8C_38/2023 03.02.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_38/2023  
 
 
Urteil vom 3. Februar 2023  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Oktober 2022 (IV.2022.00384). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1). 
 
2.  
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich bestätigte mit Urteil vom 31. Oktober 2022 die Verfügung der IV-Stelle vom 28. Juni 2022, mit welcher das mit Neuanmeldung vom 20. März 2020 gestellte Invalidenrentenbegehren des Beschwerdeführers abgelehnt wurde. 
Dabei verglich es in einem ersten Schritt den Gesundheitszustand, wie er zum Zeitpunkt der Rentenaufhebungsverfügung vom 17. Oktober 2018 ausgewiesen war, mit demjenigen, wie er sich anlässlich der neuen Rentenverfügung vom 28. Juni 2022 präsentierte. In Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten gelangte es zur Überzeugung, dieser sei im Wesentlichen unverändert geblieben. Soweit von ärztlicher Seite neu eine andere Arbeitsfähigkeitseinschätzung abgegeben werde als der Rentenaufhebungsverfügung vom 17. Oktober 2018 zu Grunde liegend, handle es sich lediglich um eine revisionsrechtlich unbeachtliche andere Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts. Dementsprechend habe die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers abweisen dürfen. 
Allein im Sinne einer Zusatzbegründung bestimmte das Gericht alsdann den Invaliditätsgrad, wie er bei erstmaliger Anmeldung zum Leistungsbezug zu bemessen wäre, ohne dabei auf einen anspruchsbegründenden Invaliditätsgrad von mindestens 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis Ende 2021 gültigen Fassung sowie neu Art. 28b Abs. 4 IVG) zu gelangen. 
 
3.  
Die Vorbringen des Beschwerdeführers beschränken sich demgegenüber weitgehend auf das, was das kantonale Gericht im Rahmen der Zusatzbegründung erwogen hat. Inwiefern die von der Vorinstanz getroffenen Sachverhaltsfeststellungen betreffend den Gesundheitszustand am 17. Oktober 2018 respektive am 28. Juni 2022 offensichtlich unrichtig, sprich willkürlich oder die gestützt darauf erfolgte Verneinung der Voraussetzungen für eine umfassende Neuprüfung des Rentenanspruchs rechtsfehlerhaft sein sollen, legt der Beschwerdeführer nicht näher dar. Lediglich zu bemängeln, einzelne Leiden seien zu Unrecht unberücksichtigt geblieben und dabei pauschal auf von der Vorinstanz bereits gewürdigte oder neue, letztinstanzlich wegen des Novenverbots nach Art. 99 Abs. 1 BGG ohnehin unbeachtliche Arztberichte zu verweisen, reicht klarerweise nicht aus. 
 
4.  
Liegt demnach offensichtlich keine hinreichend sachbezogen begründete Beschwerde vor, führt dies zu einem Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
 
5.  
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG kann ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 3. Februar 2023 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel