5D_279/2020 02.11.2020
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5D_279/2020  
 
 
Urteil vom 2. November 2020  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 1. Oktober 2020 (BR.2020.38). 
 
 
Sachverhalt:  
Mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 15. Juli 2019 wurde A.________ zu einer Parteientschädigung von Fr. 500.-- an B.________ verpflichtet. 
Mit Schreiben vom 30. Dezember 2019 setzte diese dem Schuldner eine Frist zur Zahlung der Fr. 500.--, unter (grafisch deutlich hervorgehobener) Angabe ihres Bankkontos bei der Bank C.________ mit der IBAN-Nummer; gleichzeitig drohte sie ihm an, ansonsten Betreibung einzuleiten. 
Im anschliessenden Betreibungsverfahren erteilte das Bezirksgericht Frauenfeld mit Entscheid vom 3. August 2020 definitive Rechtsöffnung und mit Entscheid vom 1. Oktober 2020 wies das Obegericht des Kantons Thurgau die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. 
Gegen den obergerichtlichen Entscheid hat A.________ am 29. Oktober 2020 beim Bundesgericht eine Beschwerde erhoben. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Der für die Beschwerde in Zivilsachen erforderliche Mindeststreitwert von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) ist nicht erreicht. Folglich steht nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zur Verfügung (Art. 113 BGG). Mit dieser kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG). 
 
2.   
Der Beschwerdeführer erhebt keinerlei Verfassungsrügen und er nimmt auch keinen Bezug auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid. Vielmehr macht er, wie bereits vor dem Kantonsgericht, in appellatorischer Weise geltend, ihm sei die Bankverbindung absolut nicht bewusst gewesen; es sei klar zu erkennen, dass er immer mitgeteilt habe, man solle ihm doch eine Bankverbindung nennen. 
 
3.   
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. 
 
4.   
Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. November 2020 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli