6B_388/2013 01.05.2013
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_388/2013 
 
Urteil vom 1. Mai 2013 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Unbekannt, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Sexuelle Übergriffe usw. 
 
Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 
 
1. 
Die Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 2. April 2013 gestützt auf Art. 42 Abs. 5 BGG aufgefordert, den fehlenden angefochtenen Entscheid bis zum 18. April 2013 nachzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Innert Frist hat sie sich nicht mehr gemeldet. Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2. 
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden. 
 
Demnach erkennt der Einzelrichter: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 1. Mai 2013 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Schneider 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn