5A_863/2023 21.11.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_863/2023  
 
 
Urteil vom 21. November 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Bern-Mittelland, 
Dienststelle Mittelland, 
Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen. 
 
Gegenstand 
Pfändungsvorladung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 18. Oktober 2023 (ABS 23 352). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
In der Pfändungsgruppe Nr. yyy lud das Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, am 21. September 2023 den Beschwerdeführer zur Pfändung vor. 
Am 13. Oktober 2023 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern. Mit Entscheid vom 18. Oktober 2023 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein. 
Dagegen - sowie in weiteren Angelegenheiten (dazu Verfahren 5A_859/2023, 5A_862/2023 und 5A_864/2023) - hat der Beschwerdeführer am 13. November 2023 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer hat den angefochtenen Entscheid am 25. Oktober 2023 in Empfang genommen. Die zehntägige Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG) begann demnach am 26. Oktober 2023 zu laufen und lief nach der Verlängerung über das Wochenende (Art. 45 Abs. 1 BGG) am Montag, 6. November 2023, ab. Die am 13. November 2023 der Post übergebene Beschwerde ist verspätet. 
Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig. Das präsidierende Mitglied der Abteilung tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung im bundesgerichtlichen Verfahren gegenstandslos. 
 
3.  
Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. November 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg