz dazu bereits Erwogene oder auf den ihm abgesprochenen guten Glauben einzugehen. Damit genügt er den eingangs aufzeigten minimalen Begründungsanforderungen nicht. 
 
4.  
L iegt offensichtlich keine hinreichend sachbezogen begründete Beschwerde vor, so führt dies zu einem Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
 
5.  
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 4. Juni 2024 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel