4A_423/2023 07.02.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_423/2023, 4A_425/2023  
 
 
Urteil vom 7. Februar 2024  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, 
Bundesrichterin Kiss, Bundesrichter Rüedi, 
Gerichtsschreiber Matt. 
 
Verfahrensbeteiligte 
4A_423/2023 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Thierry Braunschweig, Beschwerdeführer, 
 
und 
 
4A_425/2023 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Silvano Baumberger, Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. C.________, 
vertreten durch Advokat D.________, 
2. D.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Forderung aus unerlaubter Handlung; Schutznorm; Adhäsionsprozess, 
 
Beschwerden gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 30. Mai 2023 (SB.2021.8). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ (Beschwerdeführer 1) war bei der E.________ GmbH Gesellschafter mit Einzelunterschrift, während B.________ (Beschwerdeführer 2) als einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer fungierte. 
Im Jahr 2011 akquirierte der Beschwerdeführer 2 einen Vertrag über den Ausbau eines Einfamilienhauses von C.________ (Beschwerdegegner 1). Dieser leistete der E.________ GmbH eine Anzahlung von Fr. 25'000.--, welche er später wegen Vertragsrücktritts zurückforderte. Im folgenden Rechtsstreit wurde er von Advokat D.________ (Beschwerdegegner 2) vertreten. 
Mit Urteil vom 23. August 2013 verpflichtete das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt die E.________ GmbH, dem Beschwerdegegner 1 Fr. 25'000.-- nebst Zins zu 5 % seit 18. Juli 2011 zu bezahlen und die Betreibungskosten von Fr. 103.-- zu übernehmen. In diesem Umfang beseitigte es den Rechtsvorschlag. Zudem auferlegte es der E.________ GmbH die Entscheidgebühr von Fr. 4'850.-- sowie die Kosten des Schlichtungsverfahrens von Fr. 650.-- und verpflichtete sie, dem Beschwerdegegner 1 eine Parteientschädigung von Fr. 7'344.-- zu bezahlen. Die Parteientschädigung wurde gestützt auf die Abtretungserklärung in der Anwaltsvollmacht an den Beschwerdegegner 2 zediert. Dieser forderte die Parteientschädigung nebst Zins zu 5 % seit 23. August 2013 in eigenem Namen bei der E.________ GmbH ein. 
Die E.________ GmbH bezahlte nicht. Im Konkursverfahren erhielten der Beschwerdegegner 1 eine Konkursdividende von Fr. 694.60 und der Beschwerdegegner 2 eine solche von Fr. 158.45. 
In der Folge wurde gegen die Beschwerdeführer ein Strafverfahren eröffnet. 
 
B.  
Am 24. Juli 2020 verurteilte das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt den Beschwerdeführer 1 wegen Misswirtschaft (Art. 165 StGB) zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.--. 
Gleichzeitig verurteilte es den Beschwerdeführer 2 wegen Veruntreuung (Art. 138 StGB), mehrfacher Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) und Misswirtschaft (Art. 165 StGB) zu einer bedingten Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu Fr. 50.--. 
Zudem verpflichtete es die Beschwerdeführer unter solidarischer Haftung, dem Beschwerdegegner 1 Schadenersatz von Fr. 22'643.-- nebst Zins zu 5 % seit 18. Juli 2011, Schadenersatz von Fr. 4'408.40 und eine Parteientschädigung von Fr. 6'008.50 zu bezahlen. 
Weiter wurden die Beschwerdeführer unter solidarischer Haftung verpflichtet, dem Beschwerdegegner 2 Schadenersatz von Fr. 7'445.55 zu bezahlen. 
 
C.  
Dagegen erhoben die Beschwerdeführer Berufung beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt. Dieses stellte am 30. Mai 2023 fest, dass sämtliche Schuldsprüche mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen waren. 
Zudem verpflichtete es die Beschwerdeführer in Abweisung deren Berufungen unter solidarischer Haftung zu Schadenersatz von Fr. 22'643.-- nebst Zins zu 5 % seit 18. Juli 2011 und zu Schadenersatz von Fr. 4'408.40 an den Beschwerdegegner 1. Die Mehrforderung von Fr. 2'357.-- wies es ab. Es stellte fest, dass mit den Akonto-Zahlungen des Beschwerdeführers 2 vom 29. März 2021 und 1. Juli 2021 die Forderung im Umfang von Fr. 32'563.20 untergegangen war. 
Weiter verpflichtete es die Beschwerdeführer unter solidarischer Haftung zu Schadenersatz von Fr. 7'445.55 an den Beschwerdegegner 2. 
 
D.  
Der Beschwerdeführer 1 beantragt im Verfahren 4A_423/2023 mit Beschwerde in Zivilsachen und subsidiärer Verfassungsbeschwerde, das appellationsgerichtliche Urteil sei insoweit aufzuheben, als er zur Zahlung von Fr. 7'445.55 an den Beschwerdegegner 2 und zur Zahlung von Fr. 4'408.40 an den Beschwerdegegner 1 verurteilt wurde. Die Klagen seien in diesem Umfang abzuweisen oder eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Appellationsgericht zurückzuweisen. 
Der Beschwerdeführer 2 beantragt im Verfahren 4A_425/2023 mit Beschwerde in Zivilsachen und subsidiärer Verfassungsbeschwerde, das appellationsgerichtliche Urteil sei insoweit aufzuheben, als er zur Zahlung von Fr. 7'445.55 an den Beschwerdegegner 2 und zur Zahlung von Fr. 4'408.40 an den Beschwerdegegner 1 verurteilt wurde. Die Klagen seien in diesem Umfang abzuweisen. Sodann verlangt er in einem Eventualantrag exakt dasselbe, wobei er in Berücksichtigung der Beschwerdebegründung wohl meint, eventualiter seien die Klagen auf den Zivilweg zu verweisen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Appellationsgericht zurückzuweisen. 
Die Beschwerdegegner beantragen in beiden Verfahren, auf die Beschwerde in Zivilsachen und auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter seien sie abzuweisen. 
Das Appellationsgericht verzichtet in beiden Verfahren auf eine Vernehmlassung und beantragt die Abweisung der Beschwerden. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich, wenn sie auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhen und wenn sie gleiche Parteien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen betreffen (vgl. Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP; BGE 133 IV 215 E. 1; 126 V 283 E. 1; 113 Ia 390 E. 1; Urteil 6B_535/2020 vom 6. Juli 2020 E. 3; je mit Hinweisen). Dies ist etwa der Fall, wenn - wie hier - die gleichen Parteien beteiligt sind und sich die Beschwerden gegen dasselbe Urteil richten. Es rechtfertigt sich daher, die Verfahren 4A_423/2023 und 4A_425/2023 zu vereinigen.  
 
2.  
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 145 I 121 E. 1; 143 III 140 E. 1; 141 III 395 E. 2.1). 
 
2.1. Gemäss Art. 78 Abs. 2 lit. a BGG unterliegen Entscheide über Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind, auch der Beschwerde in Strafsachen. Allerdings gilt dies nur, wenn die letzte kantonale Instanz sowohl den Straf- als auch den Zivilpunkt zu beurteilen hatte. War hingegen wie hier im Berufungsverfahren ausschliesslich der Zivilpunkt strittig, steht nur die Beschwerde in Zivilsachen offen (BGE 135 III 397 E. 1.1; 133 III 701 E. 2.1; vgl. auch Urteil 6B_335/2017 vom 24. April 2018 E. 1).  
 
2.2. Die Beschwerde betrifft eine Zivilsache (Art. 72 BGG) und richtet sich gegen den Endentscheid (Art. 90 BGG) eines oberen kantonalen Gerichts, das als Rechtsmittelinstanz entschieden hat (Art. 75 BGG). Die Beschwerdeführer sind mit ihren Anträgen unterlegen (Art. 76 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 sowie Art. 117 BGG i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG).  
 
2.3. Der Streitwert bestimmt sich nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren (Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG).  
Zwischen den Beschwerdeführern und dem Beschwerdegegner 1 waren zuletzt noch Fr. 4'408.40 strittig und zwischen den Beschwerdeführern und dem Beschwerdegegner 2 noch Fr. 7'445.55. 
Somit erreicht der Streitwert die Grenze von Fr. 30'000.-- gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG nicht. 
 
2.4. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.  
Die Beschwerdeführer machen geltend, dies sei der Fall. 
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt vor, wenn ein allgemeines und dringendes Interesse besteht, dass eine umstrittene Frage höchstrichterlich geklärt wird, um eine einheitliche Anwendung und Auslegung des Bundesrechts herbeizuführen und damit eine erhebliche Rechtsunsicherheit auszuräumen (BGE 144 III 164 E. 1 S. 165; 141 III 159 E. 1.2; 139 III 209 E. 1.2 S. 210; je mit weiteren Hinweisen). Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, so ist in der Beschwerde auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG). 
Die Beschwerdeführer tragen vor, die Vorinstanz gehe im angefochtenen Urteil davon aus, dass der Tatbestand der Misswirtschaft (Art. 165 StGB) eine Schutznorm im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR sei. Dies widerspreche dem BGE 141 III 527. Zur Begründung stütze sich die Vorinstanz auf Urteile der Strafrechtlichen Abteilung, wonach die Gläubiger beim Tatbestand der Misswirtschaft (Art. 165 StGB) als geschädigte Personen im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO gelten. Zudem scheine sich die Vorinstanz auf den Standpunkt zu stellen, dass die Rechtsprechung der Zivilabteilungen des Bundesgerichts bei der adhäsionsweisen Beurteilung von Zivilansprüchen nicht bindend sei. Deshalb sei die grundsätzliche Frage zu klären, ob dem wirklich so sei. 
Damit legen die Beschwerdeführer nicht hinreichend dar, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. 
Die Beschwerdeführer verweisen auf die Lehrmeinung von HÄNNI/ MEYER, wonach eine Rechtsfrage vom Bundesgericht zu beurteilen sei, wenn diese bereits entschieden worden sei, der angefochtene Entscheid jedoch von der Bundesgerichtspraxis abweiche (HÄNNI/MEYER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Auflage 2018, N. 36 zu Art. 74 BGG). Es trifft zu, dass dies so in der Botschaft zum BGG steht. Dort wird wörtlich festgehalten: "Schliesslich sollte eine Rechtsfrage dem Bundesgericht unterbreitet werden können, wenn die Vorinstanz von der Bundesgerichtspraxis abgewichen ist. Es ist Sache des Bundesgerichts, seine Praxis zu bestätigen oder zu ändern." (Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege [BBl 2001 4310 zu Art. 70 E-BGG]). 
Allerdings erläutert BOVEY überzeugend die Entstehungsgeschichte dieser Formulierung. Ursprünglich war vorgesehen, dass die Streitwertgrenze deutlich höher liegt und dass die staatsrechtliche Beschwerde samt Willkürrüge beseitigt wird. Vor diesem Hintergrund ist die Äusserung in der Botschaft zu lesen, wonach das Bundesgericht einzugreifen im Stande sein sollte, wenn die Vorinstanz von der Bundesgerichtspraxis abgewichen war. In der Folge wurde die Streitwertgrenze herabgesetzt und die subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingeführt, womit die Willkürrüge wieder möglich war. Infolgedessen erscheint gemäss BOVEY die Notwendigkeit eines solchen Notventils deutlich weniger offensichtlich ("la nécessité de prévoir cette sorte de soupape de sécurité apparaît aujourd'hui beaucoup moins évidente"). Vielmehr steht dem Rechtssuchenden nunmehr die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen, weshalb der Begriff der Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung deutlich restriktiver auszulegen ist als in der Botschaft skizziert (GRÉGORY BOVEY, in: Commentaire de la LTF, 3. Auflage 2022, N. 34 zu Art. 74 BGG). 
Dementsprechend hielt das Bundesgericht fest, der Begriff der Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung sei sehr restriktiv auszulegen (BGE 133 III 493 E. 1.1). Soweit es bei der aufgeworfenen Frage lediglich um die Anwendung von Grundsätzen der Rechtsprechung auf einen konkreten Fall geht, handelt es sich nicht um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (BGE 133 III 493 E. 1.2; vgl. auch BGE 134 III 267 E. 1.2). 
 
 
2.5. Die Beschwerde in Zivilsachen ist unzulässig. Es ist nicht darauf einzutreten.  
 
3.  
 
3.1. Folglich steht die von den Beschwerdeführern ebenfalls erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113-119 BGG offen.  
 
3.2. Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Diesbezüglich gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Die Verletzung von Grundrechten prüft das Bundesgericht nicht von Amtes wegen, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG). Dies bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 135 III 232 E. 1.2; 134 I 83 E. 3.2; je mit weiteren Hinweisen).  
 
4.  
Die Beschwerdeführer machen geltend, die Vorinstanz habe in willkürlicher Weise angenommen, dass Misswirtschaft (Art. 165 StGB) eine Schutznorm im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR sei. 
 
4.1. Die Vorinstanz hielt fest, die Beschwerdeführer hätten sich der Misswirtschaft (Art. 165 StGB) schuldig gemacht, weshalb zu prüfen sei, ob den Beschwerdegegnern wegen diesen Handlungen ein Schadenersatzanspruch zustehe. Am 5. Mai 2014 sei der Konkurs über die E.________ GmbH eröffnet worden. Die Beschwerdeführer hätten als Organe dieser Gesellschaft fungiert.  
Das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt habe die E.________ GmbH am 23. August 2013 rechtskräftig verpflichtet, dem Beschwerdegegner 1 Fr. 25'000.-- nebst Zins zu 5 % seit 18. Juli 2011 zurückzuzahlen. Ausgangsgemäss habe es der E.________ GmbH die Entscheidgebühr von Fr. 4'850.-- (abzüglich Akonto-Zahlung der E.________ GmbH von Fr. 850.--), die Kosten des Schlichtungsverfahrens von Fr. 650.-- sowie die Kosten für das Konkursbegehren und die Konkursandrohung von Fr. 453.-- auferlegt. Zudem habe es sie verpflichtet, dem Beschwerdegegner 1 eine Parteientschädigung von Fr. 6'800.-- zuzüglich MWST von Fr. 544.-- zu bezahlen. Die Parteientschädigung sei gestützt auf die Abtretungserklärung in der Anwaltsvollmacht an den Beschwerdegegner 2 zediert worden. Weiter stellte die Vorinstanz fest, dass lediglich eine Konkursdividende von 2 % ausgeschüttet worden sei, weshalb ein Schaden entstanden sei. 
Die Vorinstanz erwog, eine ausservertragliche Haftung gemäss Art. 41 Abs. 1 OR setze Widerrechtlichkeit voraus, wobei bei reinen Vermögensschäden die Verletzung einer Schutznorm notwendig sei. Geschütztes Rechtsgut der Konkurs- und Betreibungsdelikte von Art. 163 ff. StGB sei das Vermögen der Gläubiger des Gemeinschuldners (BGE 140 IV 155 E. 3.3.2; Urteil 6B_1208/2019 vom 29. April 2020 E. 2.3.1). Hinsichtlich der Misswirtschaft (Art. 165 StGB) würden die Beschwerdegegner als geschädigte Personen im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO gelten (Urteil 6B_236/2014 vom 1. September 2014 = BGE 140 IV 155, E. 3.2, mit Hinweisen). Daher komme dem Tatbestand der Misswirtschaft (Art. 165 StGB) haftungsbegründende Schutznormqualität zu. 
 
4.2. Die Beschwerdeführer tragen vor, bei den strittigen Zivilforderungen handle es sich um den Ersatz von Gerichtskosten und einer Parteientschädigung aus dem Zivilprozess gegen die E.________ GmbH. Diese Zivilforderungen seien im Konkursverfahren der E.________ GmbH ungedeckt geblieben. Im Zusammenhang mit dem Konkurs der E.________ GmbH habe die Erstinstanz den Beschwerdeführer 1 wegen Misswirtschaft (Art. 165 StGB) verurteilt und den Beschwerdeführer 2 wegen Veruntreuung (Art. 138 StGB), mehrfacher Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) und Misswirtschaft (Art. 165 StGB). Zusätzlich seien die Beschwerdeführer verpflichtet worden, die Gerichtskosten und die Parteientschädigung zu bezahlen, welche den Beschwerdegegnern zu Lasten der E.________ GmbH zugesprochen worden waren. Die Beschwerdeführer bestreiten, dass ein ausservertraglicher Schadenersatzanspruch besteht, weil der Tatbestand der Misswirtschaft (Art. 165 StGB) keine Schutznorm gemäss Art. 41 Abs. 1 OR sei.  
 
4.3. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Schadenszufügung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR widerrechtlich, wenn sie gegen eine allgemeine gesetzliche Pflicht verstösst, d.h. wenn entweder ein absolutes Recht des Geschädigten verletzt (Erfolgsunrecht) oder eine reine Vermögensschädigung durch Verstoss gegen eine einschlägige Schutznorm bewirkt wird (Verhaltensunrecht). Da das Vermögen kein absolutes subjektives Rechtsgut darstellt, ist eine reine Vermögensschädigung nur rechtswidrig, wenn sie auf einen Verstoss gegen eine Verhaltensnorm zurückgeht, die dem Schutz vor solchen Schädigungen dient. Solche Normen können sich aus der gesamten schweizerischen Rechtsordnung ergeben, einerlei, ob es sich um Privat-, Verwaltungs- oder Strafrecht handelt, ob sie geschriebenes oder ungeschriebenes Recht darstellen oder dem Bundes- oder kantonalen Recht entstammen (BGE 141 III 527 E. 3.2; 133 III 323 E. 5.1; BGE 132 III 122 E. 4.1; BGE 124 III 297 E. 5b).  
In einem Leitentscheid aus dem Jahr 2015 hielt das Bundesgericht nach eingehender Auseinandersetzung mit der früheren Rechtsprechung und der Lehre fest, dass die Konkurs- und Betreibungsdelikte von Art. 163 ff. StGB keine Schutznormen im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR sind. Es erwog, dass die Konkurs- und Betreibungsdelikte einzig durch ihre generalpräventive Wirkung dem Gläubigerschutz dienten. Hingegen ergebe sich der Umfang des Gläubigerschutzes aus dem Zwangsvollstreckungsrecht. Dieses kenne mit den Anfechtungsklagen nach Art. 285 ff. SchKG, aber auch mit zahlreichen weiteren Instituten, ein spezifisches und genügendes Konzept des Gläubigerschutzes. Die Konkurs- und Betreibungsdelikte hätten demnach nicht die Funktion, den zwangsvollstreckungsrechtlichen Gläubigerschutz auszuweiten und zusätzliche Anspruchsgrundlagen für die Gläubiger zu schaffen (BGE 141 III 527 E. 3). 
 
4.4. Indem die Vorinstanz sich über diese unzweideutige publizierte Rechtsprechung hinwegsetzte, verfiel sie in Willkür.  
 
4.4.1. Daran ändert nichts, dass der erwähnte Leitentscheid nicht Schadenersatzforderungen betraf, die von geschädigten Personen in einem Strafverfahren wegen Konkursdelikten geltend gemacht worden sind. Die Vorinstanz scheint davon auszugehen, dass Zivilforderungen im Adhäsionsverfahren nach anderen materiellen Regeln beurteilt werden dürfen als im Zivilprozess. Wie die Beschwerdeführer zutreffend vorbringen, ist diese Annahme geradezu unhaltbar und damit willkürlich.  
 
4.4.2. Entgegen der Vorinstanz ergibt sich nichts anderes aus der Rechtsprechung der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts. Auch die Beschwerdegegner verweisen beispielsweise auf das Urteil 6B_562/2021 vom 7. April 2022 = BGE 148 IV 170, E. 3.4.1. Dort wird tatsächlich festgehalten, dass das Vermögen der Gläubiger des Gemeinschuldners geschütztes Rechtsgut der Konkursdelikte gemäss Art. 163 ff. StGB ist (vgl. auch BGE 140 IV 155 E. 3.3.2; Urteile 6B_1208/2019 vom 29. April 2020 E. 2.3.1; 6B_252/2013 vom 14. Mai 2013 E. 2.2). Doch diese Urteile betreffen nicht die materiell-rechtliche Frage, ob die Konkurs- und Betreibungsdelikte von Art. 163 ff. StGB Schutznormen im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR sind. Vielmehr ging es in diesen Urteilen um die strafprozessuale Frage, ob die Gläubiger sich als geschädigte Personen gemäss Art. 115 Abs. 1 StPO am Strafverfahren beteiligen dürfen. Dafür reicht bereits aus, wenn man Träger eines durch die verletzte Strafnorm mitgeschützten Rechtsguts ist (vgl. etwa BGE 143 IV 77 E. 2.2 mit Hinweisen).  
 
4.4.3. Die Vorinstanz verwies auf die Lehre. Allerdings stützen die betreffenden Lehrstellen ihre Auffassung offensichtlich nicht.  
VERDE hält an der von der Vorinstanz zitierten Stelle fest, beim Stichwort "Schutznorm" dürften als erstes die Delikte gegen das Vermögen angesprochen sein, im Wesentlichen Art. 137 bis 171bis StGB. Deren Schutznormeigenschaft sei dem Grundsatz nach unbestritten. Die Konkurs- und Betreibungsdelikte von Art. 163 ff. StGB erwähnt VERDE hingegen nicht explizit (MICHEL VERDE, Straftatbestände als Schutznormen im Sinne des Haftpflichtrechts, 2014, Rz. 3). 
KESSLER verweist an der von der Vorinstanz zitierten Stelle auf das Urteil 5A_89/2015 vom 12. November 2015, wonach betrügerischer Konkurs und Pfändungsbetrug (Art. 163 StGB) und Bevorzugung eines Gläubigers (Art. 167 StGB) keine Vermögensschutznormen darstellen (MARTIN A. KESSLER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht, Band I, 7. Auflage 2020, N. 35 zu Art. 41 OR). Es ist willkürlich, wenn die Vorinstanz daraus den Umkehrschluss zieht, der Tatbestand der Misswirtschaft (Art. 165 StGB) sei eine Schutznorm. Denn erstens entspricht das Urteil 5A_89/2015 vom 12. November 2015 dem bereits erwähnten BGE 141 III 527. Und zweitens wird darin ausdrücklich sämtlichen Konkurs- und Betreibungsdelikten die Qualität als Schutznorm im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR abgesprochen (vgl. dort E. 3.5). So lautet denn auch die Regeste unzweideutig: "Die Konkurs- und Betreibungsdelikte von Art. 163 ff. StGB sind keine Schutznormen im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR (E. 3)." 
 
4.5. Nach dem Gesagten verfiel die Vorinstanz in Willkür, indem sie unterstellte, dass Misswirtschaft (Art. 165 StGB) eine Schutznorm im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR sei. Stattdessen hätte sie erkennen müssen, dass die Erfüllung des Tatbestands der Misswirtschaft (Art. 165 StGB) keine Widerrechtlichkeit im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR begründet.  
 
 
5.  
Die Beschwerden sind gutzuheissen. Das angefochtene Urteil ist insoweit aufzuheben, als die Beschwerdeführer unter solidarischer Haftung zur Zahlung von Fr. 4'408.40 an den Beschwerdegegner 1 und zur Zahlung von Fr. 7'445.55 an den Beschwerdegegner 2 verurteilt wurden. 
Ausgangsgemäss tragen die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren im Verhältnis ihrer abgewiesenen Forderungen die Kosten (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG) und haben die Beschwerdeführer zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1, 2 und 4 BGG). Für die Neufestsetzung der Kosten und Entschädigungen im kantonalen Verfahren ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 67 und Art. 68 Abs. 5 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Verfahren 4A_423/2023 und 4A_425/2023 werden vereinigt. 
 
2.  
Auf die Beschwerden in Zivilsachen wird nicht eingetreten. 
 
3.  
Die subsidiären Verfassungsbeschwerden werden gutgeheissen. Das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 30. Mai 2023 wird insoweit aufgehoben, als die Beschwerdeführer unter solidarischer Haftung zur Zahlung von Fr. 4'408.40 an den Beschwerdegegner 1 und zur Zahlung von Fr. 7'445.55 an den Beschwerdegegner 2 verurteilt wurden. 
 
4.  
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 4'000.-- werden zu Fr. 1'500.--dem Beschwerdegegner 1 und zu Fr. 2'500.-- dem Beschwerdegegner 2 auferlegt. 
 
5.  
Der Beschwerdegegner 1 hat die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'860.-- zu entschädigen und der Beschwerdegegner 2 mit Fr. 3'140.--. 
 
 
6.  
Für die Neufestsetzung der Kosten und Entschädigungen im kantonalen Verfahren wird die Sache an das Appellationsgericht zurückgewiesen. 
 
7.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, B.________, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt und A.________, Basel, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. Februar 2024 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Matt