8C_417/2023 22.11.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_417/2023  
 
 
Urteil vom 22. November 2023  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiber Wüest. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Biedermann, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Heilbehandlung; Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2023 (200 22 421 UV). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die 1967 geborene A.________ arbeitete seit 2004 als Raumpflegerin bei der B.________ SA und war dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 14. September 2017 stürzte sie bei der Fensterreinigung von der Leiter und verletzte sich dabei die rechte Schulter (subacromiales Impingement mit gelenkseitiger Partialruptur der Supraspinatussehne und AC-Arthropathie rechts). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld). 
A.________ unterzog sich mehreren Steroidinfiltrationen des AC-Gelenkes und zwei Schulteroperationen am 21. März 2018 und am 28. April 2021. Keine dieser Massnahmen brachte die erhoffte Beschwerdelinderung. Gestützt auf eine Beurteilung ihrer Versicherungsmedizinerin, Dr. med. C.________, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 25. Januar 2022 stellte die Suva die vorübergehenden Leistungen per 28. Februar 2022 ein (Schreiben vom 26. Januar 2022). Mit Verfügung vom 16. Februar 2022 verneinte sie einen Rentenanspruch und bestätigte die Höhe der - bereits am 15. Januar 2021 verfügungsweise zugesprochenen - Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 5 %. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 8. Juni 2022 fest. 
 
B.  
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 12. Mai 2023 ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, es sei das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 12. Mai 2023 aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Nach Beizug der Akten der Vorinstanz verzichtet das Bundesgericht auf einen Schriftenwechsel. 
Erwägungen: 
 
 
1.  
Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 139 V 42 E. 1). Da die Beschwerde an das Bundesgericht ein reformatorisches Rechtsmittel ist (Art. 107 Abs. 2 BGG), darf sich diese grundsätzlich nicht auf einen rein kassatorischen Antrag beschränken. Anders verhält es sich, wenn das Bundesgericht im Fall einer Gutheissung in der Sache ohnehin nicht selbst entscheiden könnte, insbesondere weil die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz fehlen (BGE 136 V 131 E. 1.2; 134 III 379 E. 1.3; 133 III 489 E. 3.1). Auf die Beschwerde, mit der diese Rüge erhoben wird, ist deshalb einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1; 145 V 57 E. 4.2, je mit Hinweis).  
 
2.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).  
 
3.  
 
3.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie in Bestätigung des Einspracheentscheids der Suva vom 8. Juni 2022 den Zeitpunkt des Fallabschlusses auf den 28. Februar 2022 festgelegt und einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint hat. Die Integritätsentschädigung war bereits im Einspracheverfahren nicht mehr strittig, sodass diesbezüglich Teilrechtskraft eingetreten ist (vgl. dazu BGE 144 V 354 E. 4.3 mit Hinweisen).  
 
3.2. Das kantonale Gericht hat die massgebenden Rechtsgrundlagen richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).  
 
4.  
Die Vorinstanz mass der Aktenbeurteilung der Dr. med. C.________ vom 25. Januar 2022 Beweiskraft bei. Die Suva-Ärztin habe sich betreffend die Einschätzung des medizinischen Endzustands massgeblich auf den Bericht des behandelnden Arztes Dr. med. D.________ vom 16. Dezember 2021 gestützt, wonach keine weiteren operativen Möglichkeiten bestünden, um die Situation zu verbessern. Divergierende ärztliche Einschätzungen lägen nicht in den Akten. Auch die Beurteilung des Zumutbarkeitsprofils durch Dr. med. C.________ erachtete das kantonale Gericht als überzeugend. Es sei somit erstellt, dass von weiteren medizinischen Massnahmen über den 28. Februar 2022 hinaus prospektiv keine namhafte Besserung des unfallbedingten Gesundheitszustands mehr zu erwarten gewesen sei. Angepasste Tätigkeiten (leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne repetitive Überkopfarbeiten; körpernah auf Hüfthöhe Belastungen bis 10 kg und auf Brusthöhe bis 5 kg möglich; körperfern keine repetitive Lasten von mehr als 1 kg; Vibrationen und Schlagbelastungen vermeiden; die Fähigkeit auf Leitern und Gerüsten zu arbeiten ist eingeschränkt) seien der Beschwerdeführerin ganztags ohne Leistungseinschränkung zumutbar. 
Die Invaliditätsbemessung nahm die Vorinstanz anhand eines Einkommensvergleichs vor. Ausgehend von dem von der Beschwerdeführerin zuletzt erzielten Lohn ermittelte sie einen ohne Gesundheitsschaden hypothetisch erzielten Verdienst (Valideneinkommen) von Fr. 46'372.20. Das trotz des Gesundheitsschadens hypothetisch erzielbare Einkommen (Invalideneinkommen) berechnete sie anhand statistischer Werte, was einen Betrag von Fr. 53'664.- ergab. Da aus der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen keine Erwerbseinbusse resultierte, verneinte das kantonale Gericht einen Rentenanspruch, wobei es anfügte, dass sich selbst bei einem Abzug vom Tabellenlohn in der Höhe von 25 % (anstatt 5 %) ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 9 % ergeben würde. 
 
5.  
Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, verfängt nicht. 
 
5.1. Sie bestreitet - wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren - den Beweiswert der versicherungsmedizinischen Einschätzung der Dr. med. C.________. Diese habe lediglich eine Aktenbeurteilung ohne persönliche Untersuchung vorgenommen. Wie das kantonale Gericht jedoch richtig erkannt hat, konnte sich die Suva-Ärztin aufgrund der vorhandenen Unterlagen, mithin anhand der Ergebnisse der bildgebenden und spezialärztlichen Abklärungen sowie der intraoperativen Befunde, ein gesamthaft lückenloses Bild verschaffen. Die persönliche Befassung mit der Beschwerdeführerin rückte daher in den Hintergrund (vgl. statt vieler: Urteil 8C_746/2022 vom 18. Oktober 2023 E. 4.3.3 mit Hinweis).  
 
5.2. Sodann hielt der behandelnde Orthopäde Dr. med. D.________ bereits in seinem Bericht vom 28. September 2021 fest, aus seiner Sicht seien die therapeutischen Massnahmen ausgeschöpft. Am 16. Dezember 2021 bekräftigte er, dass operativ keine weiteren Möglichkeiten bestünden. Wenn Dr. med. C.________ in ihrer Aktenbeurteilung vom 25. Januar 2022 mit Verweis auf letzteren Bericht zum Schluss gelangte, von weiteren Behandlungen sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine namhafte Besserung des unfallbedingten Gesundheitsschadens zu erwarten, leuchtet dies ein. Ihre Einschätzung findet im Übrigen in der Stellungnahme des Dr. med. D.________ vom 1. März 2022, auf die sich die Beschwerdeführerin beruft, eine weitere Bestätigung. So brachte der Orthopäde darin etwa zum Ausdruck, dass er bereits bezüglich der Revisionsoperation vom 28. April 2021 sehr zurückhaltend gewesen sei. Der Eingriff habe dann nicht den gewünschten Effekt erzielt. Eine erneute Intervention - allenfalls zur Stabilisation des Schlüsselbeins - habe die Beschwerdeführerin wiederholt abgelehnt, was seines Erachtens vertretbar sei. Deshalb sei aus orthopädischer Sicht der Endzustand erreicht. Anders als die Beschwerdeführerin glauben machen will, ergibt sich aus der Stellungnahme des Dr. med. D.________ demnach gerade nicht, dass von weiteren ärztlichen Behandlungen noch eine namhafte Besserung zu erwarten gewesen wäre. Insoweit ist auch nicht entscheidend, ob die Beschwerdeführerin mittlerweile in eine weitere Operation einwilligen würde.  
 
5.3. Unbehelflich ist weiter auch der Einwand der Beschwerdeführerin, das Zumutbarkeitsprofil hätte zwingend durch eine Gutachterperson erhoben werden müssen. Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hingewiesen, dass die Beurteilung durch Dr. med. C.________ in Kenntnis der medizinischen Vorakten und unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Beschwerden erfolgte. Auch Dr. med. D.________ erachtete leidensangepasste Tätigkeiten als grundsätzlich zumutbar, wobei er die genaue Beurteilung des beruflichen Zumutbarkeitsprofils den Arbeitsmedizinern überliess. Er wies zwar auch darauf hin, dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben bei gewissen Haushaltsaktivitäten eingeschränkt sei und häufige Pausen einlegen müsse. Wie die Vorinstanz aber zutreffend festgestellt hat, handelt es sich bei den Haushaltsarbeiten zumindest teilweise um nicht leidensangepasste Tätigkeiten. Mit ihren Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin somit keine auch nur geringen Zweifel an dem von Dr. med. C.________ formulierten Zumutbarkeitsprofil zu begründen.  
Die Vorinstanz durfte bei dieser Aktenlage auf Weiterungen in Form einer Begutachtung verzichten. Dies verstösst weder gegen den Untersuchungsgrundsatz noch gegen die Ansprüche auf freie Beweiswürdigung sowie Beweisabnahme (Art. 61 lit. c ATSG; Art. 29 Abs. 2 BV; antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5; Urteil 8C_219/2022 vom 2. Juni 2022 E. 7). 
 
6.  
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG mit summarischer Begründung (Art. 109 Abs. 3 Satz 1 BGG) erledigt. Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Suva hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 22. November 2023 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Wüest