5D_118/2023 23.08.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5D_118/2023  
 
 
Urteil vom 23. August 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kanton Schwyz, 
vertreten durch die Kantonsgerichtskasse, Kollegiumstrasse 28, Postfach 2265, 6431 Schwyz, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidenten des Kantonsgerichts Schwyz vom 17. Mai 2023 (BEK 2023 57). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Verfügung vom 25. April 2023 erteilte das Bezirksgericht Schwyz dem Beschwerdegegner gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. yyy des Betreibungsamtes U.________ die definitive Rechtsöffnung für Fr. 200.-- nebst Zins. 
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 2. Mai 2023 Beschwerde beim Bezirksgericht, das sie an das Kantonsgericht Schwyz überwies. Mit Verfügung vom 17. Mai 2023 trat das Kantonsgericht auf die Beschwerde nicht ein (Verfahren BEK 2023 57). 
Mit Eingabe vom 19. Juni 2023 hat sich der Beschwerdeführer in Bezug auf zwei Verfügungen des Kantonsgerichts (Verfügung vom 22. Juli 2022 im Verfahren BEK 2022 108 und Verfügung vom 17. Mai 2023 im Verfahren BEK 2023 57) an die Staatskanzlei des Kantons Schwyz gewandt. Gleichentags hat er sich auch an das Kantonsgericht gewandt, diese Eingabe aber derjenigen an die Staatskanzlei beigelegt. Die Staatskanzlei hat die Eingaben dem Bundesgericht übermittelt (Art. 48 Abs. 3 BGG). Das Bundesgericht hat einzig in Bezug auf die Verfügung vom 17. Mai 2023 ein Verfahren (5D_118/2023) eröffnet (zur Verfügung vom 22. Juli 2022 vgl. Urteil 5D_116/2022 vom 25. August 2022). Am 22. Juni 2023 hat das Bundesgericht die Eingangsanzeigen versandt. Mit Eingabe vom 26. Juni 2023 hat sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht gewandt und geltend gemacht, er habe dem Bundesgericht keinen Auftrag erteilt und er werde ihm keinen erteilen, da es kein unabhängiges Gericht sei, und er weise das Dossier 5D_118/2023 zurück. Mit Schreiben vom 28. Juni 2023 hat das präsidierende Mitglied der II. zivilrechtlichen Abteilung dem Beschwerdeführer erläutert, weshalb das Bundesgericht das Verfahren 5D_118/2023 eröffnet hat und welche Voraussetzungen für einen Beschwerderückzug vorliegen müssten. Es hat ihm für einen bedingungslosen Rückzug Frist bis zum 14. Juli 2023 angesetzt. Für den Fall, dass er das Verfahren am Bundesgericht fortsetzen möchte, ist dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. Juni 2023 eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.-- angesetzt worden. Am 28. Juni und am 10. Juli 2023 hat sich der Beschwerdeführer erneut an das Bundesgericht gewandt. Der Eingabe vom 10. Juli 2023 lässt sich entnehmen, dass er mit einem Rückzug nicht einverstanden ist, sondern die Behandlung seiner Anliegen wünscht. Mit Verfügung vom 28. Juli 2023 hat das Bundesgericht dem Beschwerdeführer eine Nachfrist bis zum 11. August 2023 zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt (unter Androhung des Nichteintretens auf das Rechtsmittel bei nicht rechtzeitiger Bezahlung; Art. 62 Abs. 3 BGG). Der Beschwerdeführer hat den Kostenvorschuss nicht bezahlt. 
 
2.  
Mangels Leistung des Kostenvorschusses ist androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten. Das präsidierende Mitglied der Abteilung entscheidet darüber im vereinfachten Verfahren (Art. 62 Abs. 3 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). 
Das Bundesgericht hat dem Beschwerdeführer erläutert, weshalb seine Eingabe als Beschwerde entgegenzunehmen war. Das Bundesgericht ist zur Behandlung von Beschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen zuständig (Art. 114 i.V.m. Art. 75 BGG). Soweit der Beschwerdeführer daran festhält, es handle sich um einen Antrag auf Geschäftsprüfung und auf Disziplinarmassnahmen, also sinngemäss um eine Aufsichtsbeschwerde, ist er darauf hinzuweisen, dass auf diesem Weg die von ihm kritisierten Urteile nicht überprüft und allenfalls aufgehoben werden können. Die von ihm erwähnten Art. 14 und Art. 17 Abs. 3 SchKG sind in Rechtsöffnungsverfahren bzw. auf die Zivilgerichte nicht anwendbar. Das Bundesgericht ist auch nicht Aufsichtsbehörde über die kantonalen Zivilgerichte. Es steht dem Beschwerdeführer frei, Aufsichtsbeschwerden gegen das Kantonsgericht und gegen das Bundesgericht bei den zuständigen Instanzen einzureichen. Anlass für eine Weiterleitung seiner Eingaben besteht nicht. 
 
3.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die reduzierten Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. August 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg