8C_674/2021 25.10.2021
Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_674/2021  
 
 
Urteil vom 25. Oktober 2021  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Unia Arbeitslosenkasse, Kompetenzzentrum 
D-CH West, Monbijoustrasse 61, 3007 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungs- 
gerichts des Kantons Bern vom 6. September 2021 
(200 20 877 ALV). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 4. Oktober 2021 gegen das gemäss postamtlicher Bescheinigung A.________ am 13. September 2021 ausgehändigte Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. September 2021, 
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 5. Oktober 2021 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist, 
 
 
in Erwägung,  
dass innert der nach Art. 44 - 48 in Verbindung mit Art. 100 Abs. 1 BGG am 13. Oktober 2021 abgelaufenen Rechtsmittelfrist keine weitere Eingabe eingereicht worden ist, 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass dies von der Beschwerde führenden Person verlangt, sich konkret mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinanderzusetzen; eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (BGE 136 I 65 E. 1.3.1 und 134 II 244 E. 2.1), 
dass auch von Beschwerde führenden Laien erwartet werden darf, auf die vorinstanzliche Begründung konkret einzugehen, 
dass die Vorinstanz in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der in den Akten gelegenen Beweismittel von einer selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ausgegangen ist, 
dass sie in einem nächsten Schritt das Verschulden der Beschwerdeführerin an der Arbeitslosigkeit in Anwendung von Art. 45 Abs. 4 lit. a AVIV als schwer einstufte, um alsdann die von der Verwaltung verfügte Einstellungsdauer am unteren Rand des dafür in Art. 45 Abs. 3 lit. c AVIV vorgesehenen Rahmens zu bestätigen, wobei die effektive Einstellung nur soweit erfolgte, als damit der betragliche Unterschied zwischen dem Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung und dem Anspruch auf Kompensationszahlungen bei Beibehaltung des von der Versicherten vorzeitig beendigten Zwischenverdienstes ausgeglichen wurde, 
dass die Beschwerdeführerin darauf nicht ansatzweise näher eingeht, stattdessen mit dem Verweis auf ihre angespannte finanzielle Situation ausserhalb davon Liegendes thematisiert, 
dass dergestalt den eingangs aufgezeigten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genüge getan ist, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 25. Oktober 2021 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel