8C_822/2023 13.06.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_822/2023  
 
 
Urteil vom 13. Juni 2024  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichter Maillard, 
Bundesrichterin Viscione, 
Gerichtsschreiber Wüest. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
handelnd durch seine Eltern B.A.________ und C.A.________, und diese vertreten durch Rechtsanwältin Rebecca Wyniger-Gärtner, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Solothurn, 
Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Hilflosenentschädigung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 21. November 2023 (VSBES.2023.65). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Der 2011 geborene A.A.________ leidet an einer Dyspraxie. Seine Eltern meldeten ihn im Juni 2015 zum Bezug einer Hilflosenentschädigung für Minderjährige an. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn gewährte ihm nach entsprechenden Abklärungen ab 1. Mai 2015 eine Hilflosenentschädigung wegen leichter Hilflosigkeit. Mit Verfügung vom 1. August 2017 erhöhte sie den Anspruch revisionsweise rückwirkend ab 17. Mai 2017 auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades. Sie bestätigte diesen Anspruch anlässlich einer weiteren Revision.  
 
A.b. Im Rahmen eines neuen Revisionsverfahrens führte die IV-Stelle im November 2022 eine Abklärung zu Hause bei A.A.________ durch (vgl. Bericht vom 16. Dezember 2022). Gestützt auf die Ergebnisse dieser Erhebung reduzierte sie - nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren und Einholung einer Stellungnahme der zuständigen Abklärungsperson - die bisher gewährte Hilflosenentschädigung mittleren Grades mit Verfügung vom 14. Februar 2023 und mit Wirkung ab 1. April 2023 auf eine solche leichten Grades. Mit gleichentags ergangener Verfügung setzte sie auch die Hilflosenentschädigung für den älteren Bruder von A.A.________, D.A.________, auf eine Hilflosenentschädigung für Hilflosigkeit leichten Grades herab.  
 
B.  
A.A.________ und D.A.________ erhoben gegen die Verfügungen vom 14. Februar 2023 je separat Beschwerde. Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn vereinigte die beiden Verfahren und wies die zwei Beschwerden mit Urteil vom 21. November 2023 ab. 
 
C.  
Gegen das Urteil des Versicherungsgerichts vom 21. November 2023 lassen sowohl A.A.________ als auch sein Bruder D.A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erheben. A.A.________ lässt beantragen, es sei ihm in Aufhebung des Urteils des Versicherungsgerichts vom 21. November 2023 eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen. 
Die IV-Stelle, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
D.  
Die in der gleichen Beschwerdeschrift erhobenen Beschwerden der beiden Brüder wurden zunächst unter der gemeinsamen Verfahrensnummer 8C_822/2023 geführt. Mit Mitteilung vom 7. Juni 2024 orientierte das Bundesgericht die Verfahrensbeteiligten darüber, dass fortan zwei Dossiers geführt würden, wobei das Verfahren des A.A.________ die bisherige Verfahrensnummer 8C_822/2023 behalte und dasjenige seines Bruders D.A.________ neu die Verfahrensnummer 8C_332/2024 trage. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
1.2. Die richtige Auslegung und Anwendung des Rechtsbegriffs der Hilflosigkeit, mitsamt der begrifflichen Konkretisierung im Rahmen des einschlägigen Verordnungsrechts (Art. 35 ff. IVV), die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG sowie der Anforderungen an den Beweiswert von Abklärungsberichten an "Ort und Stelle" beschlagen Rechtsfragen, die vom Bundesgericht frei zu prüfen sind (Art. 95 lit. a BGG). Die auf medizinische Abklärungen und auf einen Abklärungsbericht vor Ort gestützten gerichtlichen Feststellungen über Einschränkungen der versicherten Person in bestimmten Lebensverrichtungen betreffen demgegenüber Tatfragen (Art. 105 Abs. 2 BGG). Gleiches gilt für die konkrete und die antizipierte Beweiswürdigung (vgl. zum Ganzen BGE 146 V 240 E. 8.2 mit Hinweisen).  
 
2.  
 
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzt hat, indem es die von der IV-Stelle verfügte Reduktion der Hilflosenentschädigung (von mittelschwerer auf nunmehr leichte Hilflosigkeit) bestätigt hat.  
Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer bei den alltäglichen Lebensverrichtungen "An- und Auskleiden", bei der "Körperpflege" und bei der "Fortbewegung" auf regelmässige Dritthilfe angewiesen ist. Fest steht zudem, dass er bei der Lebensverrichtung "Aufstehen, Absitzen und Abliegen" keine Hilfe benötigt. Der Streit dreht sich um die Frage, ob er bei den Lebensverrichtungen "Essen" und "Verrichtung der Notdurft" der regelmässigen Dritthilfe und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung (vgl. Art. 37 Abs. 2 lit. b IVV) bedarf. 
 
2.2. Im angefochtenen Urteil werden die vorliegend massgebenden rechtlichen Grundlagen zum Anspruch auf Hilflosenentschädigung (Art. 42 IVG; Art. 37 f. IVV) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.  
 
3.  
Der Beschwerdeführer moniert eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör resp. der Begründungspflicht, indem er der Vorinstanz vorwirft, sie habe sich mit manchen seiner Vorbringen nicht auseinandergesetzt. 
Die aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) fliessende Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen, verlangt nicht, dass diese sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt; vielmehr genügt es, wenn der Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt (BGE 149 V 156 E. 6.1; 142 III 433 E. 4.3.2 mit Hinweisen). Das trifft hier zu, auch wenn sich die Vorinstanz nicht explizit resp. vertieft zu jedem einzelnen Argument des Beschwerdeführers geäussert haben mag. Soweit dieser geltend macht, die Vorinstanz habe zu Unrecht entscheidrelevante Sachverhaltselemente unberücksichtigt gelassen, rügt er im Kern eine willkürliche Beweiswürdigung, was Gegenstand einer materiellen Prüfung ist. 
 
4.  
In materieller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Abklärungspflicht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Er bestreitet die Beweiskraft des Abklärungsberichts vom 16. Dezember 2022. 
 
4.1.  
 
4.1.1. Aus dem Abklärungsbericht vom 16. Dezember 2022 geht hervor, dass der Beschwerdeführer gemäss Angaben seiner Lehrperson meistens ein Sandwich in die Schule mitnehme. Er könne in der Schule mit einer Schere normal schneiden. Er sei in der Lage, Kraft einzusetzen und die Schneidbewegungen zu koordinieren. Die Abklärungsperson erachtete es deshalb als nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer beim Schneiden des Essens oder sonst wie Dritthilfe bei dieser Lebensverrichtung benötige. In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 13. Februar 2023 hielt sie weiter fest, es seien keine Lähmungen oder sonstigen körperlichen Einschränkungen vorhanden. In der Schule werde nicht gekocht. Entweder werde das mitgebrachte Essen aufgewärmt oder es werde eben nur ein Sandwich gegessen. Die blosse Aufforderung, korrekt mit dem Besteck umzugehen, begründe keine Hilflosigkeit.  
Das kantonale Gericht stellte gestützt auf diese Angaben fest, der Beschwerdeführer sei grundsätzlich in der Lage, mit dem Besteck sachgerecht umzugehen. Es bestehe kein Hinweis, dass er die Speisen nicht zerkleinern, nur mit den Fingern zum Mund führen oder sonst wie nur auf eine unübliche Art verzehren könne. Aus dem Abklärungsbericht gehe nicht hervor, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund eines leichten Tremors und der dadurch bedingten feinmotorischen Einschränkungen nicht möglich sei, ein Stück Fleisch zu schneiden. Es seien keine Anhaltspunkte vorhanden, dass das Abklärungsergebnis nicht in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen könnte. 
 
4.1.2. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er sei nach wie vor auf viel Unterstützung beim Essen angewiesen. Das sei auch der Grund, weshalb seine Eltern ihm nur ein Sandwich in die Schule mitgäben. Es treffe sodann nicht zu, dass er bloss zum korrekten Essen mit Besteck aufgefordert werden müsse. Er könne schlicht und einfach nicht ohne Hilfe mit Besteck umgehen. Die erforderlichen Abklärungen seien nicht erfolgt, was nachzuholen sei.  
Mit diesen Vorbringen legt der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine eigene Sicht der Dinge dar. Er zeigt aber nicht auf, inwiefern die vorinstanzliche Feststellung, er könne in der Schule normal mit der Schere schneiden, und der daraus gezogene Schluss, er könne demnach auch mit Messer und Gabel umgehen, offensichtlich unrichtig sein soll (vgl. E. 1.1 und 1.2 hiervor). Klar feststellbare Fehleinschätzungen der Abklärungsperson sind nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz auf deren Ergebnisse abstellen durfte (vgl. E. 4.1 hiervor). 
 
4.2.  
 
4.2.1. Betreffend die Lebensverrichtung "Verrichten der Notdurft" stellte die Vorinstanz gestützt auf den Abklärungsbericht vom 16. Dezember 2022 fest, der Beschwerdeführer benötige in der Schule keine Dritthilfe beim Toilettengang. Sollte es zu Hause ein Problem beim Reinigen nach dem Stuhlgang geben, so könnte dem mittels "Closomats" Abhilfe geschaffen werden. Der Beschwerdeführer wäre in der Lage, ein solches Hilfsmittel zu benützen. Das kantonale Gericht kam deshalb zum Schluss, es liege keine Hilfsbedürftigkeit des Beschwerdeführers bei dieser Lebensverrichtung vor. Es sei nicht ersichtlich, weshalb der Toilettengang zu Hause ein Problem darstellen sollte, wenn dies in der Schule nicht der Fall sei.  
 
4.2.2. Die vom Beschwerdeführer dagegen vorgebrachten Einwände sind stichhaltig. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Schule beim Toilettengang keine Hilfe in Anspruch nimmt, kann in der Tat - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - nicht automatisch geschlossen werden, der Beschwerdeführer benötige zu Hause keine regelmässige Dritthilfe. Im Zentrum steht die Frage, ob die Reinlichkeit regelmässig überprüft werden muss. Es leuchtet ein, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Erkrankung kein Problembewusstsein hinsichtlich seines Toilettengangs und seiner Reinlichkeit hat. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer bereits im Einwand gegen den Vorbescheid vorgebracht hatte, der Stuhlgang erfolge üblicherweise zu Hause und nicht in der Schule. Die IV-Stelle begründete die ihrer Meinung nach fehlende Hilfsbedürftigkeit in der angefochtenen Verfügung vom 14. Februar 2023 denn auch alleine damit, dass der Beschwerdeführer einen "Closomat" bedienen könnte. Die Vorinstanz ist dieser Beurteilung gefolgt. In diesem Zusammenhang ist jedoch in Erinnerung zu rufen, dass gemäss Rechtsprechung bei der Prüfung der Hilfsbedürftigkeit in den einzelnen Lebensverrichtungen Hilfsmittel nur soweit berücksichtigt werden dürfen, als die Invalidenversicherung dafür auch tatsächlich aufkommt (BGE 117 V 146 E. 3a; Urteile 8C_592/2020 vom 15. April 2021 E. 4.2; 8C_674/2007 vom 6. März 2008 E. 7.2; vgl. auch Art. 37 Abs. 2 IVV: "Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz Abgabe von Hilfsmitteln" [...]). Eine entsprechende Kostengutsprache ist bisher nicht erfolgt, wie sich aus dem Abklärungsbericht vom 16. Dezember 2022 ergibt. Darin wird darauf hingewiesen, dass die Notwendigkeit eines "Closomats" medizinisch (noch) bestätigt werden müsste. Solange eine entsprechende Versorgung nicht stattgefunden hat, darf die Benützung eines "Closomats" aber - entgegen der vorinstanzlichen Auffassung - bei der Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit im Bereich des "Verrichtens der Notdurft" nicht berücksichtigt werden.  
Das kantonale Gericht hat demnach Bundesrecht verletzt, indem es eine Hilfsbedürftigkeit des Beschwerdeführers im Bereich "Verrichten der Notdurft" unter Verweis auf die Möglichkeit der Benützung eines bisher von der Invalidenversicherung nicht vergüteten Hilfsmittels verneint hat. Es muss davon ausgegangen werden, dass die Eltern die Reinlichkeit des Beschwerdeführers noch immer regelmässig überprüfen müssen, wie dies anlässlich des letzten Revisionsverfahrens durch die zuständige Abklärungsperson entsprechend festgestellt worden war (vgl. Abklärungsbericht vom 25. Juni 2020). Mithin ist der Beschwerdeführer im Bereich "Verrichten der Notdurft" weiterhin auf regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen. 
 
4.3. Nach dem Gesagten liegt eine Hilfsbedürftigkeit in vier von sechs Lebensbereichen vor (vgl. E. 2.1 und 4.2.2 hiervor), womit weiterhin Anspruch auf eine Entschädigung für Hilflosigkeit mittleren Grades besteht (vgl. Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV). Die Beschwerde ist demnach begründet. Auf die weiteren Vorbringen muss folglich nicht weiter eingegangen werden. Insbesondere kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer auch noch der dauernden persönlichen Überwachung bedarf. Denn selbst wenn letzteres zutreffen würde, läge noch eine Hilflosigkeit mittleren Grades vor (vgl. Art. 37 Abs. 1 und 2 IVV).  
 
5.  
 
5.1. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer hat zudem Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).  
 
5.2. Zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des kantonalen Gerichtsverfahrens ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 67 und Art. 68 Abs. 5 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 21. November 2023 und die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 14. Februar 2023 werden aufgehoben. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen. 
 
4.  
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn zurückgewiesen. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 13. Juni 2024 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Wüest