8C_243/2022 12.08.2022
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_243/2022  
 
 
Urteil vom 12. August 2022  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Viscione, 
Gerichtsschreiberin Polla. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Loher, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 3. März 2022 (VBE.2021.405). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die 1963 geborene A.________ meldete sich am 6. Juli 2009 erstmals wegen Fibromyalgie und Arthrose zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Mit Verfügung vom 17. Februar 2011 verneinte die IV-Stelle des Kantons Aargau einen Rentenanspruch. Ab 1. November 2011 war A.________ für die B.________ GmbH als Reinigungskraft tätig, als sie am 9. September 2014 auf der Treppe stürzte und mit dem Nacken und dem Rücken aufschlug. Am 25. Februar 2016 verdrehte sie sich beim Einsteigen in einen Zug den rechten Fuss. Als zuständiger Unfallversicherer sprach ihr die Suva mit Einspracheentscheid vom 14. Juni 2018 eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 10 % zu, nachdem sie zuvor mit Verfügung vom 15. Mai 2017 den Anspruch auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung verneint hatte. Den Einspracheentscheid bestätigte das Bundesgericht letztinstanzlich mit Urteil 8C_314/2019 vom 10. September 2019.  
 
A.b. Unter Hinweis auf die Unfallfolgen ersuchte A.________ am 6. Oktober 2015 erneut um Leistungen der Invalidenversicherung. Die IV-Stelle holte u.a. ein bidisziplinäres Gutachten der Abklärungsstelle C.________ vom 11. Dezember 2018 (samt ergänzender Stellungnahmen vom 20. und. 25. März 2019) ein. Mit Verfügung vom 26. Juni 2019 wies sie das Rentenbegehren ab. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 9. Juni 2020 teilweise gut und wies die Sache zur weiteren Abklärung und anschliessenden Neuverfügung an die IV-Stelle zurück.  
 
A.c. Die IV-Stelle liess A.________ daraufhin polydisziplinär bei der Swiss Medical Assessment- and Business-Center AG (SMAB), Bern, begutachten (Expertise vom 24. März 2021). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren, Rücksprache mit ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) und nach einer ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 12. Juli 2021 verneinte die IV-Stelle abermals einen Rentenanspruch (Verfügung vom 20. Juli 2021).  
 
B.  
In teilweiser Gutheissung der dagegen geführten Beschwerde hob das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die Verfügung vom 20. Juli 2021 auf und sprach A.________ eine vom 1. Februar bis 31. August 2019 befristete ganze Invalidenrente zu (Urteil vom 3. März 2022). 
 
C.  
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils sei die Sache zur Durchführung einer externen medizinischen Begutachtung an die Vorinstanz, eventualiter an die IV-Stelle, zurückzuweisen. Ferner wird um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. 
Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.  
Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden Verfügungen ergingen vor dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 129 V 354 E. 1 mit Hinweisen) sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) sowie des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar (BGE 148 V 174 E 4.1). 
 
3.  
 
3.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie der Beschwerdeführerin lediglich eine vom 1. Februar bis 31. August 2019 befristete ganze Invalidenrente zusprach.  
 
3.2. Die Vorinstanz hat die für die Beurteilung der Streitsache massgebenden Rechtsgrundlagen zutreffend wiedergegeben, worauf verwiesen wird. Dies betrifft insbesondere die Erwägungen zum Beweiswert von Arztberichten und Gutachten (BGE 143 V 124 E. 2.2.2; 137 V 210 E. 6.2.2; 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a) sowie zur Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG i.V.m. Art. 28a Abs. 1). Darauf wird verwiesen.  
Zu wiederholen ist das Folgende: Besteht für die bisherige Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von erheblicher Dauer und Ausprägung, während vorerst mit der verbliebenen Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt werden kann oder könnte, so entsteht - unter Vorbehalt anderer Voraussetzungen (vgl. insbesondere Art. 29 Abs. 1 IVG) - bei Verschlechterung des Gesundheitszustandes ein Rentenanspruch, sobald die Invalidität mindestens 40 % beträgt (in diesem Sinne bereits BGE 121 V 264 E. 5b und E. 6b/bb mit Verweis auf BGE 105 V 156). In einer solchen Konstellation gelangt die Wartezeit gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV nicht zur Anwendung (Urteil 9C_878/2017 vom 19. Februar 2018 E. 5.3 mit Hinweisen). 
 
4.  
 
4.1. Die Vorinstanz mass dem SMAB-Gutachten vom 24. März 2021 Beweiskraft zu. Danach bestanden bei der Beschwerdeführerin eine Rotatorenmanschettenruptur rechts mit Tendinitis der Bizepssehne, Zustand nach Schulterarthroskopie links mit Rotatorenmanschettenrekonstruktion und Bizepsstenotomie und AC-Gelenksresektion sowie Acromioplastik, Dorsolumbalgien bei muskulärer Dysbalance des Rückens und degenerative LWS-Veränderungen mit Osteochondrose L5/S1 und Diskushernie L4/5 sowie eine Coxarthrose beidseits mit Rotationseinschränkung, ein femoropatellares Schmerzsyndrom rechts sowie eine raucherassoziierte interstitielle Pneumopathie. Gestützt darauf stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit als Raumpflegerin nicht mehr zumutbar sei. In einer angepassten Tätigkeit bestehe mit Ausnahme von jeweils drei Monaten nach dem Unfallereignis vom 9. September 2014 und den Operationen vom 5. Februar 2015 und 13. Februar 2019 eine vollständige Arbeitsfähigkeit. Geeignet seien leichte, vorwiegend sitzende Arbeiten mit der Möglichkeit von Positionswechseln mit gelegentlichem Stehen und Gehen, ohne häufiges Rotieren des Kopfes, Überkopfarbeiten, Knien, Bücken, Hocken oder häufiges Besteigen von Treppen und Leitern, ohne kräftigen Gebrauch beider Hände oder Arme, ohne kniebelastende Arbeiten oder solche in Zwangshaltungen oder mit Exposition zu Inhalationsnoxen.  
Auf dieser Grundlage bestätigte die Vorinstanz die beiden von der IV-Stelle ermittelten Vergleichseinkommen (Valideneinkommen von Fr. 56'911.-; Invalideneinkommen von Fr. 53'096.- [bei einem Tabellenlohnabzug von 5 %]) und gelangte nach deren Gegenüberstellung zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 7 %. Aufgrund der im Zusammenhang mit der Operation vom 13. Februar 2019 attestierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit während drei Monaten sprach ihr die Vorinstanz die befristete Rente zu (vgl. vorstehende E. 3.2). 
 
4.2.  
 
4.2.1. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin verletzt das Abstellen auf das SMAB-Gutachten vom 24. März 2021 Bundesrecht. Die Vorinstanz habe ignoriert, dass der orthopädische Gutachter die Ressourcen nicht genannt habe, die zur Annahme einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer leichten Tätigkeit geführt hätten.  
 
4.2.2. Der Einwand ist nicht stichhaltig. Gemäss den willkürfreien Feststellungen der Vorinstanz anerkannte der orthopädische Gutachter die Einschränkungen im Bereich der Schultern, der Wirbelsäule, beider Hüftgelenke und des rechten Kniegelenks, weshalb die Beschwerdeführerin nur unter Einhaltung des gutachterlich formulierten Belastungsprofils (vgl. vorstehende E. 4.1) vollständig arbeitsfähig sei. Dieses Belastungsprofil und damit die zumutbaren Verweisungstätigkeiten erscheinen ohne Weiteres als nachvollziehbar. Dass die Beschwerdeführerin nicht über hinreichende psychische Ressourcen verfügen würde, um trotz ihrer diagnostizierten Beschwerden eine dem medizinischen Anforderungs- und Belastungsprofil entsprechende Tätigkeit ausüben zu können, ergibt sich aus dem Gutachten nicht.  
 
4.2.3. Weiter wird der Beweiswert des psychiatrischen Teilgutachtens bestritten, weil sich kein schlüssiges Gesamtbild ergebe. Insbesondere sei die Herleitung des Zumutbarkeitsprofils mangelhaft. Zu dieser Kritik äusserte sich die Vorinstanz einlässlich. Sie legte dar, dass der psychiatrische Experte Dr. med. D.________ das Belastungsprofil und die darauf fussende Arbeitsfähigkeit unter Einbezug der geschilderten Beschwerden und der bestehenden funktionellen Einschränkungen hergeleitet habe. Zusammenfassend sei dieser von einer seit einigen Jahren bestehenden verminderten emotionalen Belastbarkeit unterschiedlicher Ausprägung ausgegangen, die sich einschränkend auf die Leistungsfähigkeit im Berufsleben auswirke. Die Beschwerdeführerin verfüge aus psychiatrischer Sicht aber über ausreichend Ressourcen, um auf einem "zumindest ausreichend belastbaren" Aktivitätsniveau ihr alltägliches Leben überwiegend autonom zu gestalten, selbst wenn über eine gelegentliche Unterstützung durch ihren Sohn und dessen Freundin berichtet werde. In der Längsschnittbetrachtung der erfolgten Behandlungen sei bei der Beschwerdeführerin von einer langjährigen chronifizierten rezidivierenden Depression auszugehen, wobei ihre Motivationshaltung "mit eigener Willensanspannung eine relevante Besserung insbesondere hinsichtlich ihrer Gestaltungsfähigkeit zu erzielen", aufgrund unbewusster Versorgungswünsche begrenzt bleibe. Hinsichtlich der reduzierten emotionalen Belastbarkeit bestehe aus subjektiver Sicht eine deutlich höhere Einschränkung, als sich in Berücksichtigung der objektiven Parameter begründen lasse. Nach dem psychiatrischen Gutachter spreche der nachgewiesene Medikamentenspiegel sodann für eine unzureichende Adhärenz.  
Dass die psychiatrische Einschätzung einer vollen Arbeitsfähigkeit hinsichtlich einer einfachen Tätigkeit ohne Verantwortungsbereich mit klar vorgegebenen Handlungslinien, gegebenenfalls auch in Teamarbeit, ohne besonderen Zeitdruck und unter Tagesschichtbedingungen nicht aus den psychiatrischen Befunden hergeleitet sein soll, ist nicht ersichtlich. Der Gutachter legte einleuchtend dar, weshalb er aus den festgestellten psychisch begründeten Beeinträchtigungen in Form einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD 10 F33.1), sowie der somatoformen Schmerzstörung (ICD 10 F45.4) und der hieraus resultierenden Einschränkung der emotionalen Belastbarkeit keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit ableitete. Die Beschwerdeführerin besitze mithin hinreichende psychische Ressourcen, um trotz der Schmerzen zu arbeiten, wobei der Experte die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Reinigungskraft aus psychiatrischer Sicht als leidensadaptiert bezeichnete. Im Rahmen der Konsistenzprüfung ergaben sich sodann aus orthopädischer und psychiatrischer Sicht Inkonsistenzen, während der Pneumologe auf eine ungenügende und nur minimale Mitarbeit hinwies. Der psychiatrische Gutachter zeigte auf, dass die Beschwerdeführerin gerade im Hinblick auf ihr unmittelbares soziales Umfeld über stabile Bindungs- und Beziehungsmuster verfüge, einfachen Interessensneigungen nachzugehen vermöge und die primärpersönlichen Fähigkeiten besitze, der in den letzten Jahren sich abzeichnenden Regression mit einer zumutbaren Willensanspannung entgegenzutreten. Insofern bestehe eine Inkonsistenz im Hinblick auf ihre emotionale Belastbarkeit und die attestierte Arbeitsunfähigkeit durch die behandelnden Ärzte. Die seit September 2014 aufgrund degenerativer Veränderungen des Bewegungsapparates attestierte Arbeitsunfähigkeit könne aus psychiatrischer Sicht nicht nachvollzogen werden. 
Hiergegen bringt die Beschwerdeführerin keine substanziierten stichhaltigen Einwände vor. Wenn im Gutachten unter dem Aspekt der Konsistenz auf inkonsitentes Verhalten hingewiesen wurde, ist dies, anders als die Beschwerdeführerin anzunehmen scheint, aus rechtlicher Sicht korrekt. Denn unter dem Aspekt der Konsistenz sind Gesichtspunkte des Verhaltens zu beurteilen (vgl. dazu BGE 141 V 281 E. 4.4), was die Gutachter getan haben. Darunter fällt auch die Wertung des Verhaltens der versicherten Person im Rahmen der beruflichen (Selbst-) Eingliederung. Inkonsistentes Verhalten ist auch hier ein Indiz dafür, die geltend gemachte Einschränkung sei anders begründet als durch eine versicherte Gesundheitsbeeinträchtigung (BGE 141 V 281 E. 4.4.2). Wie die Vorinstanz ferner zutreffend feststellte, setzte sich der psychiatrische Experte - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - hinreichend mit den bei den Akten liegenden Arztberichten und dem Vorgutachten der Abklärungsstelle C.________ vom 11. Dezember 2018 auseinander. Auf mehreren Seiten befasste er sich mit früheren ärztlichen Stellungnahmen und begründete dabei nachvollziehbar, weshalb einzelnen Beurteilungen in diagnostischer Hinsicht und in Bezug auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht gefolgt werden kann. Nicht entscheidend ist, dass sich der Gutachter nicht mit allen in den medizinischen Akten aufgeführten Befunden im Einzelnen auseinandersetzte, nachdem ihm das vollständige medizinische Dossier zur Verfügung stand, wie die Vorinstanz bereits anmerkte. 
Eine zusammenfassende Beurteilung auf der Grundlage einer Konsensdiskussion der einzelnen Gutachter im Sinne einer Zusammenführung und Darlegung der Ergebnisse aus den einzelnen Fachrichtungen fand statt. Unauflösbare Widersprüche oder Begründungslücken, die die Beweiskraft der Expertise in Frage stellen könnten, vermag die Beschwerdeführerin bezüglich der konsensualen Beurteilung und auch insgesamt nicht darzulegen. Namentlich lässt sich solches nicht mit dem unsubstanziierten Einwand begründen, die vom neurologischen Gutachter erwähnten Inkonsistenzen bestünden offensichtlich nicht. Der neurologische Gutachter gab diesbezüglich an, dass objektive neurologische Ausfälle nicht dokumentiert seien und insoweit Inkonsistenzen bestünden, als sich die attestierte Arbeitsunfähigkeit seit 2014 aus neurologischer Perspektive nicht nachvollziehen bzw. begründen lasse. Zweifel am Beweiswert des Gutachtens ergeben sich hieraus nicht. Wenn die Beschwerdeführerin weiter die Nichtbeachtung von Wechselwirkungen in medizinischer Hinsicht rügt, ist nochmals festzuhalten, dass das Gutachten in Kenntnis der Vorakten erging. Inwiefern die Vorinstanz in willkürlicher Weise leistungsmindernde Wechselwirkungen in diagnostischer Hinsicht übersehen haben soll, ist nicht auszumachen. Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich eine von der Vorinstanz abweichende Beweiswürdigung und Beschreibung der gesundheitlichen Verhältnisse vornimmt, läuft dies auf eine unzulässige appellatorische Kritik hinaus (BGE 140 III 264 E. 2.3). Dass die Vorinstanz hinsichtlich der Arbeitsfähigkeitsschätzung offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellungen getroffen oder die zu beachtenden Beweiswürdigungsregeln verletzt haben sollte, lässt sich nicht ersehen. Folglich konnte ohne Bundesrecht zu verletzen auf das SMAB-Gutachten vom 24. März 2021 abgestellt und auf weitere medizinische Abklärungen verzichtet werden. 
 
5.  
Die beruflich-erwerbliche Seite der Invaliditätsbemessung beanstandet die Beschwerdeführerin nicht. Damit hat es mit der auf die Zeit von 1. Februar bis 31. August 2019 befristeten ganzen Invalidenrente gemäss vorinstanzlichem Urteil sein Bewenden. 
 
6.  
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann jedoch entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 BGG; BGE 125 V 201 E. 4a). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG hingewiesen, wonach die begünstigte Partei der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie dazu später in der Lage ist. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt Markus Loher wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen. 
 
4.  
Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2800.- ausgerichtet. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 12. August 2022 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Die Gerichtsschreiberin: Polla