5A_507/2023 13.07.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_507/2023  
 
 
Urteil vom 13. Juli 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Donatus Strebel, c/o Bezirksgericht Winterthur, Lindstrasse 10, 8400 Winterthur, 
2. Adrian Rakita, c/o Bezirksgericht Winterthur, Lindstrasse 10, 8400 Winterthur, 
Beschwerdegegner, 
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Irma Schmidiger. 
 
Gegenstand 
Aufsichtsbeschwerde, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, Rekurskommission, vom 13. Juni 2023 (KD230005-O/U/ad). 
 
 
Sachverhalt:  
Der Beschwerdeführer hat ein Abänderungsverfahren betreffend sein Scheidungsurteil eingeleitet. Die Beschwerdegegner Ziff. 1 und 2 sind erstinstanzlich als Richter und Gerichtsschreiber im Abänderungsverfahren zuständig. 
Gegen diese reichte der Beschwerdeführer eine Aufsichtsbeschwerde ein, welche von der Verwaltungskommission des Obergerichtes mit Beschluss vom 3. Mai 2023 abgewiesen wurde, soweit darauf einzutreten war. Mit Beschluss vom 13. Juni 2023 trat die Rekurskommission des Obergerichtes auf die hiergegen erhobene Beschwerde nicht ein. 
Gegen den Beschluss der Rekurskommission wendet sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Juni 2023 an das Bundesgericht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit dem Vorbringen, "schon zu Genüge über den Tisch gezogen" worden zu sein "in der subsidiären Bundesverfassung, aber auch ZGB, StGB & erneutem Unrecht", weshalb vorbeugend die "KollegInnen Escher-Denys-Herrmann nicht mit diesem Fall beschäftig[t]" sein sollten, scheint sinngemäss (auch) gegen den vorliegend urteilenden Abteilungspräsidenten ein Ausstandsbegehren gestellt zu sein. Indes bleibt dieses unbegründet, weshalb darauf von vornherein nicht eingetreten werden kann (5A_144/2021 vom 28. Mai 2021 E. 1.3). Es sind denn auch nicht ansatzweise Ausstandsgründe ersichtlich. 
 
2.  
Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten. Anfechtungsgegenstand ist deshalb grundsätzlich nur die Frage, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). 
 
 
3.  
Eine solche Darlegung lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Der Beschwerdeführer beschränkt sich auf allgemeine Polemik gegen den erstinstanzlichen Richter und die kantonalen Rechtsmittelbehörden, wie sie auch aus anderen Beschwerden bekannt ist. Inwiefern er seine Beschwerde an die Rekurskommission sachgerichtet begründet hätte und diese deshalb darauf hätte eintreten müssen bzw. sie mit ihren Nichteintretenserwägungen sowie mit der Kostenauferlegung Recht verletzt haben soll, tut der Beschwerdeführer in seinen weitschweifigen Ausführungen nicht dar. 
 
4.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
5.  
Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist. 
 
6.  
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, Rekurskommission, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. Juli 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli