6B_236/2024 13.05.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_236/2024  
 
 
Urteil vom 13. Mai 2024  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Rüedi, 
Bundesrichter Muschietti, 
Gerichtsschreiber Matt. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Friedrich Müller, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
2. B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Altermatt, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Fahrlässige einfache Körperverletzung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 6. Februar 2024 (SST.2023.49). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ (Beschwerdeführer) wird vorgeworfen, am 21. Mai 2020 als Lenker eines Personenwagens beim beabsichtigten Linksabbiegen auf eine Hauptstrasse aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit den auf der Hauptstrasse fahrenden Fahrradfahrer B.________ (Privatkläger), der aus Sicht des Beschwerdeführers von rechts kommend in die von diesem befahrene Strasse einbiegen wollte, übersehen und dessen Vortritt missachtet zu haben. In der folgenden, seitlich frontalen Kollision zwischen dem Personenwagen und dem Fahrrad erlitt der Privatkläger ein Schädelhirntrauma, eine Rissquetschwunde frontal, eine offene Stelle mit Substanzdefekt an der Unterlippe, ein Subgalealhämatom frontal und mehrere oberflächliche Schürfwunden an der Nasenspitze, dem rechten Ellbogen und den Knien. 
Mit Strafbefehl vom 15. Juni 2021 sprach die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg A.________ wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung, begangen durch mangelnde Aufmerksamkeit und Missachtung des Signals "kein Vortritt", schuldig und bestrafte ihn mit 30 Tagessätzen zu Fr. 60.-- Geldstrafe bedingt sowie Fr. 700.-- Busse. Auf seine Einsprache sprach ihn das Bezirksgericht Rheinfelden am 7. Oktober 2022 frei. Das von der Staatsanwaltschaft und dem Privatkläger angerufene Obergericht des Kantons Aargau verurteilte A.________ am 6. Februar 2024 hingegen wegen fahrlässiger Körperverletzung zu 30 Tagessätzen Geldstrafe à Fr. 30.-- bedingt und Fr. 300.-- Busse. 
 
B.  
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, er sei freizusprechen, eventualiter sei die Sache zu neuer Sachverhaltsfeststellung an das Obergericht oder die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Ihm sei eine Entschädigung für die Anwaltskosten auszurichten. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. Sein Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde wurde mit Verfügung vom 28. März 2024 abgewiesen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer beanstandet die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung. Er rügt eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie des Grundsatzes "in dubio pro reo". Ausserdem kritisiert er die rechtliche Würdigung. Soweit er eine Verletzung des Anklagegrundsatzes rügt, ist darauf nicht einzugehen. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, die Schilderung der Ereignisse im als Anklageschrift geltenden Strafbefehl sei an verschiedenen Stellen ungenau, verletze aber wohl den Anklagegrundsatz nicht. 
 
1.1.  
 
1.1.1. Gemäss konstanter Rechtsprechung können die Strafbehörden ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 6 Abs. 1 StPO) auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangen, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und sie überdies in antizipierter Würdigung zum Schluss kommen, ein an sich taugliches Beweismittel vermöge ihre aufgrund der bereits abgenommenen Beweismittel gewonnene Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer strittigen Tatsache nicht zu erschüttern. Die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung prüft das Bundesgericht nur unter dem Aspekt der Willkür (BGE 146 III 73 E. 5.2.2; 144 II 427 E. 3.1.3; Urteil 6B_999/2022 vom 15. Mai 2023 E. 1.3).  
 
1.1.2. Die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 205 E. 2.6; 146 IV 88 E. 1.3.1).  
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). 
 
1.1.3. Nach Art. 125 StGB wird bestraft, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Das Mass der im Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt richtet sich, wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 145 IV 154 E. 2.1; 143 IV 138 E. 2.1; 135 IV 56 E. 2.1).  
Grundvoraussetzung für die Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist also zu fragen, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen bzw. erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens wesentlich zu begünstigen. Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers bzw. eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste (BGE 135 IV 56 E. 2.1 mit Hinweisen). Die hinzutretende andere Ursache muss einen derart hohen Wirkungsgrad aufweisen, dass die an sich adäquate Ursache nach wertender Betrachtungsweise als rechtlich nicht mehr beachtlich erscheint. Entscheidend ist die Intensität der beiden Ursachen. Das Verhalten eines Dritten vermag den Kausalzusammenhang nur zu unterbrechen, wenn diese Zusatzursache derart ausserhalb des normalen Geschehens liegt, derart unsinnig ist, dass damit nicht zu rechnen war (BGE 142 IV 237 E. 1.5.2 mit Hinweisen). 
Weitere Voraussetzung der Fahrlässigkeitshaftung ist, dass der Erfolg auch vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 140 II 7 E. 3.4; 135 IV 56 E. 2.1; Urteil 6B_1201/2022 vom 3. April 2023 E. 2.1.1; je mit Hinweisen). 
 
1.2.  
 
1.2.1. Die Vorinstanz erachtet als erstellt, dass sich die Kollision der beiden Fahrzeuge auf der Kreuzung bei der Verkehrsinsel ereignet hat, wo sich die Fahrspuren der beiden jeweils nach links abbiegenden Fahrzeuglenker natürlicherweise kreuzten. Dies lasse sich aus der Fotodokumentation des Fahrzeugs des Beschwerdeführers in Endposition sowie aus dessen Aussage schliessen, dass er auf die Kollision nicht vorbereitet gewesen sei. Sein Fahrzeug müsse sich daher aufgrund der Reaktionszeit des Beschwerdeführers nach der Kollision bei einer Geschwindigkeit von 5 bis 7 km/h noch um mindestens 1,4 bis 1,9 Meter bewegt haben.  
Der Beschwerdeführer habe konstant ausgesagt, dass er bei seinem Kontrollblick nach rechts kein herannahendes Gefährt gesehen habe. Indes sei unerklärlich, weshalb er den Privatkläger auf der relativ langen Einspurstrecke trotz seines grossen Sichtfeldes auf die dort übersichtliche Hauptstrasse überhaupt nicht gesehen habe. Dies, zumal er angegeben habe, an der Kreuzung kurz gestanden zu haben, um ein von links kommendes Fahrzeug passieren zu lassen. Angesichts der konkreten Verkehrssituation mit klarer Signalisation und unbestrittener Vortrittsregelung, der zum Tatzeitpunkt herrschenden guten Sichtverhältnisse und des geringen Verkehrsaufkommens hätte der Beschwerdeführer in Beachtung der ihm obliegenden Aufmerksamkeit den Privatkläger sehen müssen. Dieser müsse sich bereits während einiger Sekunden auf der Hauptstrasse in Sichtweite des Beschwerdeführers befunden haben. Es gebe keine Hinweise darauf, dass sich der mit der dortigen Strassensituation vertraute Privatkläger verkehrswidrig verhalten habe oder mit übersetzter Geschwindigkeit unterwegs gewesen sei. Daran ändere nichts, dass er angegeben habe, beim Abbiegen versucht zu haben, durch ein Beschleunigen den Unfall noch zu vermeiden. Vielmehr habe der Beschwerdeführer mit Verkehrsteilnehmern, die auf der vortrittsberechtigten Hauptstrasse mit 50 km/h heranfahren würden, rechnen müssen. Es sei daher erstellt, dass er den korrekt fahrenden Privatkläger nicht oder zu spät wahrgenommen habe, worauf es zur Kollision gekommen sei. Weitere Abklärungen und Vermessungen seien nicht erforderlich, sodass die entsprechenden Beweisanträge des Beschwerdeführers abzuweisen seien. 
 
1.2.2. Der Beschwerdeführer habe mithin pflichtwidrig unvorsichtig das Vortrittsrecht des Privatklägers beim Linksabbiegen missachtet. Aufgrund dessen sei es zur Kollision gekommen, was bei pflichtgemässer Vorsicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht der Fall gewesen wäre. Die Pflichtwidrigkeit des Beschwerdeführers sei daher für den Erfolgseintritt relevant. Dass er selbst sehr langsam in die Kreuzung gefahren sei, relativiere weder seine Sorgfaltspflicht noch das Vortrittsrecht des Privatklägers. Der Beschwerdeführer könne sich als vortrittsbelasteter Lenker auch nicht auf das Vertrauensprinzip gemäss Art. 26 Abs. 1 SVG berufen. Ihm wäre nur dann keine Vortrittsverletzung vorzuwerfen, wenn sich der Privatkläger in nicht vorhersehbarer Weise verhalten hätte, worauf es keine Hinweise gebe. Der Beschwerdeführer habe bei der Kreuzung grundsätzlich mit einem vortrittsberechtigten Fahrzeug rechnen und entsprechend seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden müssen. Wenn er den Privatkläger früher gesehen hätte und nicht losgefahren wäre, hätte der Unfall und dessen unbestritten als einfache Körperverletzung zu wertende Folgen vermieden werden können. Der Tatbestand gemäss Art. 125 StGB sei daher objektiv und subjektiv erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe lägen nicht vor. Der Beschwerdeführer sei entsprechend schuldig.  
 
1.3. Die vorstehend zusammengefassten Erwägungen der Vorinstanz sind überzeugend. Es ist nicht ersichtlich oder hinreichend dargetan, dass sie in tatsächlicher Hinsicht in Willkür verfallen wäre oder sonst Bundesrecht verletzt hätte.  
 
1.3.1. Der Beschwerdeführer beschränkt sich im Wesentlichen darauf, einen abweichenden Sachverhalt zu behaupten. Dies ist etwa der Fall, wenn er seine freie Sicht beim Anhalten bestreitet und geltend macht, der Sachverhalt sei, hauptsächlich anhand von Mobiltelefon-Fotos und Google-Street-View-Aufnahmen, ungenügend erstellt. Indes begründet die Vorinstanz schlüssig, weshalb sie auf weitere Beweiserhebungen verzichtet. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was dies als willkürlich auswiese. Es kann auch nicht gesagt werden, dass sich die Vorinstanz auf die rechtliche Würdigung des Sachverhalts beschränkt hätte. Sie hat diesen vielmehr überzeugend erstellt. Insbesondere kommt sie nachvollziehbar zum Schluss, dass sich die Kollision auf der Kreuzung bei der Verkehrsinsel ereignet haben müsse (oben E. 1.2.1). Dies gilt unbesehen der Tatsache, dass die Polizei keine konkreten Messungen vorgenommen und die exakte Unfallendlage der beteiligten Fahrzeuge nicht auf dem Boden aufgezeichnet hat.  
Ebenso wenig schadet, dass die Beschädigungen am Fahrzeug des Beschwerdeführers nicht dokumentiert wurden, zumal die Kollision an sich unbestritten ist. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann aus dem Umstand, dass der Schuldspruch nach nur zwanzigminütiger Beratung zustande gekommen sein soll, nicht auf eine Voreingenommenheit der Vorinstanz geschlossen werden. Auch eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, des rechtlichen Gehörs oder der Unschuldsvermutung, was das Bundesgericht im Übrigen nur unter Willkürgesichtspunkten prüft (oben E. 1.1.1), ergibt sich daraus nicht. 
Nichts für sich ableiten kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass die Vorinstanz zur Darstellung der Sichtverhältnisse und Übersichtlichkeit vor Ort eine ältere Aufnahme von Google-Street-View heranzog. Er behauptet nicht, die Verkehrssituation oder Spurführung am Tattag sei eine grundsätzlich andere gewesen. Von einer gegen Art. 140 StPO verstossenden, täuschenden und daher unverwertbaren Beweiserhebung durch die Vorinstanz, indem sie den Beschwerdeführer auf Präsentation der Aufnahme gefragt habe, ob er darauf Sichthindernisse sehe, kann keine Rede sein. Ohnehin liessen sich die Strassen- und Sichtverhältnisse auch ohne Befragung des Beschwerdeführers hinreichend und objektiv erstellen, sodass es darauf nicht entscheidend ankommt. Dies gilt namentlich für seinen Blickwinkel und den Ort, an dem sich der Beschwerdeführer bei seinem Stopp resp. vor dem Einbiegen in die zu befahrende Strasse befunden haben muss. Daran ändert nichts, dass er eigene Fotos ins Recht legt, die eine angeblich nicht völlig freie Sicht zeigen sollen. Auch ein Augenschein war nicht erforderlich. Hingegen vermöchte es den Beschwerdeführer mit Blick auf seine Sorgfaltspflicht nicht zu entlasten, wenn seine Sicht etwa durch Teile des Fahrzeugs verdeckt gewesen sein sollte. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer dies im Verfahren nicht behauptet. Er hat lediglich ausgesagt, kein herannahendes Fahrzeug gesehen zu haben. 
 
1.3.2. Auch, soweit der Beschwerdeführer die Aussagen des Privatklägers zum Unfallhergang in Frage stellt, begründet er keine Willkür. So erachtet er etwa dessen Angabe, er sei langsam unterwegs gewesen, weil er am Ende seiner Fahrt und auf dem Heimweg gewesen sei, als unglaubhaft. Gleiches gelte für die Behauptung des Privatklägers, mit ca. 20 km/h auf die Kreuzung zugefahren zu sein. Dies ist indes nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer beschränkt sich auf eine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid.  
So auch, wenn er geltend macht, mit einem Rennrad müsse man per se schneller unterwegs sein, und Fahrradfahrer würden es mit den Verkehrsregeln ohnehin nicht so genau nehmen. Damit begründet der Beschwerdeführer freilich nicht, dass die Annahme der Vorinstanz, wonach keine Anzeichen für ein verkehrswidriges Verhalten des Privatklägers vorliegen würden, falsch, geschweige denn haltlos wäre. Die Vorinstanz verletzt auch nicht den Untersuchungsgrundsatz oder die Unschuldsvermutung, indem sie, abstellend auf die Aussage des Beschwerdeführers, wonach er den Privatkläger nicht gesehen habe, keine weitergehenden Abklärungen zur Frage vornahm, weshalb dies der Fall war. Dazu bestand nach dem Gesagten kein Anlass. Wenn der Beschwerdeführer nun vorbringt, er habe den Privatkläger aufgrund seiner kaum sichtbaren geringen Silhouette, dessen Geschwindigkeit sowie seiner eigenen Sicht möglicherweise gar nicht wahrnehmen können, ergeht er sich in Spekulationen. Auch dabei handelt es sich zudem um eine nur auf Willkür zu prüfende Frage. 
Soweit der Beschwerdeführer neuerlich die Erwägungen der Vorinstanz zur Kollisionsstelle, zur Unfallendstellung der Fahrzeuge sowie zur Geschwindigkeit des Privatklägers kritisiert, kann auf das bereits Gesagte verwiesen werden. Er verfehlt die gesetzlichen Anforderungen an eine Willkürrüge. Dies ist etwa der Fall, wenn er geltend macht, die Parteien hätten ihre Position auf Aufnahmen und Skizzen nur ungefähr eingezeichnet, oder wenn er einwendet, die Erstinstanz sei zu einem anderen Ergebnis gekommen. Der Beschwerdeführer scheint mit seiner Argumentation zu verkennen, dass es für die Annahme von Willkür gerade nicht genügt, dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender wäre (oben E. 1.1.2). 
 
1.3.3. Nach dem zum Sachverhalt Gesagten verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, wenn sie erwägt, dass der Beschwerdeführer die ihm obliegende Sorgfalt verletzt und dadurch die Kollision mit dem Privatkläger adäquatkausal verursacht hat. Sie erachtet den Tatbestand der einfachen Körperverletzung nach Art. 125 Abs. 1 StGB zu Recht als erfüllt.  
Was der Beschwerdeführer dagegen vorträgt, überzeugt nicht. Nicht neuerlich einzugehen ist auf seine Rügen, soweit er sich wiederum auf die tatsächlichen Unfallumstände bezieht. Er stützt sich dabei auf einen für das Bundesgericht nicht massgebenden Sachverhalt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz annimmt, er habe durch sein Abbiegen auf die Hauptstrasse den Vortritt des Privatklägers missachtet. Inwiefern es aktenwidrig sein soll, dass sich der Privatkläger auf der vortrittsberechtigten Hauptstrasse befand, begründet der Beschwerdeführer nicht und ist nicht nachvollziehbar. Dies gilt unabhängig der Frage, ob der Privatkläger bereits zum Abbiegen eingespurt hatte. Gleichfalls zutreffend geht die Vorinstanz von einer Sorgfaltspflichtverletzung des Beschwerdeführers aus. Es ist erstellt, dass er den Privatkläger nicht sah und es infolge seines Abbiegemanövers zum Zusammenstoss kam. Vor diesem Hintergrund bejaht die Vorinstanz auch den natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der Sorgfaltspflichtverletzung und dem Unfall offensichtlich zu Recht. Ebenso verneint sie ein die Kausalität unterbrechendes Mitverschulden des Privatklägers überzeugend. Dass dieser um jeden Preis sein Vortrittsrecht habe erzwingen wollen, während der Beschwerdeführer bereits am Abbiegen gewesen sei, erscheint angesichts der "Kräfteverhältnisse" abwegig. Es kann offenbleiben, welche Bedeutung der "Anerkennung der Tatbestände" durch den Beschwerdeführer in der gegenüber der Kantonspolizei an der Unfallstelle abgegebenen Erklärung zukommt. 
 
2.  
Das angefochtene Urteil ist rechtens. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen, da sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist. Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Kostenfestsetzung Rechnung zu tragen (Art. 64 ff. BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 1'200.--. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. Mai 2024 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Matt