9C_198/2023 31.05.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_198/2023  
 
 
Urteil vom 31. Mai 2023  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Stanger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Sozialversicherungsanstalt 
des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 21. Januar 2023 (AB.2022.00033). 
 
 
Nach Einsicht  
in die vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich weitergeleitete Eingabe des A.________ vom 24. Februar 2023 (Poststempel) im Zusammenhang mit dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Januar 2023 betreffend Festsetzung der persönlichen Beiträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit (AHV/IV/EO sowie FAK) für das Jahr 2015, 
in das Schreiben des Bundesgerichts vom 7. März 2023, wonach in der Eingabe vom 24. Februar 2023 keine Beschwerde zu erkennen sei, und worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung hingewiesen worden ist, 
in die daraufhin von A.________ am 8. März 2023 eingereichte Eingabe, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2; 134 V 53 E. 3.3), 
dass den Eingaben des Beschwerdeführers - abgesehen davon, dass sie teilweise unverständlich/ungebührlich sind und Umstände erwähnen, die mit dem Prozessthema nichts zu tun haben und daher sachfremd sind - nichts entnommen werden kann, was darauf hindeutete, dass und inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG) sein sollten, 
dass auf verschiedene Begehren des Beschwerdeführers, insbesondere bezüglich einer Anzeige "gegen die Verantwortlichen" resp. gegen den Präsidenten des Bundesgerichts auch mangels Zuständigkeit des Bundesgerichts ohnehin nicht eingetreten werden könnte, 
dass auf die offensichtlich nicht hinreichend begründete Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 31. Mai 2023 
 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Stanger