1C_529/2023 10.10.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_529/2023  
 
 
Urteil vom 10. Oktober 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Haag, Merz, 
Gerichtsschreiber Dold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Advokatin Angela Agostino-Passerini, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Kriminalpolizei, Postfach, 4001 Basel. 
 
Gegenstand 
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland; Herausgabe von Beweismitteln, unentgeltliche Rechtspflege, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, 
vom 20. September 2023 (RR.2023.47). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ wurde wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vom Strafgericht Basel-Stadt am 22. September 2021 zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 9 Monaten verurteilt. Ebenfalls wegen Betäubungsmitteldelikten führen die deutschen Strafverfolgungsbehörden gegen ihn ein Strafverfahren. Am 26. Februar 2022 ersuchten sie die Schweiz um Übermittlung verschiedener Unterlagen. Am 20. März 2023 verfügte die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt die Herausgabe der Aktenkopie mit dem Aktenzeichen VT.2020.20666, beinhaltend das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt und ausgelesene Daten des sichergestellten Mobiltelefons bzw. der sichergestellten Mobiltelefone von A.________ und die Sky-ECC-PIN des von ihm bei seiner Festnahme mitgeführten Kryptomobiltelefons bzw. des Sky-ECC-Nutzernamens. Mit Entscheid vom 20. September 2023 wies das Bundesstrafgericht eine von A.________ hiergegen erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. 
 
B.  
Mit Beschwerde vom 2. Oktober 2023 beantragt A.________ dem Bundesgericht in der Hauptsache, den Entscheid des Bundesstrafgerichts aufzuheben und das deutsche Rechtshilfeersuchen abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Gemäss Art. 84 Abs. 1 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG muss ausgeführt werden, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Der Beschwerdeführer tut dies nur insoweit, als er dem Bundesstrafgericht vorwirft, den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt zu haben, indem es nicht darauf eingegangen sei, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliege. Eine solche stelle sich hier, weil das deutsche Rechtshilfeersuchen auf einem Hacking von Kryptomobiltelefonen durch die französischen Behörden beruhe und die Rechtmässigkeit dieses Vorgehens unklar sei. Weiter sei auch die Frage der rechtshilfeweisen Übermittlung einer Mobiltelefonauswertung, die letztlich gleich wie die Herausgabe des Mobiltelefons selbst wirke und damit eine Zwangsmassnahme darstelle, noch nicht geklärt. 
Das Bundesstrafgericht führte aus, der Beschwerdeführer könne die Frage der Verwertbarkeit der aus Frankreich erlangten Chatnachrichten im deutschen Verfahren vorbringen. Eine Verletzung von Art. 2 IRSG sei diesbezüglich zu verneinen. Die Frage, ob die Herausgabe von Verfahrensakten überhaupt eine Zwangsmassnahme darstelle und damit die Beschwerdelegitimation bejaht werden könne, liess es offen, weil die Beschwerde materiell unbegründet sei.  
Diese Ausführungen genügen der Begründungspflicht. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz ist in dieser Hinsicht nicht erkennbar. Auf die zentrale Erwägung des angefochtenen Entscheids, wonach die Verwertbarkeit der Beweismittel im deutschen Strafverfahren geltend zu machen sei, geht der Beschwerdeführer seinerseits nicht ein. Soweit die Beschwerde die Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG erfüllt, besteht für das Bundesgericht vor diesem Hintergrund kein Anlass, sich mit der Sache zu befassen. 
 
2.  
Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten.  
 
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da die Beschwerde angesichts der unzureichenden Begründung als aussichtslos erscheint (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer trägt deshalb die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, und dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe II, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. Oktober 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Dold