5A_544/2022 14.12.2022
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_544/2022  
 
 
Verfügung vom 14. Dezember 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, als Einzelrichter 
Gerichtsschreiberin Conrad. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
als Erbin im Nachlass von B.________ sel., 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
KESB Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Hinwil, Joweid Zentrum 1, 8630 Rüti. 
 
Gegenstand 
Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 8. Juni 2022 (PQ220019-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Entscheid vom 10. Juni 2021 errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Hinwil (KESB) für B.________ (geb. 1948) eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 395 Abs. 1-3 ZGB
 
B.  
B.________ focht diesen Entscheid erfolglos beim Bezirksrat Hinwil an. Dessen Entscheid zog er vor Obergericht des Kantons Zürich, das seine Beschwerde mit Entscheid vom 8. Juni 2022 abwies. 
 
C.  
 
C.a. Dagegen hat B.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Cornel Borbély, am 12. Juli 2022 Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts vom 8. Juni 2022 sei aufzuheben und von der Errichtung einer Beistandschaft sei vollumfänglich abzusehen.  
 
C.b. Mit Eingabe vom 15. August 2022 hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem Bundesgericht mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer am 8. August 2022 verstorben sei und er entsprechend die Beschwerde zurückziehe.  
 
C.c. Auf Anfrage hin hat die KESB dem Bundesgericht den Erbschein vom 27. Oktober 2022 zugestellt. Das Bundesgericht hat der darin aufgeführten Alleinerbin, A.________ (geb. 1963), am 17. November 2022 Gelegenheit gegeben, zu einer allfälligen Abschreibung infolge Gegenstandslosigkeit und den Kostenfolgen Stellung zu nehmen. Die Erbin hat sich nicht vernehmen lassen.  
 
C.d. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, in der Sache aber keine Vernehmlassungen eingeholt.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Nach dem Ableben des früheren Beschwerdeführers, B.________, ist das Verfahren mit seiner einzigen Erbin, A.________, weiterzuführen (vgl. BGE 129 V 113 E. 4.2; Urteil 5A_265/2017 vom 20. September 2017 E. 2) und das Rubrum entsprechend anzupassen. Mit dem Tod von B.________ ist die Beschwerde unter Vorbehalt der Kostenfolgen gegenstandslos geworden, da der Beschwerdegegenstand mit der Person des früheren Beschwerdeführers verknüpft war und keine Wirkung für den Nachlass entfaltet.  
 
1.2. Was die Prozesskosten des kantonalen Verfahrens betrifft, ist auf das Folgende zu verweisen: Kann das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid zufolge Gegenstandslosigkeit des Verfahrens nicht in der Sache modifizieren, kann es auch den vorinstanzlichen Kostenentscheid nicht abändern (Art. 67 und 68 Abs. 5 BGG). Eine Rückweisung der Sache an das Kantonsgericht zum neuen Entscheid über die Kosten kommt ebenfalls nicht in Betracht: Dies würde voraussetzen, dass der angefochtene Entscheid im Kostenpunkt infolge der eingetretenen Gegenstandslosigkeit ebenfalls dahingefallen ist, wovon vorliegend mit Blick darauf nicht auszugehen ist, dass die Erhebung der Beschwerde in Zivilsachen den Eintritt seiner Rechtskraft nicht hindert (vgl. BGE 146 III 284 E. 2, E. 5.5.4; zum Ganzen Urteil 5A_767/2020 vom 25. Juni 2021 E. 2.3 mit Hinweisen). Demnach bleibt es bei der vorinstanzlichen Kostenregelung.  
 
1.3. Nach dem Ausgeführten ist das bundesgerichtliche Verfahren durch den Instruktionsrichter als Einzelrichter als gegenstandslos abzuschreiben (Art. 32 Abs. 2 BGG).  
 
2.  
 
2.1. Über die bundesgerichtlichen Prozesskosten eines als gegenstandslos erklärten Rechtsstreits entscheidet das Bundesgericht mit summarischer Begründung aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Abschreibungsgrundes (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP). In erster Linie ist somit auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen. Dabei geht es nicht darum, die Prozessaussichten im Einzelnen zu prüfen und dadurch weitere Umtriebe zu verursachen. Vielmehr soll es bei einer knappen, summarischen Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden haben. Auf dem Weg über den Kostenentscheid soll nicht ein materielles Urteil gefällt werden (zum Ganzen Urteil 5A_146/2021 vom 13. Oktober 2021 E. 2.1 mit Hinweisen). Diesbezüglich ergibt sich was folgt:  
 
2.2. Die Vorinstanz ist in Würdigung dreier psychiatrischer Gutachten der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 4. Juni 2021, 3. September 2021 und 27. Oktober 2021 und zweier Führungsberichte des Gefängnisses U.________ vom 21. Juni 2021 und vom 21. September 2021, wo B.________ sel. inhaftiert war, zur Überzeugung gelangt, bei diesem habe eine psychische Störung bzw. ein in seiner Person liegender Schwächezustand im Sinn von Art. 390 Abs. 1 ZGB vorgelegen, was zu einer deutlichen Einschränkung seiner kognitiven und psychosozialen Leistungsfähigkeit geführt habe. Aus den in diversen Berichten der Kantonspolizei Zürich dokumentierten Verhaltensauffälligkeiten B.________s schloss die Vorinstanz zudem auf ein Unvermögen desselben, die eigenen Angelegenheiten zu besorgen. Gestützt auf die Abklärungen der KESB in Bezug auf den Umgang B.________s mit seinem Geld bestätigte die Vorinstanz schliesslich dessen Hilfsbedürftigkeit im Sinn von Art. 394 Abs. 1 ZGB.  
 
2.3. In seiner Beschwerde rügte B.________, die Vorinstanz habe Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB und Art. 394 Abs. 1 ZGB verletzt, indem sie auf die Gutachten der Psychiatrischen Universitätsklinik vom 4. Juni 2021 und vom 27. Oktober 2021 abgestellt habe. Die Gutachten seien für die Feststellung seines gesundheitlichen Zustands und für die Beantwortung der Frage nach der Hilfsbedürftigkeit ungeeignet, weil sie sich nur auf die gemäss polizeilichen Behauptungen vorgefallenen Verdachtslagen stützten würden. Die Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB und Art. 394 Abs. 1 ZGB (Schwächezustand; psychische Störung; Hilfsbedürftigkeit) seien nicht erfüllt.  
 
2.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Wo das Sachgericht in Würdigung von Beweisen zur Überzeugung gelangt, eine Tatsachenbehauptung sei bewiesen oder widerlegt, d.h. zu einem Beweisergebnis kommt, hat die beschwerdeführende Partei in einem ersten Schritt willkürliche Beweiswürdigung zu rügen und muss damit durchdringen, bevor sich das Bundesgericht mit der behaupteten Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG befasst. Im Rahmen der Willkürrüge gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 144 III 264 E. 6.2.3; 141 III 564 E. 4.1; Urteil 5A_438/2018 vom 30. Oktober 2018 E. 1.3).  
 
2.5. B.________ rügte nicht, die Beweiswürdigung der Vorinstanz sei offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich. Er brachte insbesondere nicht vor, die Gutachten seien unvollständig, nicht nachvollziehbar oder nicht schlüssig. Dass die Vorinstanz auf Gutachten abgestellt hat, denen Polizeiberichte zugrunde liegen, begründet noch keine Willkür. Demnach bliebe es mutmasslich beim vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt. B.________ legte sodann nicht dar, inwiefern die darauf gestützte Anordnung der Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 395 Abs. 1-3 ZGB rechtsfehlerhaft sein soll.  
 
2.6. Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen wäre auf die Beschwerde mutmasslich nicht einzutreten gewesen. Dieses (mutmassliche) Ergebnis gilt als vollumfängliches Unterliegen.  
 
3.  
Bei diesem Ergebnis wird B.________ sel. kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Angesichts der Umstände rechtfertigt es sich jedoch, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). Der Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- wird zurückerstattet. Eine Entschädigung ist zufolge des mutmasslichen Unterliegens nicht zuzusprechen. 
 
 
Demnach erkennt der Einzelrichter:  
 
1.  
Das Verfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 
 
4.  
Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten, dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, und Rechtsanwalt Dr. Cornel Borbély, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. Dezember 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Von Werdt 
 
Die Gerichtsschreiberin: Conrad