6B_1086/2014 08.12.2014
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_1086/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 8. Dezember 2014  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Revision (Vernachlässigung von Unterhaltspflichten), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 8. September 2014. 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.   
Das Bezirksgericht Bülach verurteilte den Beschwerdeführer am 4. Februar 2014 wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.-- sowie einer Busse von Fr. 300.--. Die Probezeit wurde auf zwei Jahre festgesetzt. Der Beschwerdeführer reichte keine Berufung ein. Auf ein Revisionsgesuch trat das Obergericht des Kantons Zürich am 8. September 2014 nicht ein, weil die Eingabe, die beim Obergericht am 3. September 2014 einging, verspätet war (E. 4), und weil der Beschwerdeführer überdies keinen der gesetzlichen Revisionsgründe vorbrachte (E. 5). Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. Er strebt offensichtlich eine Revision seiner Verurteilung bzw. einen Freispruch an. 
 
Zu den beiden ausschlaggebenden Erwägungen 4 und 5 im angefochtenen Beschluss äussert sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht. Damit genügt seine Eingabe den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Mit seinen Ausführungen zur Verurteilung vom 4. Februar 2014 kann sich das Bundesgericht nicht befassen, weil diese im vorinstanzlichen Verfahren nicht überprüft wurde. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
3.   
Der Beschwerdeführer wurde in Anwendung von Art. 39 Abs. 3 BGG aufgefordert, dem Bundesgericht ein Zustellungsdomizil in der Schweiz anzugeben, ansonsten eine Mitteilung des Urteils unterbleiben könne (act. 5). Der Beschwerdeführer kam dem nicht nach, weshalb eine offizielle Mitteilung an ihn unterbleibt. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird der Beschwerdegegnerin und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. Das Exemplar für den Beschwerdeführer verbleibt in den Akten. 
 
 
Lausanne, 8. Dezember 2014 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Der Gerichtsschreiber: C. Monn