6B_426/2024 17.06.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_426/2024  
 
 
Urteil vom 17. Juni 2024  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Drohung usw.; Revision; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts 
des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 7. Mai 2024 (SR240003-O/U/ad). 
 
 
Die Präsidentin zieht in Erwägung:  
Die Vorinstanz trat mit Beschluss vom 7. Mai 2024 auf ein Revisionsgesuch gegen ein Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. November 2022 nicht ein. Der Beschwerdeführer bezeichne, begründe oder belege in seiner Eingabe vom 7. März 2024 keine der gesetzlichen Revisionsgründe, sondern beanstande sinngemäss nur die Beweiswürdigung. Eine falsche Würdigung des Sachverhalts oder der Beweise könne im Revisionsverfahren nicht gerügt werden. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht. Ohne sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auch nur ansatzweise zu befassen, legt er, unter ausdrücklichem Hinweis auf Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO, lediglich dar, wie sich der Sachverhalt aus seiner Sicht abgespielt haben muss. Dazu kann sich das Bundesgericht nicht äussern. Hingegen ergibt sich aus der Beschwerde nicht im Geringsten, dass und inwiefern der vorinstanzliche Nichteintretensbeschluss gegen das Recht verstossen könnte. Die Beschwerde genügt selbst den an eine Laienbeschwerde zu stellenden minimalen Begründungsanforderungen nicht (Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG), weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. Juni 2024 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill