1B_34/2009 17.03.2009
Avviso importante:
Le versioni vecchie di Netscape non sono in grado di mostrare i grafici. La funzionalità della pagina web è comunque garantita. Se volesse utilizzare frequentemente questa pagina, le raccomandiamo di installare un browser aggiornato.
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_34/2009 
 
Verfügung vom 17. März 2009 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Anklagekammer des Kantons Thurgau, Präsidium, 
Marktgasse 9, Postfach 339, 9220 Bischofszell. 
 
Gegenstand 
Rechtsverzögerung, 
 
Beschwerde gegen die Anklagekammer des Kantons Thurgau. 
In Erwägung, 
dass X.________ mit Eingabe vom 5. Februar 2009 Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen die Anklagekammer des Kantons Thurgau erhoben hat; 
 
dass er die Beschwerde mit Schreiben vom 12. März 2009 zurückgezogen hat; 
dass es sich unter den gegebenen Umständen rechtfertigt, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben; 
 
verfügt der Präsident: 
 
1. 
Die Beschwerde im Verfahren 1B_34/2009 wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer und der Anklagekammer des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 17. März 2009 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Féraud Bopp