6B_672/2021 15.05.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_672/2021  
 
 
Urteil vom 15. Mai 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Bundesrichterin Koch, 
Gerichtsschreiberin Rohrer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, 
Postfach, 8036 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Einstellungsverfügung; Kosten, Entschädigung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung und den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 20. April 2021 (UH200323-O/U/HON). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl führte gegen A.________ ein Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung, Überlassen eines Motorfahrzeugs an eine nicht führungsberechtigte Person und Missachtung eines audienzrichterlichen Verbots. 
 
B.  
Mit Verfügung vom 25. September 2020 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren ein. Sie nahm die Verfahrenskosten auf die Staatskasse und richtete A.________ weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung aus. 
 
C.  
Die von A.________ gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 20. April 2021 ab. Es auferlegte A.________ Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1' 500.-- und sprach ihm für das Beschwerdeverfahren keine Prozessentschädigung zu. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wurde mit Verfügung vom 20. April 2021 ebenfalls abgewiesen. 
 
D.  
A.________ gelangt mit Beschwerde an das Bundesgericht. Er beantragt, die Verfügung und der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 20. April 2021 seien aufzuheben und an die Vorinstanz zur Abklärung der Zuständigkeit zurückzuweisen. Sodann stellt er folgende drei Eventualbegehren: Die Sache sei im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen. Die Sache sei zur Sachverhaltsergänzung/Korrektur zurückzuweisen. Der Entscheid sei aufzuheben und ihm sei Auslagenersatz in der Höhe von Fr. 270.-- und eine Genugtuung von Fr. 30'400.-- zuzusprechen. Ausserdem ersucht A.________ für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
 
E.  
Das Obergericht des Kantons Zürich und die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl haben auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, seine Eingabe sei als "strafrechtliche und subsidiäre verfassungsrechtliche Beschwerde" anhand zu nehmen. Mit Beschwerde in Strafsachen kann auch die Verletzung von Verfassungsrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde besteht kein Raum (Art. 113 ff. BGG).  
 
1.2. Anfechtbar ist nur der Entscheid der letzten kantonalen Instanz (Art. 80 Abs. 1 BGG). Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde bilden damit allein die Verfügung und der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 20. April 2021. Der gegen die Mitglieder der Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich und die vorinstanzlichen Richter gerichtete Vorwurf des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) liegt ausserhalb des durch den angefochtenen Entscheid begrenzten Streitgegenstands und ist im vorliegenden Verfahren vor Bundesgericht nicht zu behandeln. Ebensowenig ist auf die beschwerdeführerischen Ausführungen im Zusammenhang mit § 344 des deutschen Strafgesetzbuchs einzugehen.  
 
1.3.  
 
1.3.1. Die Beschwerde in Strafsachen ist in erster Linie ein reformatorisches Rechtsmittel (Art. 107 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeschrift muss daher grundsätzlich einen Antrag in der Sache enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Aufhebungsanträge oder Anträge auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung allein genügen nicht. Allerdings reicht ein Begehren ohne Antrag in der Sache aus, wenn sich aus der Begründung zweifelsfrei ergibt, was mit der Beschwerde angestrebt wird (BGE 137 II 313 E. 1.3; Urteil 6B_210/2021 vom 24. März 2022 E. 1, nicht publ. in: BGE 148 IV 205; je mit Hinweisen). Darüber hinaus genügt ein blosser Rückweisungsantrag auch dann, wenn das Bundesgericht im Falle einer Gutheissung in der Sache ohnehin nicht selbst entscheiden könnte (BGE 134 III 379 E. 1.3; 133 III 489 E. 3.1; je mit Hinweisen).  
 
1.3.2. Der Beschwerdeführer ersucht im Hauptbegehren darum, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben und an die Vorinstanz zur Abklärung der Zuständigkeit zurückzuweisen sei. Er beanstandet insofern, dass die Vorinstanz auf sein Begehren um Klärung der örtlichen Zuständigkeit nicht eingetreten ist, und stellt sich in seiner Begründung auf den Standpunkt, die Strafbehörden des Kantons Schwyz seien zuständig gewesen.  
Mit den Eventualbegehren "die Sache sei im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen" und "die Sache sei zur Sachverhaltsergänzung/Korrektur zurückzuweisen" stellt der Beschwerdeführer keinen Antrag in der Sache. Der Beschwerdebegründung lässt sich indes entnehmen, dass der Beschwerdeführer eventualiter die von ihm vor Vorinstanz geltend gemachten Entschädigungs- und Genugtuungsforderungen (Verfahrenskosten: Fr. 4'600.--; Auslagenersatz: Fr. 270.--; Genugtuung: Fr. 400.-- für unverhältnismässigen Polizeigewahrsam von zwei Tagen und Fr. 30'000.-- für die Verletzung seiner persönlichen Verhältnisse; Umtriebsentschädigung: Fr. 1'800.-- [Zeitaufwand für Rechtsschriften: 12 Std. à Fr. 150.--]) zugesprochen erhalten möchte. Die beiden Rechtsbegehren sind in diesem Sinne zu interpretieren. 
Soweit er ebenfalls eventualiter beantragt, ihm sei Auslagenersatz in der Höhe von Fr. 270.-- und eine Genugtuung von Fr. 400.-- für unverhältnismässigen Polizeigewahrsam von zwei Tagen und Fr. 30'000.-- für die Verletzung seiner persönlichen Verhältnisse zuzusprechen, ist dieses Begehren als Subeventualbegehren zu behandeln, da dieser Antrag weniger weit als sein obgenanntes Eventualbegehren geht. 
 
2.  
Mit Beschwerde in Strafsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Dafür muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2, 86 E. 2; 134 II 244 E. 2.1). 
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es unter Berücksichtigung der eben dargestellten Begründungspflicht grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 145 V 304 E. 1.2; 143 I 377 E. 1.2; 141 V 234 E. 1; 140 III 115 E. 2, 86 E. 2). 
Soweit Willkür, die Verletzung von Grundrechten einschliesslich der EMRK oder von kantonalem Recht behauptet wird, gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG; Urteile 6B_671/2021 vom 26. Oktober 2022 E. 5.2.3; 6B_15/2019 vom 15. Mai 2019 E. 2.4). Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde substanziiert vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 304 E. 1.2; 144 II 313 E. 5.1; Urteil 6B_1273/2019 vom 11. März 2020 E. 2.3; je mit Hinweisen). 
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, die Frage des Gerichtsstands zu Unrecht nicht formell geklärt zu haben. Dabei macht er zusammengefasst geltend, er habe diesen Antrag rechtzeitig bei der Staatsanwaltschaft gestellt und ausgeführt, dass er den Kanton Schwyz für das Verfahren als zuständig erachte. Die interkantonale Zuständigkeitsfrage sei nach wie vor ungeklärt. Die Vorinstanz stelle den Sachverhalt willkürlich fest und verletze Art. 41 StPO sowie Art. 3 und Art. 30 BV. Ihr sei eine materielle und formelle Rechtsverweigerung, die Vorenthaltung des verfassungsmässigen Richters sowie eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs und eines fairen Verfahrens gemäss Art. 6 EMRK vorzuwerfen. Da ihm eine Entschädigung verweigert worden sei, sei er entgegen der Auffassung der Vorinstanz auch betreffend der Frage des Gerichtsstands beschwert (vgl. Beschwerde S. 4).  
 
3.2. Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Will die Partei die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Behörde anfechten, so hat sie dieser unverzüglich die Überweisung des Falles an die zuständige Strafbehörde zu beantragen (Art. 41 Abs. 1 StPO). Die Partei muss das Gesuch unverzüglich stellen, d.h. sobald es ihr nach Kenntnisnahme der für die Änderung des Gerichtsstands wesentlichen Umstände zuzumuten ist (Urteil 6B_1395/2021 vom 9. Dezember 2022 E. 6.3.1 mit Hinweisen). Die mit dem Antrag befasste Behörde hat einen Meinungsaustausch (i.S.v. Art. 39 Abs. 2 StPO) einzuleiten oder ihre eigene Zuständigkeit mittels Verfügung zu bestätigen, welche im interkantonalen Gerichtsstandsfall mit Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts angefochten werden kann. Eine Beschwerde ist auch zulässig, wenn die beteiligten Staatsanwaltschaften nicht innert nützlicher Frist den Gerichtsstandsantrag einer Partei behandeln und entscheiden (Urteil 6B_188/2013 vom 4. Juli 2013 E. 3.1 mit Hinweisen).  
 
3.3. Der Beschwerdeführer hat die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl anlässlich seiner Einvernahme vom 5. Juni 2019 bestritten und zum Ausdruck gebracht, dass er den Kanton Schwyz als zuständig erachtet (Akten Staatsanwaltschaft act. 3/3 S. 2). Die Staatsanwaltschaft führte das Verfahren fort und hielt insofern konkludent an ihrer Zuständigkeit fest. Der Beschwerdeführer hätte daher an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangen müssen, um einen Entscheid betreffend die Zuständigkeit zu erhalten. Dass er dies gemacht hätte, ist nicht erkennbar. Nachdem die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer am 5. Juni 2020 den Abschluss des Verfahrens (Einstellung) angezeigt (Akten Staatsanwaltschaft act. 13/1), der Beschwerdeführer ohne erneute Bestreitung der Zuständigkeit am 22. Juni 2010 Entschädigungs- und Genugtuungsforderungen geltend gemacht (Akten Staatsanwaltschaft act. 13/7) und die Staatsanwaltschaft am 25. September 2020 die Einstellungsverfügung erlassen hat (Akten Obergericht act. 3), kann ein Gerichtsstandsverfahren nicht mehr eingeleitet werden. Mit der Vorinstanz erschliesst sich nicht, inwiefern der Beschwerdeführer in einem Verfahrensstadium, wo lediglich noch Kosten- und Entschädigungsfolgen der Verfahrenseinstellung zur Diskussion stehen, ein aktuelles, rechtlich geschütztes Interesse an der formellen Feststellung der Zuständigkeit haben sollte. Dass ihm in der Einstellungsverfügung die Ausrichtung einer Entschädigung und Genugtuung verweigert wurde, vermag daran nichts zu ändern, zumal die Klärung der örtlichen Zuständigkeit für die noch strittigen Ansprüche ohne Bedeutung ist und der Beschwerdeführer dadurch keine Besserstellung erfährt. Die Vorinstanz ist mangels Legitimation zu Recht auf das entsprechende Begehren nicht eingetreten.  
Im Übrigen ist ohnehin nicht ersichtlich, weshalb vorliegend die Behörden des Kantons Schwyz zuständig gewesen sein sollten. Die örtliche Zuständigkeit der Strafbehörden bestimmt sich nach den Art. 31-38 StPO. Gemäss Art. 31 StPO sind für die Strafverfolgung und Beurteilung einer Straftat die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Mit dem angeblich vorschriftswidrigen Parkieren an der U.________ xxx, Zürich (Missachtung eines audienzrichterlichen Verbots), bestand ein örtlicher Anknüpfungspunkt zur Stadt Zürich. Desgleichen gilt bezüglich der im Verlaufe des Verfahrens hinzugekommenen Vorwürfe des Überlassens eines Motorfahrzeugs an eine nicht führungsberechtigte Person und der falschen Anschuldigung. Insofern durften sich die Strafbehörden des Kantons Zürich für die Verfolgung und Beurteilung der dem Beschwerdeführer vorgehaltenen Delikte als örtlich zuständig erachten. Inwiefern nach den genannten Bestimmungen ein örtlicher Anknüpfungspunkt zum Kanton Schwyz bestehen sollte, ist demgegenüber nicht erkennbar und wird vom Beschwerdeführer auch in keiner Weise dargelegt. 
Im Ergebnis erweist sich die Rüge der Verletzung der StPO, der BV und der EMRK als unbegründet, soweit sie überhaupt den Begründungsanforderungen nach Art. 42 und Art. 106 Abs. 2 BGG genügt. 
 
4.  
Auf Seite 5-7 seiner Eingabe rügt der Beschwerdeführer die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz als unrichtig und unvollständig und ergänzt diese vor Bundesgericht. In welcher Hinsicht die von ihm gemachten, tatsächlichen Ausführungen und Richtigstellungen für den Ausgang des Verfahrens relevant sein sollten, legt er indessen nicht dar. Solches ist auch nicht ohne Weiteres ersichtlich. Die vom Beschwerdeführer angeführten Sachverhaltsergänzungen erscheinen nicht als entscheidwesentlich, weshalb die Vorinstanz diese nicht im Einzelnen wiedergeben und sich damit nicht auseinandersetzen musste. Eine Verletzung von Bundesrecht liegt nicht vor, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. 
 
5.  
 
5.1. Der Beschwerdeführer beanstandet schliesslich, dass ihm weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung ausgerichtet wurde und rügt in diesem Zusammenhang Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 9, Art. 29 und Art. 30 BV sowie Art. 6 EMRK als verletzt.  
 
5.2.  
 
5.2.1. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie nach Art. 429 Abs. 1 StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a) und der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (lit. b), sowie auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse (lit. c). Gemäss Art. 429 Abs. 2 Satz 1 StPO muss die Strafbehörde den Entschädigungsanspruch von Amtes wegen prüfen. Daraus folgt, dass sie die Partei zu der Frage mindestens anzuhören und gegebenenfalls gemäss Art. 429 Abs. 2 Satz 2 StPO aufzufordern hat, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (BGE 144 IV 207 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Aus Art. 429 Abs. 2 StPO geht nicht hervor, dass die Strafbehörde im Sinne des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 6 StPO alle für die Beurteilung des Entschädigungsanspruchs bedeutsamen Tatsachen von Amtes wegen abzuklären hat (vgl. BGE 142 IV 237 E. 1.3.1; Urteile 6B_669/2018 vom 1. April 2019 E. 2.3; 6B_552/2018 vom 27. Dezember 2018 E. 1.3; 6B_632/2017 vom 22. Februar 2018 E. 2.3; je mit Hinweisen). Es obliegt der beschuldigten Person, ihre Ansprüche zu begründen und auch zu belegen. Dies entspricht der zivilrechtlichen Regel, wonach wer Schadenersatz beansprucht, den Schaden zu beweisen hat (Art. 42 Abs. 1 OR; vgl. zum Ganzen: BGE 142 IV 237 E. 1.3.1 mit Hinweisen).  
 
5.2.2. Die Strafbehörde kann die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO). Die Grundsätze zur Auflage von Verfahrenskosten trotz Freispruch oder Verfahrenseinstellung gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO gelten auch bei der Beurteilung, ob eine Entschädigung oder Genugtuung im Sinne von Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO herabzusetzen oder zu verweigern ist (Urteile 6B_1433/2021 vom 3. März 2022 E. 4.2; 6B_997/2020 vom 18. November 2021 E. 3.2.2; 6B_4/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 5.2.6; je mit Hinweisen).  
 
5.2.3. Sind gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden, so beurteilt sich der Entschädigungs- und Genugtuungsanspruch indessen nach Art. 431 Abs. 1 StPO. Als Zwangsmassnahme gelten nach Art. 196 StPO jene Verfahrenshandlungen der Strafbehörden, die in die Grundrechte des Betroffenen eingreifen und dazu dienen, Beweise zu sichern, die Anwesenheit von Personen im Verfahren sicherzustellen oder die Vollstreckung des Entscheids zu gewährleisten. Hierunter fällt jede Art von Freiheitsentzug bis zur Rechtskraft einer Verurteilung, namentlich auch die polizeiliche Vorführung (vgl. YVONA GRIESSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl. 2020, N. 1 zu Art. 431 StPO; WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 431 StPO). Zwangsmassnahmen sind rechtswidrig, wenn zum Zeitpunkt ihrer Anordnung oder Fortsetzung die materiellen oder formellen gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 196 ff. StPO nicht erfüllt waren (Urteile 6B_1420/2022 vom 10. März 2023 E. 2.3.2; 6B_888/2021 vom 24. November 2022 E. 5.3; 6B_1273/2019 vom 11. März 2020 E. 4.3.1; je mit Hinweisen). Wird hingegen erst im Nachhinein festgestellt, dass die Zwangsmassnahme ungerechtfertigt war, weil die beschuldigte Person freigesprochen oder deren Strafverfahren eingestellt wird, waren aber zum Zeitpunkt der Anordnung der Zwangsmassnahme deren Voraussetzungen gegeben, stützt sich der Entschädigungs- bzw. Genugtuungsanspruch auf Art. 429 StPO (Urteile 6B_1420/2022 vom 10. März 2023 E. 2.3.2; 6B_990/2013 vom 10. Juni 2014 E. 2.2; je mit Hinweisen).  
 
5.2.4. Bei rechtswidriger Anwendung von Zwangsmassnahmen hat die beschuldigte Person unabhängig von ihrem Verhalten Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und gegebenenfalls auch auf Genugtuung. Art. 430 StPO kommt in dieser Konstellation nicht zur Anwendung (Urteil 6B_365/2011 vom 22. September 2011 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 137 IV 352; YVONA GRIESSER, a.a.O., N. 1 zu Art. 431 StPO; WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., N. 3b und N. 3e zu Art. 431 StPO).  
 
5.3.  
 
5.3.1. Die Vorinstanz hat sich vertieft mit den angemeldeten Ansprüchen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Dabei hat sie hinsichtlich des von ihm geltend gemachten Auslagenersatzes von Fr. 270.-- (Fr. 100.-- Portopauschale; Fr. 70.-- für Bahnbillete von und nach Zürich; Fr. 100.-- Büromaterial) und der Umtriebsentschädigung von Fr. 1'800.-- (Zeitaufwand für Rechtsschriften 12 Std. à Fr. 150.--) zutreffend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine Forderungen zwar beziffert, im Einzelnen aber nicht rechtsgenüglich begründet und belegt. Dem ist nichts beizufügen. Seine nunmehr vor Bundesgericht vorgebrachte Behauptung, die Postgebühren seien aktenkundig auf den Briefumschlägen ausgewiesen, vermag an seiner Obliegenheit, seine Auslagen zu belegen, nichts zu ändern. Es ist nicht Aufgabe der Strafbehörden, in den Akten nach Beweisen für die vom Beschwerdeführer angemeldeten Ansprüche zu suchen. Eine Entschädigung für den persönlichen Zeitaufwand (Aktenstudium, Verfassen von Eingaben, Teilnahme an Verhandlungen etc.) von nicht anwaltlich vertretenen Personen oder Beschuldigten ist in der StPO sodann nicht explizit vorgesehen. Eine Parteientschädigung kann aber zugesprochen werden, wenn "besondere Verhältnisse" dies rechtfertigen. Solche liegen vor, wenn es sich a) um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handelt, b) die Interessenwahrung einen hohen Arbeitsaufwand notwendig macht, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat, und c) zwischen dem betriebenen Aufwand und dem Ergebnis der Interessenwahrung ein vernünftiges Verhältnis besteht. Bei einem Aufwand von 12 Stunden - wie ihn der Beschwerdeführer vor Vorinstanz geltend macht - sind diese Voraussetzungen nicht anzunehmen (vgl. Urteile 6B_1125/2016 vom 20. März 2017 E. 2.2 mit Hinweis; 6B_251/2015 vom 24. August 2015 E. 2.3.1 f. sowie E. 2.3.3 mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer seine, für den Zeitaufwand für Rechtsschriften beantragte Entschädigung ohne weitere Erklärung vor Bundesgericht neu auf Fr. 6'000.-- erhöht, ist darauf nicht einzugehen. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde darzulegen ist (BGE 139 III 120 E. 3.1.2; 134 V 223 E. 2.2.1). Diese Anforderungen sind vorliegend nicht erfüllt. Der Schluss der Vorinstanz, dem Beschwerdeführer sei keine Entschädigung für die von ihm geltend gemachten Auslagen in der Höhe von Fr. 270.-- und für seinen persönlichen Zeitaufwand zuzusprechen, ist rechtskonform.  
 
5.3.2. Ebenso zutreffend ist die Auffassung der Vorinstanz, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfahrenskosten von Fr. 4'600.--, die ihm als Unterliegender in den von ihm angestrengten Rechtsmittelverfahren auferlegt worden sind, im vorliegenden Verfahren nicht zu ersetzen sind. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (für das Verfahren nach der StPO: Art. 428 Abs. 1 StPO; Art. 421 Abs. 2 StPO; für das Verfahren nach dem BGG: Art. 66 Abs. 1 BGG). Diesen Vorgaben kamen sowohl die Vorinstanz (vgl. Beschluss UP190004-O/U/WID vom 22. Februar 2019 [Akten Staatsanwaltschaft act. 7/10] und Beschluss UH190174-O/U/HON vom 18. September 2019 [Akten Staatsanwaltschaft act. 10/21/8]) wie auch das Bundesgericht (vgl. Urteile 1B_114/2019 vom 2. April 2019 und 1B_492/2019 vom 7. November 2019) nach. Dass das vorliegende Strafverfahren von der Staatsanwaltschaft letztendlich eingestellt wurde, ändert nichts daran, dass der Beschwerdeführer in den von ihm vorgängig eingeleiteten Verfahren unterlegen ist. Inwiefern die Waffengleichheit oder die vom Beschwerdeführer angerufenen Verfassungs- und EMRK-Bestimmungen verletzt sein sollten, ist weder hinreichend dargetan noch ersichtlich. Die geltend gemachten Verfahrenskosten von Fr. 4'600.-- wurden dem Beschwerdeführer rechtskräftig auferlegt. Darauf kann nicht mehr zurückgekommen werden. Ausführungen zur Frage, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten eine Ausweitung der Untersuchung auf die Delikte der falschen Anschuldigung und des Überlassens eines Motorfahrzeugs an eine nicht führungsberechtigte Person bewirkte bzw. ob er das Verfahren schuldhaft eingeleitet oder bewusst und unnötig erschwert und verzögert hat, erübrigen sich in diesem Zusammenhang.  
 
5.3.3. Der Vorwurf, die Vorinstanz habe zur Genugtuungsforderung keinerlei Stellung bezogen und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, erfolgt sodann ohne Grund. Im angefochtenen Entscheid wird eingehend dargelegt, weshalb dem Beschwerdeführer kein Anspruch auf eine Genugtuung zusteht und der Entscheid der Staatsanwaltschaft zu schützen ist (vgl. angefochtener Entscheid Ziff. 3.4 S. 8 f. und Ziff. 3.5-5.5 S. 9 ff.). Dass der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Auffassung nicht teilt, begründet keine Gehörsverletzung. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen zu der von ihm geltend gemachten Genugtuung von Fr. 30'000.-- nicht auseinander und zeigt diesbezüglich nicht auf, inwiefern die Vorinstanz Bundes-, Verfassungs- oder Konventionsrecht verletzt haben soll. Die Beschwerde genügt in diesem Punkt den Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht. Auf die Rüge ist nicht einzutreten.  
 
5.3.4. Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Genugtuung für "unverhältnismässigen Polizeigewahrsam" hat.  
 
5.3.4.1. Im angefochtenen Entscheid wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich vom 12. Juni 2019, 08.00 Uhr, bis 13. Juni 2019, 18.00 Uhr, in Polizeigewahrsam befunden, da seine Vorführung zu einer Einvernahme angeordnet worden war. Im Beschluss UH190174-O/U/HON vom 18. September 2019 habe die hiesige Kammer festgehalten, dass die Anordnung der Vorführung als solche verhältnismässig gewesen sei, zumal der Beschwerdeführer gegenüber der Staatsanwaltschaft zum Ausdruck gebracht habe, Vorladungen zu Einvernahmen keine Folge zu leisten. Dem Beschwerdeführer sei für den Polizeigewahrsam am Tag der eigentlichen Einvernahme folglich keine Genugtuung zuzusprechen. Dass der Einvernahmetermin auf einen Vormittag (13. Juni 2019, 08.00 Uhr) angesetzt worden sei und der Beschwerdeführer, dessen Zuführung aus dem Kanton Appenzell Ausserrhoden aufgrund der Distanzverhältnisse bereits am Vortag erfolgte, deshalb die Nacht im Polizeigewahrsam habe verbringen müssen, sei im Beschluss UH190174-O/U/HON vom 18. September 2019 demgegenüber als unverhältnismässig bewertet worden. Für die zu einem unverhältnismässig frühen Zeitpunkt erfolgte Zuführung stehe dem Beschwerdeführer grundsätzlich eine Genugtuung von Fr. 200.-- zu. Indessen sei zu berücksichtigen, dass er bei der Polizei wahrheitswidrig B.________ als Lenker angegeben und den Verdacht damit zunächst auf eine ihm unbekannte, inzwischen verstorbene Person gelenkt habe. Da der Beschwerdeführer durch dieses Verhalten das Verfahren im Sinne von Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO rechtswidrig und schuldhaft erschwert und verzögert habe, sei der Entscheid der Staatsanwaltschaft, dem Beschwerdeführers die Ausrichtung einer Genugtuung zu verweigern, nicht zu beanstanden (vgl. angefochtener Entscheid Ziff. 3.5-5.5 S. 9 ff.).  
 
5.3.4.2. Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass ihm eine Genugtuung von Fr. 400.-- für zwei Tage unverhältnismässigen Polizeigewahrsams zuzusprechen sei. Die Vorinstanz habe im Beschluss UH190174-O/U/HON vom 18. September 2019 selbst ausgeführt, dass die Staatsanwaltschaft ihn nicht wegen falscher Anschuldigung hätte vorladen dürfen. In Dispositiv-Ziffer 1 desselben Beschlusses habe sie sodann festgestellt, dass der Vorführungsbefehl unverhältnismässig gewesen sei. Insofern stehe ihm "unabhängig von anderen Erwägungen eine Genugtuung zu".  
 
5.3.4.3. Die Ausführungen der Vorinstanz betreffend die Genugtuung für unverhältnismässigen Polizeigewahrsam vermögen teilweise nicht zu überzeugen.  
Wer von einer Strafbehörde vorgeladen wird, hat der Vorladung Folge zu leisten (Art. 205 Abs. 1 StPO). Ist aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen, eine Person werde einer Vorladung nicht Folge leisten, kann sie polizeilich vorgeführt werden (Art. 207 Abs. 1 lit. b StPO). Wie im ebenfalls das vorliegende Verfahren betreffenden Urteil 1B_492/2019 vom 7. November 2019 ausgeführt wurde, waren die Voraussetzungen von Art. 207 StPO für eine polizeiliche Vorführung erfüllt. Darauf ist nicht zurückzukommen. Ob die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer nicht wegen falscher Anschuldigung hätte vorladen dürfen, kann dabei offen bleiben, zumal sich die Vorladung auch auf weitere, dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Delikte bezog. Die polizeiliche Vorführung erwies sich als das mildeste Mittel, um die Anwesenheit des Beschwerdeführers für eine Befragung sicherzustellen. Die vorinstanzliche Erwägung, wonach die polizeiliche Vorführung als solche verhältnismässig war, ist insofern nicht zu beanstanden. Für die zeitliche Angemessenheit ihrer Umsetzung lässt sich daraus jedoch nichts ableiten. 
In dem von der Vorinstanz erwähnten Beschluss UH190174-O/U/HON vom 18. September 2019 wird mit Blick auf die zeitlichen Gegebenheiten denn auch festgehalten, dass der Vorführungsbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 5. Juni 2019 unverhältnismässig sei. Konkret wird ausgeführt, gegen den Beschwerdeführer habe im Zeitpunkt des Erlasses des Vorführungsbefehls der Verdacht bestanden, gegen ein gerichtliches Verbot verstossen zu haben, welches eine Strafe von Fr. 100.-- vorsehe. Der (alternative) Verdacht des Überlassens eines Fahrzeugs an eine nicht führungsberechtigte Person erscheine sodann äusserst gering. Mit Blick auf die Verdachtslage sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Staatsanwaltschaft den Einvernahmetermin nicht auf den Nachmittag des 13. Juni 2019 angesetzt und so eine Vorführung am Morgen des 13. Juni 2019 ermöglicht habe. Ein derartiges Vorgehen wäre mit Blick auf die Dauer der Einvernahme ohne Weiteres möglich gewesen, hätte einen milderen Eingriff in die Rechte des Beschwerdeführers zur Folge gehabt und namentlich verhindert, dass er die Nacht in polizeilichem Gewahrsam hätte verbringen müssen. Die Polizei habe den Beschwerdeführer 24 Stunden vor dem Einvernahmetermin festgenommen. Es habe kein Grund für die Annahme bestanden, dass der Beschwerdeführer fliehen oder sich einer polizeilichen Zuführung entziehen werde. Mit Blick auf das Verfahren bzw. die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe habe kein Eintritt der Verjährung gedroht. Der Vorführungsbefehl erweise sich unter Würdigung der genannten Umstände als unverhältnismässig (vgl. Beschluss UH190174-O/U/HON vom 18. September 2019, Akten Staatsanwaltschaft act. 10/21/8, S. 9). 
Im angefochtenen Entscheid wird unter Bezugnahme auf diese Ausführungen erwogen, dass dem Beschwerdeführer grundsätzlich eine Genugtuung zustehen würde. Diese sei ihm aber aufgrund seines rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens, welches die Durchführung des Verfahrens unnötig erschwert und verzögert habe, gestützt auf Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO zu verweigern. Dabei wird übersehen, dass der mit der polizeilichen Vorführung verbundene Freiheitsentzug, soweit er über den für die Vorführung erforderlichen und angemessenen Zeitraum hinausging, gegen Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO verstiess und die Vorführung in diesem Umfang als rechtswidrige Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 431 Abs. 1 StPO zu werten ist. Der im angefochtenen Entscheid angerufene Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO, kommt für den zeitlich übermässigen Polizeigewahrsam damit nicht zur Anwendung (vgl. E. 5.2.3 f. hiervor). Indem die Vorinstanz dem Beschwerdeführer jegliche Genugtuung für den unverhältnismässigen Polizeigewahrsam verweigert und dies damit begründet, dass der Beschwerdeführer das Verfahren rechtswidrig und schuldhaft eingeleitet bzw. dessen Durchführung erschwert hat, verletzt sie Bundesrecht. 
Die Beschwerde ist in Bezug auf die verweigerte Genugtuung für den unverhältnismässigen Polizeigewahrsam gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese über den genannten Genugtuungsanspruch neu befindet. Angesichts dessen, dass die am 13. Juni 2019 um 08.00 Uhr durchgeführte Einvernahme 2 Stunden und 40 Minuten dauerte und der Beschwerdeführer am selbigen Tag erst um 18.00 Uhr wieder auf freien Fuss gesetzt wurde (vgl. angefochtener Entscheid Ziff. 3.5 S. 9; Akten Staatsanwaltschaft act. 3/3 S. 1 und 14), hat sie sich bei der Festlegung der Genugtuung auch dazu zu äussern, ob die in Art. 209 Abs. 3 StPO enthaltene Vorgabe, wonach die vorgeführte Person nach Vornahme der Verfahrenshandlung unverzüglich zu entlassen sei, eingehalten wurde. Soweit sich die polizeiliche Vorführung bzw. der damit verbundene Freiheitsentzug in einem zeitlich angemessenen Rahmen bewegt, steht dem Beschwerdeführer freilich keine Genugtuung zu. Die Ausrichtung einer Genugtuung für den verhältnismässigen Polizeigewahrsam beurteilt sich bei der Einstellung des Verfahrens nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO und kann in Anwendung von Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO verweigert werden, wenn die beschuldigte Person - wie vorliegend geschehen - durch ihr Verhalten rechtswidrig und schuldhaft selbst Anlass zu dieser Zwangsmassnahme gegeben und das Verfahren insofern erschwert hat. 
 
6.  
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer wird im Umfang seines Unterliegens kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Kanton trägt keine Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 4 BGG). Soweit der Beschwerdeführer unterliegt, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen, weil die Beschwerde diesbezüglich aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit herabgesetzten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Eine Parteientschädigung an den Beschwerdeführer ist nicht zuzusprechen, da ihm keine Kosten der Rechtsvertretung erwachsen sind und auch keine besonderen Verhältnisse, welche ausnahmsweise eine Parteientschädigung rechtfertigen könnten, geltend gemacht werden (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG; vgl. BGE 127 V 205 E. 4b; 125 II 518 E. 5b). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 20. April 2021 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist. 
 
3.  
Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 800.-- auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. Mai 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Rohrer