5A_542/2023 14.08.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_542/2023  
 
 
Urteil vom 14. August 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. B.________, 
gesetzlich vertreten durch C.________, 
2. C.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 30. Juni 2023 (ZKBES.2023.73). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Urteil vom 7. Juni 2023 erteilte das Richteramt Dorneck-Thierstein den Beschwerdegegnern gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Thierstein die definitive Rechtsöffnung für Fr. 39'264.-- nebst Zins. 
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 16. Juni 2023 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn. Mit Urteil vom 30. Juni 2023 wies das Obergericht die Beschwerde ab. 
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 19. Juli 2023 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. 
 
2.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). 
 
3.  
Das Obergericht hat erwogen, die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeschrift genügten den gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerde nicht im Geringsten, zumal der Beschwerdeführer mit keiner Silbe auf die Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids eingehe und die Begründetheit der Forderung nicht Gegenstand des vorliegenden Prozesses sei. Das neu eingereichte Beweismittel könne nicht berücksichtigt werden (Art. 326 Abs. 1 BGG). 
Obschon das Dispositiv auf Abweisung lautet, handelt es sich in der Sache damit um einen Nichteintretensentscheid. 
 
4.  
Der Beschwerdeführer geht nicht darauf ein, dass das Obergericht die kantonale Beschwerdeschrift als ungenügend erachtet hat. Stattdessen legt er dar, weshalb er nicht bereit sei, für das Kind zu bezahlen. Das Verhalten des Betreibungsamtes bei der Zustellung des Zahlungsbefehls ist sodann nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens, sondern wäre mit einer Beschwerde nach Art. 17 SchKG zu rügen gewesen. 
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Das präsidierende Mitglied der Abteilung tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
5.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. August 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg