1B_181/2012 02.04.2012
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_181/2012 
 
Urteil vom 2. April 2012 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Aemisegger, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Till Gontersweiler, 
 
gegen 
 
Schweizerische Bundesanwaltschaft, 
Zweigstelle Zürich, Werdstrasse 138 + 140, 
Postfach 9666, 8036 Zürich. 
 
Gegenstand 
Entschädigung der Wahlverteidigung; 
Willkür, Rechtsgleichheitsgebot, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 23. Januar 2012 des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer. 
In Erwägung, 
dass die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Beschluss vom 23. Januar 2012 eine Beschwerde von X.________ gegen die Einstellungsverfügung der Bundesanwaltschaft teilweise gutgeheissen und die Beschwerdegegnerin dazu verpflichtet hat, dem Beschwerdeführer den Betrag von Fr. 27'597.30 zuzüglich Zins zu 5% ab 8. August 2011 zu bezahlen; 
dass X.________ den Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Eingabe vom 24. Februar 2012 beim Bundesgericht angefochten und um eine höhere Entschädigung der Wahlverteidigung ersucht hat; 
dass gemäss Art. 79 BGG die Beschwerde gegen Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unzulässig ist, soweit es sich nicht um Entscheide über Zwangsmassnahmen handelt; 
dass es sich beim angefochtenen Beschluss nicht um einen Entscheid über Zwangsmassnahmen handelt, weshalb die Beschwerde in Strafsachen unzulässig ist; 
dass davon auch der Beschwerdeführer ausgeht und deshalb den Beschluss der Beschwerdekammer nicht mit Beschwerde in Strafsachen, sondern mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde angefochten hat; 
dass die subsidiäre Verfassungsbeschwerde einzig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen möglich ist (Art. 113 BGG); 
dass somit der angefochtene Beschluss der Beschwerdekammer weder mit Beschwerde in Strafsachen noch mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde angefochten werden kann; 
dass sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist; 
dass die bundesgerichtlichen Kosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
erkennt der Einzelrichter: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Schweizerischen Bundesanwaltschaft und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 2. April 2012 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Aemisegger 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli