8C_105/2023 10.07.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_105/2023  
 
 
Urteil vom 10. Juli 2023  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Viscione, 
Gerichtsschreiber Jancar. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung 
(Arbeitsunfähigkeit, Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. Dezember 2022 (IV.2022.00047). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Der 1967 geborene A.________ arbeitete seit 1. April 2002 als Augenoptiker und Geschäftsführer bei der B.________ GmbH. Am 26. Januar 2018 meldete er sich bei der IV-Stelle des Kantons Zürich zum Leistungsbezug an. Diese verneinte mit Verfügung vom 9. Oktober 2018 den Rentenanspruch mangels Vorliegens einer langdauernden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Auf Beschwerde des Versicherten hin hob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 26. März 2020 die Verfügung auf und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit sie nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch neu verfüge.  
 
A.b. Die IV-Stelle holte u.a. ein Gutachten des Psychiaters Dr. med. C.________ vom 12. Dezember 2020 ein. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2021 verneinte sie den Leistungsanspruch erneut, da keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliege und der Versicherte zu 100 % erwerbsfähig sei.  
 
B.  
Die hiergegen von A.________ erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 8. Dezember 2022 ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, in Aufhebung des kantonalen Urteils sei ihm ab 1. Oktober 2018 eine ganze unbefristete Rente auszurichten. Eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese anzuweisen, ein neutrales psychiatrisches Gutachten in Auftrag zu geben. Gestützt hierauf habe sie über den Rentenanspruch neu zu entscheiden. 
Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung, wobei Erstere auf Beschwerdeabweisung schliesst. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2). 
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). Rechtsfrage ist, ob die rechtserheblichen Tatsachen vollständig festgestellt und ob der Untersuchungsgrundsatz bzw. die Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG beachtet wurden. Gleiches gilt für die Frage, ob die Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten (BGE 134 V 231 E. 5.1) erfüllt wurden. Bei den aufgrund dieser Berichte getroffenen Feststellungen zum Gesundheitszustand sowie zur Arbeitsfähigkeit und bei der konkreten Beweiswürdigung geht es um Sachverhaltsfragen (nicht publ. E. 1 des Urteils BGE 142 V 342, veröffentlicht in SVR 2016 IV Nr. 41 S. 131). Frei überprüfbare Rechtsfrage ist hingegen, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der Indikatoren nach BGE 141 V 281 auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 141 V 281 E. 7). 
 
2.  
Streitig ist, ob die vorinstanzlich bestätigte Verneinung des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers vor Bundesrecht standhält. 
 
2.1. Am 1. Januar 2022 traten im Zuge der Weiterentwicklung der IV revidierte Bestimmungen im IVG (SR 831.20) sowie im ATSG (SR 830.1) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535), dies mitsamt entsprechendem Verordnungsrecht. Die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 129 V 354 E. 1) sind daher die Bestimmungen des IVG und der IVV (SR 831.201) sowie des ATSG und der ATSV (SR 830.11) in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar (BGE 148 V 397 E. 3.2).  
 
2.2. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen und die Rechtsprechung betreffend die Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), die Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Voraussetzungen des Rentenanspruchs (Art. 28 IVG) und die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen (BGE 148 V 49 E. 6.2.2, 145 V 215 E. 5, 143 V 409 und 418, 141 V 281) richtig dargelegt. Gleiches gilt bezüglich des massgebenden Beweisgrads der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 146 V 271 E. 4.4), des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 351 E. 3a) und des Beweiswerts ärztlicher Berichte (E. 1 hiervor; BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3a und 3b/cc). Darauf wird verwiesen.  
 
3.  
Zu Recht wird von keiner Seite bestritten, dass das Gutachten des Dr. med. Dr. med. C.________ vom 12. Dezember 2020 die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise erfüllt (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1). Die Exploration wurde lege artis durchgeführt und das Gutachten gibt hinreichenden Aufschluss über die seit der Praxisänderung von BGE 141 V 281 im Vordergrund stehenden Standardindikatoren (vgl. BGE 143 V 418 E. 6.1; SVR 2021 IV Nr. 47 S. 151, 8C_407/2020 E. 6.1). 
 
4.  
Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, laut dem Gutachten des Dr. med. C.________ vom 12. Dezember 2020 bestehe beim Beschwerdeführer insgesamt eine mittelschwere bis schwere psychische Störung. Festzuhalten sei aber, dass er zwar in regelmässiger psychiatrischer Behandlung sei, die Therapieoptionen aber noch nicht ausgeschöpft habe und sich auch noch nie stationär habe behandeln lassen. Zudem habe Dr. med. C.________ neben der Entstehung des psychischen Gesundheitsschadens aufgrund von invaliditätsfremden Belastungsfaktoren auch die Besserung desselben von diesen Faktoren abhängig gemacht, namentlich vom Obsiegen des Beschwerdeführers gegenüber seiner früheren Anwältin. Unter Ausklammerung der psychosozialen Faktoren müsse somit von einem geringen Schweregrad des Gesundheitsschadens ausgegangen werden. Weiter würdigte die Vorinstanz die Komplexe der "Persönlichkeit" und des "sozialen Kontextes". Im Rahmen der abschliessenden Konsistenzprüfung stellte sie fest, ein Rückzug des Beschwerdeführers aus häuslichen Pflichten und der Kinderziehung sei nicht ersichtlich. In seinem Optikergeschäft vermöge er mit dem Buchhalter und der Optikerin zusammenzuarbeiten und in informierter Weise Entscheidungen zu treffen. Weiter könne er den Winterreifenwechsel organisieren. Er scheine keine Hobbys aufgegeben zu haben, da er lediglich in jungen Jahren Fussball gespielt habe. Inkonsistent sei seine Berufung auf eine starke Beeinträchtigung der Konzentrationsfähigkeit und die Unfähigkeit zur Lösung einfacher Rechenaufgaben, da er sich auf die zweimal dreistündige Exploration habe konzentrieren können, wobei er seine komplexe Lebensgeschichte repliziert habe. Es sei ihm auch möglich, kurze Strecken Auto zu fahren. Zu diesen Ressourcen und Kompetenzen erhalte er viel Unterstützung von seiner Ehefrau. Nicht nachvollziehbar sei, weshalb er sich angesichts des geltend gemachten hohen Leidensdrucks nie stationär habe behandeln lassen. Zudem habe sich sein psychisches Leiden aus psychosozialen und soziokulturellen Belastungsfaktoren heraus entwickelt und werde von diesen weiter unterhalten. Nach dem Gesagten seien gewisse leistungshindernde Belastungsfaktoren vorhanden. Der entscheidende Aspekt der Konsistenz falle hier jedoch massgeblich ins Gewicht. Angesichts des nicht erheblichen funktionellen Schweregrads der diagnostizierten Gesundheitsstörung bei Ausklammerung der soziokulturellen und psychosozialen Faktoren sowie mit Blick auf erhaltene Ressourcen, ein intaktes soziales Umfeld und die erwähnten Inkonsistenzen sei die von Dr. med. C.________ attestierte volle Leistungseinschränkung des Beschwerdeführers nicht aufrechtzuerhalten. Vielmehr sei er bei Ausschöpfung seiner Ressourcen nicht arbeitsunfähig, weshalb ein invalidisierendes Leiden nicht dargetan sei. Hieran ändere der Bericht des Psychiaters Dr. med. D.________ vom 9. Juli 2021 nichts. 
 
5.  
 
5.1. Praxisgemäss spielt es keine Rolle, dass psychosoziale oder soziokulturelle Umstände bei der Entstehung einer Gesundheitsschädigung einen wichtigen Einfluss gehabt hatten, sofern sich inzwischen ein eigenständiger invalidisierender Gesundheitsschaden entwickelt hat (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1; Urteile 9C_307/2017 vom 11. Januar 2018 E. 5.3.2 und 9C_93/2015 vom 29. September 2015 E. 6.2.1 mit Hinweis).  
Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 sind soziale Belastungen, die direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, auszuklammern (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 mit Hinweisen, 141 V 281 E. 4.3.3). Sie sind aber nicht vorab und losgelöst von der Indikatorenprüfung, sondern in deren Rahmen im Gesamtkontext zu würdigen. Dabei werden die funktionellen Folgen von Gesundheitsschädigungen durchaus auch mit Blick auf psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren abgeschätzt, welche den Wirkungsgrad der Folgen einer Gesundheitsschädigung beeinflussen (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1; SVR 2021 IV Nr. 47 S. 151, 8C_407/2020 E. 4.1). 
 
5.2.  
 
5.2.1. Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass Dr. med. C.________ im Gutachten vom 12. Dezember 2020 folgende Diagnosen stellte: Chronische Depression, gegenwärtig schwergradig (ICD-10 F33.2); Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01); chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41). Richtig ist auch, dass Dr. med. C.________ feststellte, die Krankheiten Depression, Angst und chronischer Schmerz beeinflussten sich gegenseitig ungünstig und verstärkten sich in ihren negativen Auswirkungen. Das Gesamtpaket habe einen höheren Krankheitswert als die Summe der Einzelstörungen. Direkte Auswirkungen psychosozialer Faktoren auf die Leistungsfähigkeit seien für ihn nicht erkennbar. Seit 3. Oktober 2017 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten und in einer angepassten Tätigkeit.  
Ergänzend ist anzufügen (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. Urteil 8C_737/2022 vom 10. März 2023 E. 7.2.2), dass Dr. med. C.________ festhielt, beim Beschwerdeführer lägen psychische Erkrankungen mit Eigendynamik vor, auch wenn diese von psychosozialen Faktoren ausgelöst worden seien und weiterhin moduliert würden. Bezogen auf die Beeinträchtigungen im Alltag und Beziehungen durch die festgestellten Störungen bestehe insgesamt eine mittelschwere bis schwere psychische Gesundheitsschädigung. 
 
5.2.2. Aufgrund dieser Feststellungen des Dr. med. C.________ ist davon auszugehen, dass sich beim Beschwerdeführer ein eigenständiger mittelschwerer bis schwerer und invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden entwickelt hat. Es bestehen Interferenzen durch psychische Komorbiditäten. Laut Dr. med. C.________ liegen keine direkten Auswirkungen psychosozialer Faktoren auf die Leistungsfähigkeit vor. In diesem Lichte kann der Vorinstanz nicht gefolgt werden, wenn sie den Schweregrad des Gesundheitsschadens entgegen der gutachterlichen Auffassung unter Hinweis auf die bestehenden psychosozialen Faktoren als gering herabstufte.  
Festzuhalten ist vielmehr, dass der Gutachter Dr. med. C.________ seiner Aufgabe unter Berücksichtigung der durch BGE 141 V 281 normierten Beweisthemen überzeugend nachgekommen ist (vgl. BGE 145 V 361 E. 4.3). Deshalb ist seiner Folgenabschätzung aus rechtlichen Gründen - insbesondere auch unter dem Gesichtswinkel der Konsistenz - zu folgen. Seine diesbezüglichen eingehenden und schlüssigen Darlegungen brauchen nicht wiederholt zu werden, sondern es kann darauf verwiesen werden (Urteile 8C_295/2022 vom 21. Dezember 2022 E. 9.2.2 und 8C_213/2020 vom 19. Mai 2020 E. 4.3 und E. 5.2, je mit Hinweisen; vgl. aber auch E. 5.2.1 hiervor). 
Indem das kantonale Gericht die medizinischen Angaben nicht einfach nur auf die normativen Rahmenbedingungen geprüft, sondern stattdessen eine eigenständige medizinische Einschätzung vorgenommen hat, hat es die Grenzen der gebotenen Rechtskontrolle überschritten bzw. eine unzulässige juristische Parallelprüfung vorgenommen (BGE 141 V 281 E. 5.2.2.3; SVR 2021 IV Nr. 47 S. 151 E. 6.4 f.). Aufgrund dieser Bundesrechtsverletzung kann auf die im angefochtenen Urteil festgestellte uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit nicht abgestellt werden. 
 
5.2.3. Zusammenfassend ist aufgrund des Gutachtens des Dr. med. C.________ vom 12. Dezember 2020 der Beweis einer rechtlich relevanten vollständigen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers seit 3. Oktober 2017 erbracht (BGE 143 V 409 E. 4.5.2 S. 416 mit Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 3.7.2).  
 
6.  
Nach dem Gesagten ist entsprechend der Feststellung des Dr. med. C.________ vom 12. Dezember 2020 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten und in einer leidensangepassten Tätigkeit seit 3. Oktober 2017 auszugehen. Er meldete sich am 26. Januar 2018 bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an. Somit ist festzustellen, dass er ab 1. Oktober 2018 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat (vgl. Art. 28 Abs. 1, Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG, in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung). 
 
7.  
Die unterliegende Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG) und dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG). Zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorinstanzlichen Verfahrens ist die Sache an das kantonale Gericht zurückzuweisen (Art. 67 und Art. 68 Abs. 5 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. Dezember 2022 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 16. Dezember 2021 werden aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer seit 1. Oktober 2018 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen. 
 
4.  
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 10. Juli 2023 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Jancar