5A_369/2024 18.06.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_369/2024  
 
 
Urteil vom 18. Juni 2024  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.B.________ und C.B.________, 
vertreten durch Advokaten Dr. Roberto Peduzzi 
und/oder Dominik Junker, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Ausweisung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 7. Mai 2024 (ZB.2024.15). 
 
 
Sachverhalt:  
Die Beschwerdeführerin gelangt in verschiedenen Angelegenheiten immer wieder bis vor Bundesgericht. Vorliegend geht es um die Ausweisung aus ihrer vormaligen Liegenschaft, welche von den Beschwerdegegnern an der Zwangsversteigerung erworben wurde. Auf deren Gesuch hin ordnete das Zivilgericht Basel-Stadt mit Entscheid vom 15. März 2024 im Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen die Ausweisung an. Im diesbezüglichen Berufungsverfahren wies das Appellationsgericht Basel-Stadt mit Entscheid vom 18. April 2024 die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und aufschiebende Wirkung ab und setzte Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses. Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 5A_256/2024 vom 25. April 2024 nicht ein. Nachdem der Kostenvorschuss auch innert der gesetzten Nachfrist nicht geleistet worden war, trat das Appellationsgericht mit Entscheid vom 7. Mai 2024 auf die Berufung nicht ein. Dagegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 12. Juni 2024 wiederum an das Bundesgericht. Am 14. Juni 2024 reichte sie eine Ergänzung betreffend Unfälle, Spätfolgen, Patientenrechte etc. nach. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde scheitert bereits an einem genügenden Rechtsbegehren im Sinn von Art. 42 Abs. 1 BGG, wenn die "Abweisung Entscheid vom 7. Mai 2024 Appellationsgericht Basel-Stadt auf Art. 97 Abs. 1 BGG zu Art. 95 Ziffer a. und c. BGG zur Sistierung Antrag 15.03.2024 auf Ausweisung" und im Übrigen "Einforderung Schadenersatz neues Sturzereignis 29.04.2015 [etc.]" und "Einforderung Zahlungsleistung und Entschädigungen bei ORS als haftpflichtiger Unfallverursacher Tätlicher Angriff Gesuchsteller 8.11.2014 [etc.]" verlangt wird. 
 
2.  
Sodann mangelt es der Beschwerde auch an einer hinreichenden Beschwerdebegründung im Sinn von Art. 42 Abs. 2 BGG. Mit dem sinngemässen Vorbringen, die "Grundrechtsgarantie Schutz des Eigentums" habe "zwingende Priorität vor einer Verwertung" durch das Betreibungsamt, ist nicht dargetan, inwiefern das Nichteintreten auf die Berufung mangels Leistung des Kostenvorschusses im Zusammenhang mit einer auf Eigentumsrecht gestützten Ausweisung gegen Recht verstossen soll. Die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin - welche teils kaum verständlich und in ähnlicher Form jeweils auch schon in den früheren Beschwerdeverfahren erfolgt sind - betreffen von vornherein nicht den Anfechtungsgegenstand (Vorbringen der "Vergewaltigung im Jahr 1987 unter Ko-Tropfen mit Unfall HWS und Würgeangriff"; Vorbringen zum IV-Einkommen und zu einem damaligen Arbeitsvertrag; Vorbringen zu erbrechtlichen Angelegenheiten; u.ä.m.). 
 
3.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.  
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. Juni 2024 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli