7B_181/2024 29.04.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_181/2024  
 
 
Urteil vom 29. April 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Hurni, Kölz, 
Gerichtsschreiberin Sauthier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Thomas Fingerhuth, 
Fingerhuth Anwälte, Lutherstrasse 36, 8004 Zürich, 
Beschwerdegegner, 
 
Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Schwerpunktkriminalität, Cybercrime und Besondere Untersuchungen, 
Postfach, 8010 Zürich. 
 
Gegenstand 
Aktenbeizug, Wechsel der amtlichen Verteidigung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 10. Januar 2024 (UH230386-O/U/GRO>HEI). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Beim Bezirksgericht Zürich ist ein Strafverfahren gegen A.________ wegen unbefugten Aufnehmens von Gesprächen pendent. Mit Eingabe vom 11. und 12. November 2023 ersuchte A.________ um Wiederholung von Amtshandlungen (neuer Entscheid über die Sistierung des Verfahrens sowie den beantragten Wechsel der amtlichen Verteidigung). Gleichzeitig beantragte er den Beizug der Akten zweier Strafverfahren sowie erneut den Wechsel der amtlichen Verteidigung. Am 13. November 2023 wies das Bezirksgericht die Anträge ab. Die dagegen von A.________ an das Obergericht des Kantons Zürich erhobene Beschwerde wies dieses am 10. Januar 2024 ab. 
Mit Eingabe vom 11. Februar 2024 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Sein Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung sei gutzuheissen. 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
2.  
 
2.1.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, mit dem das Obergericht die Abweisung des Gesuchs des Beschuldigten um Auswechslung seines amtlichen Verteidigers schützte und sowohl den Antrag auf Wiederholung von Amtshandlungen sowie den Beizug weiterer Akten abwies. Dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich zulässig (Art. 78 Abs. 1, Art. 80 BGG). Er schliesst das Verfahren indessen nicht ab; es handelt sich mithin um einen Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 133 IV 139 E. 4) bewirken kann. Ein solcher Nachteil droht bei der Abweisung des Gesuchs um Wechsel der amtlichen Verteidigung in der Regel nicht, da eine wirksame und ausreichende Verteidigung - wenn auch nicht durch den Wunsch- oder Vertrauensanwalt - nach wie vor gewährleistet ist. Anders zu beurteilen wäre dies ausnahmsweise etwa dann, wenn der amtliche Verteidiger seine Pflichten grob vernachlässigt hätte (BGE 135 I 261 E. 1.2 mit Hinweisen). 
 
2.2. Der Beschwerdeführer wirft seinem amtlichen Verteidiger sinngemäss vor, ihn pflichtwidrig ungenügend vertreten zu haben. Der Beschwerdeführer bringt vor, der amtliche Verteidiger habe seine gesundheitlichen Einschränkungen nicht bereits in den laufenden Verfahren geltend gemacht. Indem die Vorinstanz erwäge, dass die amtliche Verteidigung nicht allen Wünschen der Mandantschaft nachkommen müsse und hinsichtlich der Einlegung von Beschwerden mehr oder weniger autonom sei, führe dies im Ergebnis auf eine "Entmündigung" einer amtlich verteidigten Partei in einem Gerichtsverfahren hinaus. Aus diesen Ausführungen lässt sich indessen nicht ableiten, der Beschwerdeführer werde nicht fachgerecht vertreten. Wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat, liegt die Entscheidung darüber, ob aussichtslose Prozesshandlungen vorgenommen werden, im pflichtgemässen Ermessen der Verteidigung. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich jedenfalls nicht, weshalb ihm vorliegend aus dem Umstand, dass sein amtlicher Verteidiger sein Amt weiterführt, ein nicht wieder gutzumachender Nachteil drohen könnte. Die Beschwerde richtet sich damit gegen einen nicht anfechtbaren Zwischenentscheid. Darauf ist nicht einzutreten.  
 
2.3. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen auch nicht hinreichend substanziiert darzulegen, weshalb die vorinstanzliche Auffassung, wonach die Akten der von ihm beantragten zwei Strafverfahren für die Beurteilung der ihm vorgeworfenen Straftat nicht notwendig und daher abzuweisen sei, unzutreffend ist. Die Ausführungen des Beschwerdeführers gehen überwiegend an der Sache vorbei und betreffen die materielle Beurteilung der ihm vorgeworfenen unbefugten Aufnahme eines Gutachtergesprächs. Die Beurteilung einer allfälligen Strafbarkeit ist vorliegend indessen nicht Streitgegenstand, weshalb darauf nicht einzutreten ist.  
 
2.4. Das Bundesgericht hat mit Urteil 7B_858/2023 die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde betreffend Ausstand des Einzelrichters im gegen ihn hängigen erstinstanzlichen Strafverfahren abgewiesen. Mit der Abweisung des Gesuchs um Versetzung des Einzelrichters in den Ausstand besteht auch kein Anspruch auf eine Wiederholung von Amtshandlungen gemäss Art. 60 StPO. Diesbezüglich erübrigen sich somit weitergehende Ausführungen.  
 
3.  
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG). 
 
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Ausnahmsweise ist jedoch davon abzusehen, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, sowie Rechtsanwalt Michael Hohler schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. April 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Koch 
 
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier