5A_92/2024 10.05.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_92/2024  
 
 
Urteil vom 10. Mai 2024  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter von Werdt, Hartmann, 
Gerichtsschreiber Levante. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Advokat Thomas Käslin, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Antrag auf Hinterlegung der Nachlassdividende (Nachlassvertrag), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 22. Dezember 2023 (ZKBES.2023.129). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die A.________ ist eine Vorsorgeeinrichtung im Sinn von Art. 48 ff. BVG mit Sitz in Schwyz. Ihr war die C.________ GmbH angeschlossen. Über diese wurde am 30. Mai 2017 der Konkurs eröffnet. Das Konkursverfahren wurde am 5. Juli 2017 mangels Aktiven eingestellt, und am 24. Oktober 2017 wurde die Gesellschaft im Handelsregister gelöscht. B.________ war alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der konkursiten Gesellschaft.  
 
A.b. Im Rahmen von gegen B.________ laufenden Betreibungsverfahren wurde diesem am 25. April 2022 zunächst die provisorische und am 15. Juni 2022 die definitive Nachlassstundung gewährt; letztere wurde am 1. Dezember 2022 um weitere sechs Monate verlängert. Im Nachlassverfahren meldete die A.________ eine Forderung von Fr. 20'488.55 als Schadenersatz aus Organhaftung für nicht bezahlte BVG-Prämien nebst Zins zu 6 % vom 3. Juni 2016 bis 25. April 2022, insgesamt Fr. 27'736.45 an.  
 
A.c. B.________ bestritt die eingegebene Forderung. In dem von der Sachwalterin geführten Eingabenverzeichnis wurde die Forderung der A.________ in der Rubrik "Privilegierte (I.-II. Kl.) " mit Fr. 0.-- und in ihrem Bericht an das Nachlassgericht als bestrittene Drittklassforderung (im Betrag von Fr. 0.--) aufgeführt. Im vorgeschlagenen Nachlassvertrag verpflichtete sich B.________, die privilegierten Forderungen nach Art. 219 SchKG zu 100 % zu bezahlen, wobei die privilegierten Gläubiger auf die Sicherstellung ihrer Forderung gemäss Art. 306 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG verzichteten. Den Gläubigern der 3. Klasse sollte er eine Dividende von 10 % bezahlen, die 48 Monate nach der gerichtlichen Bestätigung des Nachlassvertrags zahlbar ist.  
 
A.d. Der Amtsgerichtspräsident Solothurn-Lebern bestätigte mit unbegründetem Urteil vom 26. Juli 2023 den von B.________ mit seinen Gläubigern vereinbarten Nachlassvertrag. In Ziffer 4 des Urteils setzte er der A.________ Frist zur Einreichung der Anerkennungsklage für die von B.________ bestrittene Forderung.  
 
A.e. Am 28. August 2023 reichte die A.________ beim Amtsgericht Solothurn-Lebern die Anerkennungsklage gegen B.________ ein. Sie beantragte, B.________ sei zur Zahlung von Schadenersatz im Umfang von Fr. 27'736.45 an sie zu verpflichten, und die entsprechende Forderung sei als privilegierte Forderung in der Ersten Klasse im Nachlassverfahren/Nachlassvertrag anzuerkennen (Rechtsbegehren 1). Sie berief sich dabei auf die Organhaftung nach Art. 754 OR und die strafrechtliche Verurteilung von B.________ wegen Zweckentfremdung von BVG-Beiträgen (Art. 76 Abs. 3 BVG). Sodann sei B.________ zu verpflichten, den Betrag von Fr. 27'736.45 bis zur Erledigung des Verfahrens bei der Depositenanstalt zu hinterlegen (Rechtsbegehren 2).  
 
A.f. Mit Verfügung vom 31. August 2023 wies der Amtsgerichtspräsident den Hinterlegungsantrag (Rechtsbegehren 2) ab.  
 
B.  
Gegen diese Verfügung erhob die A.________ Beschwerde beim Obergericht des Kantons Solothurn. Die Zivilkammer des Obergerichts wies das Rechtsmittel ab (Entscheid vom 22. Dezember 2023; Postaufgabe am 4. Januar 2024; zugestellt am 8. Januar 2024). 
 
C.  
Mit Eingabe vom 7. Februar 2024 ist die A.________ (Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht gelangt. Sie beantragt in der Hauptsache, B.________ (Beschwerdegegner) sei zu verpflichten, den Betrag von Fr. 27'736.45 bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens vor dem Richteramt Solothurn-Lebern bei der Depositenanstalt zu hinterlegen; eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an das Richteramt Solothurn-Lebern, subeventualiter an das Obergericht zurückzuweisen. 
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein Urteil des Obergerichts, welches die erstinstanzliche Abweisung eines Gesuchs um Hinterlegung nach Art. 315 Abs. 2 SchKG bestätigt hat. Über die Hinterlegung der auf eine bestrittene Nachlassforderung entfallenden Beträge bis zur Erledigung des Prozesses entscheidet nicht das mit der Hauptsache (Klage auf Anerkennung einer bestrittenen Forderung nach Art. 315 Abs. 1 SchKG) befasste Gericht, sondern nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes das Nachlassgericht, und zwar im summarischen Verfahren unter Geltung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 251 lit. a, Art. 255 lit. a ZPO; BERNHEIM/GEIGER, Der Sachwalter im Nachlassverfahren, ZZZ 2021 S. 667; KESSELBACH/DUC/HOSTETTLER, in: Kommentierte Musterklagen [...], Bd. V, 2. Aufl. 2022, § 97a Rz. 8; GUGGISBERG/JAKOB, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 27 f. zu Art. 315; JUNOD MOSER/GAILLARD, in: Commentaire romand, Poursuite et faillite, 2005, N. 8, 14 zu Art. 315). Unabhängig davon, dass sich das Amtsgericht nicht als "Nachlassgericht" bezeichnet hat, liegt ein Entscheid in einer Schuldbetreibungs- und Konkurssache vor, welcher der Beschwerde in Zivilsachen unterliegt (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG).  
 
1.2. Die Beschwerde in Zivilsachen gegen Entscheide des Konkurs- oder Nachlassgerichts ist gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG streitwertunabhängig zulässig. Unter die Ausnahme des Streitwerterfordernisses fallen alle Entscheide, welche gemäss Art. 293-350 SchKG in die Hände des Nachlassgerichts gelegt werden (BOVEY, in: Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2021, N. 72 zu Art. 74).  
 
1.3. Der Entscheid, mit welchem das Nachlassgericht das Begehren um Hinterlegung nach Art. 315 Abs. 2 SchKG bei einer Klage gegen eine bestrittene Forderung (Art. 315 Abs. 1 SchKG) abgewiesen hat, ist in einem eigenständigen Verfahren ergangen, welches prozessual abgeschlossen ist; es liegt ein Endentscheid vor (Art. 90 BGG; BGE 134 III 426 E. 1.1).  
 
1.4. Die Hinterlegung ist bei Gutheissung der Klage auf Anerkennung der bestrittenen Forderung (Art. 315 Abs. 1 SchKG) dem Gläubiger und bei Abweisung der Klage dem Schuldner freizugeben; die Freigabe erfolgt durch das Nachlassgericht (GUGGISBERG/JAKOB, a.a.O., N. 39 zu Art. 315). Die Hinterlegung (bei der Depositenanstalt, Art. 315 Abs. 2 SchKG) ist eine Sicherungsmassnahme zum Schutz des Nachlassgläubigers, dessen angemeldete Forderung vom Schuldner bestritten wird, wobei diese Bestreitung einem Rechtsvorschlag in einer gewöhnlichen Betreibung ähnlich ist (GUGGISBERG/JAKOB, a.a.O., N. 5 zu Art. 315, mit Hinw.). Der Hinterlegungsentscheid (Art. 315 Abs. 2 SchKG) ist daher vergleichbar mit einem Arrest als Sicherungsmassnahme während einer materiellen Klage (Art. 279 Abs. 1 SchKG) oder mit der Verpflichtung zur Hinterlegung von Unterhaltsbeiträgen als vorsorgliche Massnahme während des Unterhaltsprozesses (Art. 303 Abs. 1 ZPO). Insoweit fehlt es bei der Anordnung gemäss Art. 315 Abs. 2 SchKG an einer endgültiger Regelung eines Rechtsverhältnisses (vgl. BOVEY, a.a.O., N. 11 zu Art. 98), weshalb die Anordnung unter die vorsorglichen Massnahmen im Sinn von Art. 98 BGG fällt (vgl. BGE 135 III 232 E. 1.2, Arrestbefehl; BGE 139 III 86 E. 1.1.1, vorsorgliche Massnahmen nach ZPO).  
 
1.5. Zulässig sind vorliegend einzig Rügen nach Art. 106 Abs. 2 BGG. Für Vorbringen betreffend die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt das Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 II 44 E. 1.2).  
 
2.  
Das Obergericht hat festgehalten, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Forderung nicht unter die von Art. 219 Abs. 4 Erste Klasse lit. b SchKG privilegierten Forderungen falle, weil sie nicht gegenüber dem angeschlossenen Arbeitgeber, sondern gegenüber dem fehlbaren Organ erhoben werde. Das Amtsgericht habe das Gesuch (nach Art. 315 Abs. 2 SchKG) zu Recht abgewiesen. 
Die Beschwerdeführerin rügt, die Auffassung des Obergerichts sei nicht nachvollziehbar, und es sei offensichtlich, dass eine Klagegutheissung nicht ausgeschlossen sei. Die Vorbringen vermögen dem Vorwurf zu genügen, das Obergericht habe das Recht willkürlich (Art. 9 BV) angewendet, wenn es die Privilegierung der Forderung und Hinterlegungspflicht verneint habe. 
 
3.  
Gemäss Art. 305 Abs. 3 SchKG hat das Nachlassgericht bei der Bestätigung des Nachlassvertrages eine summarische Einschätzung der bestrittenen Forderung vornehmen müssen; die gerichtliche Beurteilung bleibt indes vorbehalten (Urteil 5A_715/2016 vom 31. März 2017 E. 3.2). Gegenstand der (materiellrechtlichen) Klage nach Art. 315 Abs. 1 SchKG ist die bestrittene Forderung, das beanspruchte und bestrittene Vorzugsrecht und/oder das beanspruchte und bestrittene (Konkurs-) Privileg (u.a. GUGGISBERG/JAKOB, a.a.O., N. 6 zu Art. 315; JUNOD MOSER/GAILLARD, N. 4 zu Art. 315). Sachliche Voraussetzung für die Hinterlegung nach Art. 315 Abs. 2 SchKG ist, dass die Gutheissung der Klage nach dem Ermessen des Nachlassgerichts nicht ausgeschlossen oder sehr unwahrscheinlich ist (GUGGISBERG/JAKOB, a.a.O., N. 24 zu Art. 315). 
 
3.1. Der Beschwerdegegner hat die Forderung der Beschwerdeführerin bestritten. Gestützt auf die Anerkennungsklage vom 28. August 2023 (Lit. A.e) hat das Obergericht (einzig) geprüft, ob das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Privileg der Forderung begründet sei.  
 
3.2. Das Obergericht hat darauf hingewiesen, dass gemäss Art. 219 Abs. 4 Erste Klasse lit. b SchKG Forderungen der Personalvorsorgeeinrichtungen "gegenüber den angeschlossenen Arbeitgebern" privilegiert seien. Nach der Rechtsprechung gilt das Privileg unabhängig von der rechtlichen Grundlage (BGE 135 III 171 E. 4.2, E. 4.3), namentlich auch für Darlehensforderungen der Pensionskasse gegenüber dem Arbeitgeber (BGE 135 III 171 E. 4.5; 129 III 486 E. 3.5 am Ende). Richtig ist, dass - wie die Beschwerdeführerin ausführt - ein Organ der Gesellschaft aus Verantwortlichkeit nach Art. 754 OR (i.V.m. Art. 827 OR) von der Personalvorsorgeeinrichtung persönlich für den Schaden durch das Unterlassen der Bezahlung von BVG-Beiträgen haftbar gemacht werden kann (u.a. Urteil 9C_203/2007 vom 8. Mai 2008 E. 2.2, als Vorfrage im Verfahren nach Art. 73 BVG und als zur Verrechnung gestellte Forderung). Allerdings handelt es sich nicht um eine Forderung gegenüber dem angeschlossenen Arbeitgeber. Auch Verantwortlichkeitsansprüche gegen fehlbare Organe der Personalvorsorgeinrichtung nach Art. 52 BVG sind vom Privileg nicht erfasst (LORANDI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 233 zu Art. 219; AMONN/WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 42 Rz. 76). Nichts anderes ergibt sich mit Blick auf Verantwortlichkeitsansprüche gegen fehlbare Organe nach Art. 52 AHVG. Auch diese Ansprüche geniessen kein Privileg nach Art. 219 Abs. 4 Zweite Klasse lit. b SchKG (LORANDI, a.a.O., N. 272 zu Art. 219; REICHMUTH, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, 2008, S. 298 Fn 1799). Die Haftungsansprüche richten sich nicht gegen den konkursiten Arbeitgeber, sondern gegen fehlbare Organe (LORANDI, a.a.O., N. 272 zu Art. 219).  
 
3.3. Wenn das Obergericht den erstinstanzlichen Entscheid mit der Begründung bestätigt hat, dass mangels Vorliegen einer privilegierten Forderung gegenüber dem Beschwerdegegner (als angeblich fehlbarem Organ) eine Hinterlegung nach Art. 315 Abs. 2 SchKG nicht gerechtfertigt sei, kann von geradezu stossender Rechtsanwendung in der Beurteilung der Klage nicht gesprochen werden.  
 
4.  
Im Weiteren ist nicht ersichtlich, inwiefern das Ergebnis des angefochtenen Entscheid offensichtlich stossend bzw. unhaltbar sein soll. 
 
4.1. Wenn die Nachlassdividenden der übrigen Nachlassgläubiger laut Nachlassvertrag nicht sicherzustellen sind, kann das Nachlassgericht keine Sicherstellung und Hinterlegung nach Art. 315 Abs. 2 SchKG der allfälligen Dividenden von Gläubigern einer bestrittenen Forderungen anordnen, da andernfalls solche Gläubiger in Verletzung des Grundsatzes der Gläubigergleichbehandlung bevorzugt würden (HUNKELER/ WOHL, in: Schulthess Kommentar SchKG, 2017, N. 9 zu Art. 315). Legitimiert zum Antrag auf Hinterlegung ist jeder Gläubiger einer bestrittenen Forderung, für die eine Sicherstellungspflicht besteht (KESSELBACH/DUC/HOSTETTLER, a.a.O., § 97a Rz. 6; GUGGISBERG/JAKOB, a.a.O., N. 24a f. zu Art. 315).  
 
4.2. Aus dem in den Akten liegenden bewilligten Nachlassvertrag (Art. 105 Abs. 2 BGG) geht hervor, dass der Beschwerdegegner nicht verpflichtet ist, die Nachlassdividenden der übrigen privilegierten Forderungen gemäss Art. 219 SchKG sicherzustellen, sondern die privilegierten Gläubiger gemäss Art. 306 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG darauf verzichten. Der (unbegründete) Entscheid über die Bewilligung der Nachlassstundung (vom 26. Juli 2023) enthält keine Anhaltspunkte über das Gläubigerquorum und die Bewilligungsvoraussetzungen. Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin einem Verzicht auf die angemeldete privilegierte Forderung zugestimmt hätte, bestehen insoweit nicht. Ob dem Hinterlegungsantrag der Beschwerdeführerin ein erklärter Verzicht entgegensteht (vgl. GUGGISBERG/JAKOB, a.a.O., N. 33 zu Art. 315; JUNOD MOSER/GAILLARD, a.a.O., N 17 zu Art. 315), muss jedoch nicht erörtert werden. Das Obergericht hat den Antrag auf Hinterlegung nach Art. 315 Abs. 2 SchKG nicht wegen fehlender Berechtigung zur Antragsstellung abgewiesen, sondern weil es sachlich - wie dargelegt (E. 3) - willkürfrei annehmen durfte, dass das für die eingeklagte Forderung verlangte Privileg nicht besteht.  
 
4.3. Schliesslich besteht für nicht privilegierte Forderungen keine gesetzliche Sicherstellungspflicht des Schuldners für Nachlassdividenden (HUNKELER, in: Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, N. 18, 27 zu Art. 306; GUGGISBERG/JAKOB, a.a.O., N. 4b, 5a zu Art. 314). In Nachlassverträgen kann gleichwohl vorgesehen werden, dass die bestrittenen Forderungen sicherzustellen sind (BERNHEIM/GEIGER, a.a.O., S. 666 f.). Dass der Beschwerdegegner gemäss nachlassvertraglicher Regelung verpflichtet wäre, bestrittene Forderungen sicherzustellen, geht aus dem konkreten Nachlassvertrag nicht hervor, und eine Berechtigung wird von der Beschwerdeführerin nicht behauptet. Wenn das Obergericht den erstinstanzlichen Entscheid - d.h. die Abweisung des Gesuchs um Hinterlegung nach Art. 315 Abs. 2 SchKG - vollumfänglich bestätigt hat, hält dies einer Willkürprüfung stand.  
 
5.  
Der Beschwerde ist kein Erfolg beschieden. Die Beschwerdeführerin wird kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zu leisten. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. Mai 2024 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Levante