1B_402/2022 01.09.2022
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_402/2022  
 
 
Urteil vom 1.September 2022  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.A.________, 
2. B.A.________, 
vertreten durch Frau A.A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Untere Grabenstrasse 32, Postfach 1475, 4800 Zofingen. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Sicherheitsleistung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 27. Juni 2022 (SBK.2022.160 / va). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Eingabe vom 26. Juli 2022 an die Bundesgerichtspräsidentin reichte A.A.________ für sich und B.A.________ die Verfügung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 27. Juni 2022 ein, mit welcher dieses ihnen im Beschwerdeverfahren gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm eine Frist von 10 Tagen angesetzt hatte, um eine Prozesskostensicherheit von Fr. 1'000.-- zu bezahlen, unter der Androhung, bei Säumnis auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
2.  
Zuständig für die Behandlung dieser Beschwerde ist nicht die Bundesgerichtspräsidentin, sondern die I. öffentlich-rechtliche Abteilung. 
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 78 ff. BGG offen. Er schliesst das Verfahren nicht ab, es handelt sich mithin um einen Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 Abs. 1 BGG. Er ist nach der Praxis des Bundesgerichts anfechtbar, da die Beschwerdeführer das Obergericht zuvor erfolglos um unentgeltliche Rechtspflege ersucht hatten. Es ist allerdings Sache der Beschwerdeführer, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2; je mit Hinweisen). 
Die Beschwerdeführer stellen keinen Antrag und setzen sich mit der angefochtenen Verfügung nicht auseinander. Sie legen vielmehr bloss dar, dass und inwiefern die von ihnen gegen die Beschuldigte erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe zuträfen und die Staatsanwaltschaft das Verfahren hätte an die Hand nehmen sollen. Dies war indessen nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids, die Beschwerde geht gänzlich an der Sache vorbei. Darauf ist wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Kosten verzichtet werden kann. 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. September 2022 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi