6B_699/2023 05.10.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_699/2023  
 
 
Urteil vom 5. Oktober 2023  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Muschietti, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiberin Andres. 
 
Verfahrensbeteiligte 
C.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern, 
2. D.________ AG, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Versuchter Betrug, Irreführung der Rechtspflege; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 24. Juni 2022 
(SK 21 205). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte den Beschwerdeführer am 24. Juni 2022 zweitinstanzlich wegen versuchten Betrugs, Irreführung der Rechtspflege und einfacher Verkehrsregelverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten, wobei es den Vollzug einer Teilstrafe von 19 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufschob, einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.-- sowie einer Busse von Fr. 300.-- und auferlegte ihm Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 22'888.10. 
Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 24. Mai 2023 an das Bundesgericht. 
 
2.  
Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Das angefochtene Urteil ist dem damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 24. April 2023 zugegangen, womit die Beschwerdefrist bis zum 24. Mai 2023 lief. Damit erweist sich die Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. Juni 2023, mit der er das Bundesgericht darüber informiert, dass er Anzeige gegen eine Person bei der Staatsanwaltschaft erstattet hat, grundsätzlich als verspätet und ist für die Beurteilung der Beschwerde unbeachtlich. In diesem Zusammenhang ist der Beschwerdeführer, der auch in seiner Eingabe vom 24. Mai 2023 an das Bundesgericht Anzeige gegen die obgenannte Person erstattet hat, darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht für die Entgegennahme und Behandlung von Strafanzeigen nicht zuständig ist. 
 
3.  
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist laut Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei kann in der Beschwerdeschrift nicht bloss erneut die Rechtsstandpunkte bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern muss mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6 mit Hinweisen). Für die Anfechtung des von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalts gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht greift in die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nur ein, wenn diese sich als offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV erweist (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Willkürrüge muss explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden. Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). 
 
4.  
Die Vorinstanz erachtet zusammengefasst als erstellt, dass E.________ (Verwaltungsratsmitglied und Mitinhaber/Aktionär der F.________ AG) mit A.________ (separates Verfahren 6B_664/2023) und im Einverständnis mit dem Beschwerdeführer (Verwaltungsratspräsident und Geschäftsführer/Aktionär der F.________ AG) einen vorgetäuschten Raubüberfall auf die CBD-Produktionsstätte der F.________ AG in U._________ plante. In der Folge "überfielen" A.________ und B.________ (separates Verfahren 6B_665/2023) am 1. März 2018 vereinbarungsgemäss E.________ in den Räumlichkeiten der F.________ AG, während sich der Beschwerdeführer in einer Bar aufhielt. Beim Betreten der Produktionshalle hielt B.________ eine Spielzeugpistole in der Hand. Daraufhin überwältigten A.________ und B.________ E.________ und fesselten ihn mit Klebeband an ein Tischbein. Alsdann begann B.________ mit der Zerstörung von ca. 393 CBD-Pflanzen in der Produktionshalle, während A.________ die Überwachungskameras mit Farbe besprühte. Danach luden A.________ und B.________ die für sie als Belohnung bereitgestellten Rohstoffe (CBD-Hanf) im Wert von zirka Fr. 166'800.--, in das Fahrzeug von G.________ ein und fuhren damit davon. Zirka eine Stunde später wurde dieses Fahrzeug brennend in V.________ aufgefunden. Im Anschluss an den vorgetäuschten Raubüberfall, am 1. März 2018 um 22:18 Uhr, meldete der Beschwerdeführer der Kantonspolizei Bern telefonisch die angebliche Tat. In der Folge wurde durch die F.________ AG gegenüber ihrer Versicherungsgesellschaft und der Kantonspolizei Bern geltend gemacht, dass beim angeblichen Raubüberfall namentlich 393 CBD-Mutterpflanzen zerstört und 139 kg versandfertige Rohstoffe gestohlen worden seien, wobei sich die Gesamtschadenssumme auf Fr. 12'591'942.60 belaufe. 
 
Die Vorinstanz würdigt die Aussagen sowie die objektiven Beweismittel und legt ausführlich dar, weshalb sie die Aussagen von E.________, welcher den Beschwerdeführer belastete, als glaubhaft erachtet und zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer über die Pläne von E.________ sowie A.________ Bescheid wusste und sie mit Blick auf den zentralen Versicherungsbetrug auch abgesegnet hatte (Urteil S. 21 f. und S. 24 ff.). 
 
5.  
Mit seiner als "Stellungnahme zum Gerichtsentscheid" betitelten Eingabe möchte der Beschwerdeführer "einige Dinge richtigstellen". Ein eigentliches Begehren findet sich weder darin noch in der als "Einsprache gegen das Gerichtsurteil / Anzeige" bezeichneten Eingabe. Jedoch geht aus seiner "Stellungnahme" insbesondere hervor, dass der Beschwerdeführer nicht über den geplanten fingierten Raubüberfall informiert gewesen sei. Damit wendet er sich gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung betreffend versuchten Betrug und Irreführung der Rechtspflege. Zum Schuldspruch wegen einfacher Verkehrsregelverletzung äussert er sich überhaupt nicht. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, die der Verurteilung wegen versuchten Betrugs und Irreführung der Rechtspflege zugrunde liegenden Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz im Wesentlichen zu bestreiten und seine persönliche Sicht der Dinge darzulegen, ohne sich jedoch mit den ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz auch nur ansatzweise auseinanderzusetzen und darzulegen, dass und weshalb ihre Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist. Aus seinen Ausführungen ergibt sich nicht, inwiefern die Vorinstanz in Willkür verfallen wäre und/oder geltendes Recht verletzt haben könnte. Insgesamt gehen die Sachrügen des Beschwerdeführers nicht über eine rein appellatorische und damit unzulässige Kritik am vorinstanzlichen Urteil hinaus. Der Begründungsmangel ist evident. Auf die Beschwerde ist mangels tauglicher Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
6.  
Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Einzelrichter:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. Oktober 2023 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Muschietti 
 
Die Gerichtsschreiberin: Andres