8C_663/2023 31.10.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_663/2023  
 
 
Urteil vom 31. Oktober 2023  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Unia Arbeitslosenkasse, 
Strassburgstrasse 11, 8004 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 15. Juni 2023 (AL.2023.00056). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 6. August 2023 (Poststempel) gegen ein Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. Juni 2023, 
in die gemäss postamtlicher Bescheinigung A.________ am 9. August 2023 erstmals erfolglos zugestellte Verfügung des Bundesgerichts vom 8. August 2023, mit welcher er zur Einreichung des angefochtenen Urteils bis längstens am 21. September 2023 aufgefordert wurde, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe, 
 
 
in Erwägung,  
dass die Verfügung vom 8. August 2023 dem Beschwerdeführer rechtsgültig zugestellt worden ist und von ihm als am 16. August 2023 zur Kenntnis genommen gilt (Art. 44 Abs. 2 BGG; siehe auch das per A-Post an den Beschwerdeführer zusätzlich versendete Schreiben des Bundesgerichts vom 18. August 2023), 
dass der darin angezeigte Formmangel bis heute nicht behoben worden ist, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die überdies ohnehin auch nicht den minimalen Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genügende Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 31. Oktober 2023 
 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel