6F_3/2023 22.03.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6F_3/2023, 6F_4/2023  
 
 
Urteil vom 22. März 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiber Clément. 
 
Verfahrensbeteiligte 
6F_3/2023 
A.________, 
Gesuchsteller 1, 
 
und 
 
6F_4/2023 
B.________, 
Gesuchstellerin 2, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
Gesuchsgegnerin, 
 
Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich 1. 
 
Gegenstand 
6F_3/2023 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 2. November 2022 (6B_583/2021), 
 
6F_4/2023 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 2. November 2022 (6B_584/2021). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Obergericht des Kantons Zürich sprach die Gesuchsteller am 12. März 2021 des gewerbsmässigen Betrugs, des versuchten Betrugs, des mehrfachen Pfändungsbetrugs und der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig. Den Gesuchsteller 1 bestrafte es mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 31 Monaten, wovon der Vollzug im Umfang von 23 Monaten aufgeschoben wurde und 18 Tage durch Haft erstanden waren, sowie mit einer bedingten Geldstrafe von 345 Tagessätzen zu Fr. 100.--. Die Gesuchstellerin 2 bestrafte es mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 27 Monaten, wovon der Vollzug im Umfang von 19 Monaten aufgeschoben wurde und 22 Tage durch Haft erstanden waren, sowie mit einer bedingten Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu Fr. 100.--. Die Probezeit wurde jeweils auf zwei Jahre festgesetzt. Zudem regelte das Obergericht die Nebenfolgen und verpflichtete die Gesuchsteller namentlich der AXA Versicherungen AG unter solidarischer Haftung Schadenersatz von Fr. 94'199.10 zzgl. 5 % Zins seit 15. Januar 2016 zu bezahlen. 
Das Bundesgericht wies die von den Gesuchstellern gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. März 2021 erhobenen Beschwerden am 2. November 2022 ab, soweit es auf sie eintrat. 
Die Gesuchsteller ersuchen sinngemäss um Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 2. November 2022. Zudem beantragen sie die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
 
2.  
Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich, wenn sie auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhen und wenn sie gleiche Parteien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen betreffen (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP [SR 273]; BGE 133 IV 215 E. 1; 126 V 283 E. 1). 
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Gesuchsteller reichen insbesondere nahezu wortgleiche Gesuche ein. Es rechtfertigt sich daher, die Verfahren 6F_3/2023 und 6F_4/2023 zu vereinigen und die Gesuche in einem einzigen Entscheid zu behandeln. 
 
 
3.  
Gemäss Art. 61 BGG erwachsen Entscheide des Bundesgerichts am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft. Das Gericht kann auf ein eigenes Urteil zurückkommen, wenn einer der vom Gesetz (Art. 121-123 BGG) abschliessend aufgezählten Revisionsgründe vorliegt. Der Revisionsgrund ist frist- und formgerecht geltend zu machen. Ob im konkreten Fall ein Grund zur Revision vorliegt, ist keine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung. Es obliegt den Gesuchstellern aufzuzeigen, welcher Revisionsgrund inwiefern vorliegen soll, ansonsten auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 147 III 238 E. 1.2.1; Urteil 6F_26/2022 vom 17. November 2022 E. 2.1). Auch im Revisionsverfahren darf von Laien erwartet werden, konkret auf die Begründung im angefochtenen Urteil einzugehen (vgl. zu den Anforderungen an Laienbeschwerden im Beschwerdeverfahren Urteile 6B_724/2022 vom 16. Dezember 2022 E. 3.1; 6B_879/2021 vom 5. Oktober 2022 E. 5.1; 6B_1046/2021 vom 2. August 2022 E. 2.2.1; je mit Hinweisen). 
 
4.  
 
4.1. Die Gesuchsteller machen keinen Revisionsgrund gemäss Art. 121-123 BGG explizit geltend. Indem sie behaupten, in der Beschwerde vorgebrachte Anträge seien "teilweise unbehandelt geblieben", rufen sie materiell den Revisionsgrund gemäss Art. 121 lit. c BGG an. Welche Anträge dabei vom Bundesgericht im angefochtenen Urteil in welchen Umfang in unzulässiger Weise nicht behandelt worden sein sollen, zeigen die Gesuchsteller jedoch nicht auf. Auf das Gesuch kann insoweit nicht eingetreten werden.  
 
4.2. In den weiteren Ausführungen der Gesuchsteller wird ein Revisionsgrund weder angerufen noch ist ein solcher ersichtlich. Namentlich begründet die Verfahrensvereinigung entgegen der Gesuchsteller keinen revisionsbegründenden Verfahrensmangel, sondern erfolgte vielmehr in Übereinstimmung mit Gesetz und Rechtsprechung, worauf im angefochtenen Urteil verwiesen wurde (E. 1). Gleiches gilt soweit die Gesuchsteller darin einen Revisionsgrund erblicken, dass das Bundesgericht auf die Beschwerden insoweit nicht eingetreten ist, als diese Vorbringen enthielten, die nicht den jeweiligen Beschwerdeführer selbst betrafen. Auch darin liegt kein Verfahrensmangel. Was die Gesuchsteller alsdann gegen die Abweisung ihrer Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung vorbringen, dass dieses nämlich nicht hätte abgewiesen werden dürfen, ohne ihnen vorgängig zwecks "Behebung oder Korrektur gemäss Art. 41 bis 43 BGG" eine Frist anzusetzen, ist ebenfalls kein Revisionsgrund. Die Gesuche wurden insbesondere zufolge Aussichtslosigkeit abgewiesen (angefochtenes Urteil E. 15). Zudem besteht vor dem Bundesgericht kein Vertretungsobligatorium oder gar ein sog. Anwaltszwang. Das Institut der notwendigen Verteidigung, wie es die Strafprozessordnung vorsieht, ist dem bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren unbekannt (vgl. BGE 146 IV 364 E. 1.2; Urteile 6B_178/2021 vom 24. Februar 2022 E. 1.2; 6B_957/2018 vom 21. November 2018 E. 1; je mit Hinweisen). Aus den von den Gesuchstellern angerufenen Art. 41 und 43 BGG ergibt sich nichts Abweichendes. Der Umstand, dass die Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht entspricht, begründet in ständiger Rechtsprechung keine Unfähigkeit zur Prozessführung im Sinne von Art. 41 BGG (vgl. Urteile 6B_67/2023 vom 3. März 2023 E. 6; 6B_17/2023 vom 22. Februar 2023 E. 3; 6B_1123/2022 vom 26. Januar 2023 E. 2 mit Hinweisen). Aus den von den Gesuchsstellern eingereichten Beschwerden ergab sich ohne Weiteres, was sie mit den Verfahren 6B_583/2022 und 6B_584/2022 erreichen wollten. Inwiefern sich das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. März 2021 mit formgerechten Rügen erfolgreich hätte anfechten lassen können, ist nicht erkennbar. Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach Art. 41 Abs. 1 BGG waren nicht gegeben.  
 
4.3. Insgesamt machen die Gesuchsteller keine Revisionsgründe im Sinne von Art. 121-123 BGG geltend, sondern sie wenden sich gegen die rechtliche Würdigung durch das Bundesgericht. Sie verkennen damit, dass die Revision der betroffenen Person nicht die Möglichkeit einräumt, einen Entscheid, den sie für unrichtig hält, in der Sache neu beurteilen zu lassen bzw. dessen Wiedererwägung zu verlangen (vgl. Urteile 5F_2/2023 vom 8. März 2023 E. 2; 6F_17/2019 vom 17. April 2019 E. 4; 6F_11/2018 vom 16. Mai 2018 E. 5.2; je mit Hinweisen).  
 
5.  
Mit Blick auf das Eventualbegehren - es sei festzustellen, die Gesuchsteller seien zur "Benennung weiterer Revisionsgründe gemäss Art. 123 BGG in Verbindung mit Art. 410 StPO" durch den beizuziehenden unentgeltichen Rechtsbeistand berechtigt - gilt es wie folgt zu erkennen: Den Gesuchstellern wäre es ohne Weiteres möglich, allfällige neue, vor dem zu revidierenden Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 lit. b BGG i.V.m. Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO zumindest zu behaupten. Das zu Art. 41 und Art. 43 BGG Ausgeführte (siehe E. 4 oben) gilt auch im vorliegenden Revisionserfahren. Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach Art. 41 Abs. 1 BGG sind nicht gegeben. 
 
6.  
Die Revisionsgesuche sind abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang werden die Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung sind zufolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den Gesuchstellern sind ausnahmsweise reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Verfahren 6F_3/2023 und 6F_4/2023 werden vereinigt. 
 
2.  
Die Revisionsgesuche werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
3.  
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen. 
 
4.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden den Gesuchstellern unter solidarischer Haftbarkeit und intern zu gleichen Teilen auferlegt. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. März 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Clément