6B_738/2023 19.06.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_738/2023  
 
 
Verfügung vom 19. Juni 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Appellationsgericht Basel-Stadt, Der Präsident, St. Alban-Vorstadt 25, 4052 Basel. 
 
Gegenstand 
Gesuch um Stundung von Gerichtsgebühren; Mahnsperre; Gegenstandslosigkeit; Rückzug, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Appellationsgerichts Basel-Stadt, Präsidialentscheid 
vom 20. März 2023 (BES.2022.61). 
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer erhob gegen die Verfügung des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 20. März 2023 (betreffend Aufhebung Mahnsperre und Gesuchsabweisung) Beschwerde in Strafsachen. Am 5. Juni 2023 verfügte das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt neu, dass aufgrund des Kostenerlassgesuchs vom 30. Mai 2023 die Forderung noch einmal gestundet werde. Mit dem Erlass der Verfügung vom 5. Juni 2023 erweist sich die Verfügung vom 20. März 2023 als überholt. Der Beschwerdeführer hat gestützt darauf die Beschwerde vom 28. März 2023 am 9. Juni 2023 zurückgezogen. Sie ist damit als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben. 
 
2.  
Es sind keine Kosten zu erheben. 
 
 
Demnach verfügt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer und dem Appellationsgericht Basel-Stadt, Der Präsident, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. Juni 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin : Arquint Hill