1C_373/2023 11.09.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_373/2023  
 
 
Urteil vom 11. September 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Dambeck. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. B.________, 
2. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantonspolizei St. Gallen, 
Klosterhof 12, 9001 St. Gallen, 
Beschwerdegegnerschaft, 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Kantonales Untersuchungsamt, 
Spisergasse 15, 9001 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Ermächtigung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 29. Juni 2023 
(AK.2023.189-AK, AK.2023.190-AK). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ erstattete mit Schreiben an die Bundesanwaltschaft vom 7. März 2023 Strafanzeige gegen B.________ sowie weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantonspolizei St. Gallen. Sie macht geltend, B.________ habe ihr gegenüber am 6. März 2023 "eine verbale, strafrechtliche Persönlichkeitsverletzung" begangen. Im Weiteren wirft sie ihr und den übrigen Angezeigten "höchste Diskriminierung" vor. Die Bundesanwaltschaft überwies die Angelegenheit zuständigkeitshalber an das Kantonale Untersuchungsamt des Kantons St. Gallen. 
Dieses leitete die Strafanzeige an die Anklagekammer des Kantons St. Gallen weiter zur Durchführung eines Ermächtigungsverfahrens. Die Kantonspolizei St. Gallen beantragte, es sei keine Ermächtigung zur Eröffnung von Strafverfahren zu erteilen. Die Anklagekammer entschied am 29. Juni 2023, die Ermächtigung zur Eröffnung von Strafverfahren gegen B.________ sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantonspolizei St. Gallen nicht zu erteilen. 
 
B.  
Mit Beschwerde vom 24. Juli 2023 gelangt A.________ an das Bundesgericht und verlangt sinngemäss die Aufhebung des Entscheids der Anklagekammer und die Erteilung der Ermächtigung zur Eröffnung von Strafverfahren gegen B.________ und weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantonspolizei St. Gallen. Ausserdem stellt sie Antrag auf einen "Anwalt für Familie A.________". 
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Streitgegenstand ist, ob die Anklagekammer die Ermächtigung zur Eröffnung von Strafverfahren gegen die von der Beschwerdeführerin beanzeigten Mitarbeitenden der Kantonspolizei St. Gallen zu Recht verweigert hat. 
Soweit die Beschwerdeführerin eine "Entschädigung" im Zusammenhang mit dem gegen B.________ erhobenen Vorwurf sowie "Staatshaftung" fordert, geht dies über den Streitgegenstand hinaus. Wie zudem bereits im Urteil 1C_215/2023 vom 23. Mai 2023 erwogen, können sich Ausstandsbegehren rechtsprechungsgemäss nur gegen Mitglieder einer Behörde, nicht aber gegen eine Behörde als solche richten. Die Beschwerdeführerin bringt keine konkreten Befangenheitsgründe gegen die einzelnen Mitglieder der Anklagekammer vor, sondern belässt es bei einer pauschalen Ablehnung dieser Behörde als Gesamtbehörde (vgl. BGE 139 I 121 E. 4.3; 137 V 210 E. 1.3.3). Die Beschwerde ist insoweit offensichtlich unzulässig, weshalb nicht darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Anklagekammer entscheidet gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. Art. 17 Abs. 2 lit. b des Einführungsgesetzes des Kantons St. Gallen vom 3. August 2010 zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung (EG-StPO/SG; sGS 962.1) über die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen Behördenmitglieder oder Mitarbeitende des Kantons und der Gemeinden wegen Verbrechen und Vergehen, die deren Amtsführung betreffen. Mit dem angefochtenen Entscheid lehnte es die Anklagekammer ab, die Staatsanwaltschaft zur Eröffnung von Strafverfahren gegen die angezeigten Mitarbeitenden der Kantonspolizei St. Gallen zu ermächtigen. Damit fehlt es an einer Prozessvoraussetzung für die Durchführung der Strafverfahren, womit das Verfahren abgeschlossen ist. Angefochten ist damit ein Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG), gegen den rechtsprechungsgemäss die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist (BGE 137 IV 269 E. 1.3.1). Es ist allerdings Sache der beschwerdeführenden Person, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (BGE 133 II 249 E. 1.1; 133 II 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 135 III 127 E. 1.6; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2; je mit Hinweisen). 
 
3.  
 
3.1. Die Vorinstanz erwog, die Ausführungen in der Strafanzeige seien weder nachvollziehbar noch substanziiert. Zwar gehe aus den mit der Anzeige eingereichten Unterlagen und einer E-Mail hervor, dass die Angezeigte gegenüber der Beschwerdeführerin gesagt habe, die Fantasie gehe mit ihr durch. Es sei indes nicht ersichtlich, inwiefern sich die Angezeigte durch diese Äusserung strafrechtlich relevant verhalten haben solle. Hintergrund der Anzeige scheine der Tod eines Hundes zu sein. Angesichts der schwer nachvollziehbaren, zusammenhangslosen und teilweise wirren Ausführungen der Beschwerdeführerin bleibe der Vorwurf der "strafrechtlichen Persönlichkeitsverletzung" aber insgesamt zu vage. Er sei inhaltlich, örtlich und zeitlich zu wenig bestimmt, um einen konkreten Anfangsverdacht begründen zu können.  
 
3.2. Mit diesen nachvollziehbaren Erwägungen der Vorinstanz setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Zwar greift sie in ihrer Eingabe einzelne Sätze aus dem angefochtenen Entscheid auf, vermag mit ihren Ausführungen aber nicht aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben soll. Damit enthält die Beschwerde offensichtlich keine hinreichende Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG.  
 
4.  
Nach diesen Ausführungen ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten. 
Da sich die Beschwerde als aussichtslos erweist, ist das sinngemäss gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen (Art. 64 BGG). Auf die Erhebung von Kosten kann indes verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Kantonales Untersuchungsamt, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. September 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dambeck