9C_241/2023 15.06.2023
Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_241/2023  
 
 
Urteil vom 15. Juni 2023  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichterinnen Moser-Szeless, Scherrer Reber, 
Gerichtsschreiberin Keel Baumann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Nathalie Tuor, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Personalvorsorge B.________, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Berufliche Vorsorge, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 7. Februar 2023 (BV.2021.00044). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Der 1978 geborene A.________ war vom 4. September 2000 bis 30. November 2014 bei der B.________ AG als Betriebsmitarbeiter angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Personalvorsorge B.________ berufsvorsorgeversichert. Nach erfolgter Früherfassung meldete er sich im August 2013 bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an, dies unter Hinweis auf Rückenschmerzen. Die IV-Stelle des Kantons Zürich gewährte berufliche Massnahmen. Nach verschiedenen Trainings (sequentielles Training vom 9. September bis 12. November 2013, Aufbautraining vom 1. November 2013 bis 30. April 2014 und Arbeitstraining vom 1. Mai bis 31. Oktober 2014) erteilte sie Kostengutsprache für eine Umschulung zum Metallbearbeiter an CNC Werkzeugmaschinen (in der Zeit vom 1. Februar 2015 bis 31. Januar 2017).  
 
A.b. Im Rahmen ihrer weiteren Abklärungen holte die IV-Stelle bei Dr. med. C.________, Innere Medizin FMH spez. Rheumaerkrankungen, und Prof. Dr. med. D.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH und Neurologie FMH, ein bidisziplinäres Gutachten ein, welches am 31. Mai 2017 erstattet wurde. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens, in welchem sich auch die Personalvorsorge B.________ vernehmen liess, sprach sie A.________ mit Wirkung ab 1. Februar 2017 aufgrund einer vollen Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen und eines ermittelten Invaliditätsgrades von 90 % eine ganze Rente zu (Verfügung vom 8. November 2017). Ein im Jahr 2019 durchgeführtes Revisionsverfahren ergab einen unveränderten Rentenanspruch (Mitteilung vom 27. März 2020).  
 
B.  
Am 21. Juli 2021 liess A.________ klageweise beantragen, die Personalvorsorge B.________ sei zu verpflichten, ihm mit Wirkung ab 1. Februar 2017 die gesetzlichen und reglementarischen Berufsvorsorgeleistungen bei Invalidität zu erbringen, insbesondere eine ganze Invalidenrente in der Höhe von mindestens Fr. 24'549.- jährlich sowie entsprechende Kinderrenten, nebst Zins zu 5 % auf den ausstehenden Leistungen ab jeweiligem Fälligkeitstag, frühestens ab Klageerhebung. Mit Urteil vom 7. Februar 2023 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Klage ab. 
 
 
C.  
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und das im kantonalen Verfahren gestellte Rechtsbegehren erneuern. Ergänzend beantragt er eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.  
 
2.1. Im angefochtenen Urteil wird (neben den massgebenden Rechtsgrundlagen zum Anspruch auf Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge) zutreffend dargelegt, dass die Leistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung, welcher ein Vorsorgenehmer oder eine Vorsorgenehmerin bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der während des Vorsorgeverhältnisses eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der späteren Invalidität erfordert. Richtig wiedergegeben werden auch die Voraussetzungen, unter welchen ein solcher Konnex als erfüllt zu betrachten ist (BGE 130 V 270 E. 4.1; vgl. auch BGE 147 V 322 E. 3.1 mit Hinweisen). Gleiches gilt für die Rechtsprechung, wonach bei Konstellationen, in welchen die während bestehender Versicherungsdeckung eingetretene Arbeitsunfähigkeit somatisch, die Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung aber psychisch bedingt ist, ein sachlicher Konnex nur bejaht werden kann, wenn sich die psychische Störung während des Vorsorgeverhältnisses manifestiert und das Krankheitsgeschehen erkennbar mitgeprägt hat (SVR 2016 BVG Nr. 37 S. 150, 9C_115/2015 E. 2.2; vgl. auch Urteile 9C_447/2022 vom 2. Mai 2023 E. 2.1; 9C_723/2020 vom 15. Juni 2021 E. 2.1). Darauf wird verwiesen.  
 
2.2. Entscheidungserhebliche Feststellungen der Vorinstanz zur Art des Gesundheitsschadens und zur Arbeitsfähigkeit, die Ergebnis einer Beweiswürdigung bilden, binden das Bundesgericht, soweit sie nicht offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen. Dies gilt auch für den Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (Art. 23 lit. a BVG). Frei zu prüfende Rechtsfrage ist dagegen, nach welchen Gesichtspunkten die Entscheidung über den Zeitpunkt des Eintritts einer rechtserheblichen Arbeitsunfähigkeit erfolgt und ob diese Entscheidung auf einer genügenden Beweislage beruht (Urteile 9C_447/2022 vom 2. Mai 2023 E. 2.2; 9C_601/2020 vom 18. Dezember 2020 E. 2.2; je mit Hinweisen).  
 
3.  
Streitig und zu prüfen ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde allein die den sachlichen Konnex betreffende Frage, ob sich die zur Invalidität führende psychische Erkrankung bereits während der Versicherungsdeckung bei der Beschwerdegegnerin manifestierte und das Krankheitsgeschehen erkennbar mitprägte. Die fehlende Verbindlichkeit der Verfügung der IV-Stelle vom 8. November 2017 hinsichtlich des Zeitpunkts des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit wird im letztinstanzlichen Verfahren nicht mehr thematisiert. 
 
4.  
 
4.1. Die Vorinstanz verneinte einen sachlichen Zusammenhang mit der Begründung, nach den Angaben der Dr. med. E.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, im Assessmentbericht der F.________ vom 29. Juli 2013 habe der Beschwerdeführer 2008/2009 an Depressionen gelitten, deretwegen er während eineinhalb Jahren psychotherapeutisch behandelt worden sei. Die gleichzeitig erfolgte medikamentöse Therapie sei bis Januar 2013 fortgesetzt worden, ohne dass es bei Absetzung des Medikaments zu einem Rückfall gekommen wäre. Seit Anfang 2013 hätten den Beschwerdeführer Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS) psychisch beeinträchtigt. Dr. med. G.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, habe sodann (ebenfalls im Bericht der F.________ vom 29. Juli 2013) festgehalten, dass eine behandlungsbedürftige depressive Reaktion bestehe, welche die Rückenschmerzempfindung beeinflusse und sich auch auf das Operationsergebnis auswirken würde. In einem Verlaufsbericht vom 12. November 2013 habe er den Beschwerdeführer sodann als psychisch stabil beschrieben. Und schliesslich habe Dr. med. H.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, sich dahingehend geäussert, dass beim Beschwerdeführer ein Status nach depressiver Episode mit Schlafstörung ca. 2006 bis 2008 bestehe, welcher unter Remeron 15 mg vollständig regredient sei; die zwischen Dezember 2009 und Dezember 2013 attestierten Arbeitsunfähigkeiten seien allesamt somatisch bedingt gewesen (Bericht vom 4. April 2014). Weiter gebe es auch in den Berichten zum Arbeitstraining und zur beruflichen Abklärung keine Hinweise für das Vorliegen einer psychischen Problematik im massgebenden Zeitraum (Abschlussberichte der I.________ vom 20. November 2014 und des J.________ vom 28. Januar 2015). Ebenso wenig lägen echtzeitliche Arztberichte vor, aus welchen sich eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung oder Begleitung des Beschwerdeführers ab Januar 2013 bis zum Ende der Versicherungsdauer bei der Beschwerdegegnerin Ende 2014 ergäbe. Für die Jahre 2013 und 2014 seien auch keine psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeiten oder entsprechende seitens des Arbeitgebers festgestellte Leistungseinbussen aktenkundig. Prof. Dr. med. D.________ sei zwar von vorbestehenden psychischen Erkrankungen ausgegangen; allerdings hätten diese auch nach seiner Einschätzung erst ab April 2016 zur psychischen Dekompensation geführt (Gutachten vom 31. Mai 2017).  
 
4.2. Der Beschwerdeführer wirft dem kantonalen Gericht vor, es habe den sachlichen Konnex aufgrund einer unzutreffenden bzw. unvollständigen Beweiswürdigung verneint und ein Urteil gefällt, das in klarem Widerspruch zur Aktenlage stehe. Aus den bis ins Jahr 2006 zurückreichenden Arztberichten ergebe sich, dass die im Januar 2013 eingetretene, somatisch bedingte Arbeitsunfähigkeit im Kontext der psychischen Störung zu sehen sei. Letztere habe sich bereits 2006, mithin während der Versicherungsdeckung bei der Beschwerdegegnerin, manifestiert und zu einer psychiatrischen Behandlung 2006 bis 2012 geführt. Zudem beruhe das angefochtene Urteil auf einem falschen Verständnis der Rechtsprechung zum sachlichen Konnex, indem ausschliesslich der Zeitraum ab Januar 2013 betrachtet und damit unzulässigerweise zusätzlich verlangt werde, dass sich die psychische Problematik erst nach Eintritt der somatischen Arbeitsunfähigkeit manifestiert habe. Bei richtiger Anwendung der Rechtsprechung sei der sachliche Zusammenhang bereits aufgrund der Berichte des Dr. med. K.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, zu bejahen: Die echtzeitlichen aus dem Jahr 2006 würden die Manifestation der psychischen Problematik während der Versicherungsdeckung belegen und die ab 2017 verfassten die Wechselwirkung zwischen der seit 2006 bestehenden ängstlich-depressiven Symptomatik und den seither aufgetretenen körperlichen Beschwerden. Im Übrigen habe auch Prof. Dr. med. D.________ eine Beeinflussung der somatoformen Symptome durch die komorbide Angststörung festgehalten; sein Gutachten vom 31. Mai 2017 bestätige damit, dass der psychische Gesundheitsschaden das Krankheitsgeschehen mitgeprägt habe.  
 
4.3. Entgegen dem Beschwerdeführer hat die Vorinstanz weder den medizinischen Sachverhalt unvollständig festgestellt noch die Rechtsprechung zum sachlichen Zusammenhang falsch angewendet, wenn sie sich hauptsächlich mit den gesundheitlichen Verhältnissen ab Januar 2013 befasste (und namentlich auf die vom Beschwerdeführer angerufenen früheren Berichte des Dr. med. K.________ vom 13. September und 22. Dezember 2006 nicht näher einging) : Nach der in E. 2.1 hiervor wiedergegebenen Praxis hatte sie zu prüfen, ob die ab Januar 2013 aufgetretenen Rückenbeschwerden von einer sich während der Versicherungsdeckung manifestierenden psychischen Erkrankung mitgeprägt waren, was nur der Fall sein kann, wenn Letztere sich auch in etwa im selben Zeitraum zeigte. Damit steht im Einklang, dass für das kantonale Gericht die Depression, an welcher der Beschwerdeführer in den Jahren 2008 und 2009 litt, d.h. lange vor den ab Januar 2013 zu einer Leistungsminderung führenden Rückenschmerzen, als mitwirkender Faktor ausser Betracht fiel. Aus demselben Grund vermag der Beschwerdeführer auch aus den 2011 bzw. 2012 abgeschlossenen Behandlungen nichts zu seinen Gunsten abzuleiten (gemäss Bericht des Dr. med. K.________ vom 23. Januar 2017: psychiatrisch-psychotherapeutisch von 2006 bis 2011, pharmakologisch von 2006 bis 2012). Sein Einwand, die Vorinstanz habe in Verletzung von Bundesrecht ein zusätzliches Erfordernis statuiert in dem Sinne, dass sich die psychische Erkrankung erst nach der somatischen manifestiert haben dürfe, ist unzutreffend. Mit seinen weiteren Vorbringen wehrt er sich letztlich gegen die von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen an den Nachweis, dass bei noch bestehender Versicherungsdeckung psychische Beeinträchtigungen mit Auswirkungen auf das Krankheitsgeschehen bestanden. Insbesondere scheint er nicht akzeptieren zu wollen, dass hierfür grundsätzlich echtzeitliche Belege verlangt sind (Urteil 9C_723/2020 vom 15. Juni 2021 E. 2.1; 9C_583/2016 vom 19. Januar 2017 E. 5.1 mit Hinweisen).  
 
4.4. Dem kantonalen Gericht kann auch nicht vorgeworfen werden, aktenwidrig geurteilt zu haben. Es trifft zwar zu, dass Dr. med. E.________ in ihrem Bericht vom 29. Juli 2013 erwähnte, dass den Beschwerdeführer seit Anfang 2013 auch LWS-Schmerzen psychisch beeinträchtigen würden, und einen BDI (Beck Depressions-Inventar) von 14 festhielt, welcher Wert einer leichten depressiven Symptomatik entspricht (vgl. zur beschränkten Bedeutung derartiger Testverfahren: SVR 2022 IV Nr. 56 S. 181, 8C_804/2021 E. 4.1.3 mit Hinweisen). Gleichzeitig empfahl die Fachärztin aber lediglich psychologische Unterstützung während der Schmerzbehandlung. Ihren Ausführungen lässt sich nicht entnehmen, dass der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bereits damals Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit gehabt hätte. Nach den nicht offensichtlich unrichtigen und damit für das Bundesgericht verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen wurde der Versicherte denn auch im weiteren Verlauf als psychisch stabil beschrieben und fand vor Ende 2014 (Ende des Vorsorgeverhältnisses) jedenfalls keine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung oder Begleitung statt. In dieselbe Richtung weist die Einschätzung des Prof. Dr. med. D.________ im bidisziplinären Gutachten vom 31. Mai 2017, wonach (erst) Ende April 2016 eine psychisch begründete Arbeitsunfähigkeit eintrat. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Bericht des Dr. med. K.________ vom 23. Februar 2017, wonach "aktuell" von einer wechselseitigen negativen Interaktion zwischen der physischen und der Angst-/Depressionssymptomatik auszugehen sei, bezog sich der Arzt doch in diesen Ausführungen auf einen mehr als zwei Jahre nach Ende des Vorsorgeverhältnisses liegenden und damit für die hier zu beantwortende Frage irrelevanten Zeitraum. Eine Bundesrechtswidrigkeit der vorinstanzlichen Schlussfolgerung, wonach das entsprechende psychische Leiden überwiegend wahrscheinlich erst nach 2014 Auswirkungen zeigte und sich während der Versicherungsdeckung weder manifestierte noch das Krankheitsgeschehen erkennbar mitprägte, ist damit nicht dargetan.  
 
4.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Urteil mangels sachlichen Konnexes bundesrechtskonform verneint wurde. Die Beschwerde ist abzuweisen.  
 
5.  
Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 15. Juni 2023 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann